- Verstoß gegen gebotene Verhaltensweisen im Krankenstand – Entlassung
Ein Busfahrer hatte Bandscheibenprobleme und verblieb trotz Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Krankenstand. Der Arbeitgeber entließ ihn und der Mitarbeiter klagte. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Entlassung gerechtfertigt war.
Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen.
Ist der Dienstnehmer wieder objektiv arbeitsfähig und fühlt sich subjektiv dazu auch in der Lage, ist der Krankenstand zu beenden. Allenfalls ist der Arbeitnehmer, der sich subjektiv besser fühlt, verpflichtet, sich untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. Wesentlich bleibt aber, dass das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist.
Wenn der Kläger der Meinung wa , noch krank zu sein, musste er sich im Klaren sein, dass sein Verhalten – schwere körperliche Arbeit, Hantieren mit schweren Geräten – jedenfalls die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand verletzt. Ging er davon aus, wieder genesen zu sein, hätte er wieder arbeiten gehen müssen. Da er die ärztliche Anordnung hatte, das Medikament, das geeignet ist, seine Fahrtauglichkeit einzuschränken, nur so lange zu nehmen, wie er Schmerzen hat, hatte er auch keine Veranlassung, es darüber hinaus einzunehmen. Zumindest hätte er bei seiner Ärztin Rücksprache zu halten gehabt (OGH 29. 4. 2025, 9 ObA 87/24w).





