| Neue Gesetze und Kollektivverträge
Neues Unternehmensstrafrecht - Verbandsverantwortlichkeits-gesetz
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I
2005/151) führt ab 1.1.2006 eine Verantwortlichkeit
von Verbänden für Straftaten ein. Unter Verbänden
sind juristische Personen sowie bestimmte Gesellschaften,
insbesondere Personenhandelsgesellschaften und die EEG,
zu verstehen. Verbände können im Rahmen des
gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden, wenn
im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen,
die für den Verband handeln, eine Straftat begangen
worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage
nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren
geführt werden konnte, ist dies in Zukunft auch
gegen Verbände möglich.
Unmittelbarer Anlass für diese Systemänderung
im österreichischen Strafrecht sind internationale
Verpflichtungen (zahlreiche Rechtsakte der EU sowie
völkerrechtliche Verpflichtungen).
Rechtsprechung
1. Anrechnung schwangerschaftsbedingter Krankenstände
Wenn nationale Krankenstandsregelungen vorsehen, dass
Fehlzeiten eines Dienstnehmers unabhängig davon,
ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt,
auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage anzurechnen
sind, dann stellen dadurch eventuell entstehende Kürzungen
des Entgelts auf die Hälfte keine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts dar (EuGH 8.9.2005, C-191/03,
McKenna).
2. Rückforderungsanspruch für zuviel gezahltes
Entgelt
Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat jahrelang
das Zeiterfassungssystem manipuliert und seinem Arbeitgeber
dadurch verschwiegen, dass er die Soll-Arbeitszeit so
erheblich unterschritten hat, dass seine Arbeitszeit
jener eines Teilzeitbeschäftigten gleichkommt.
Wenn ihm der Arbeitgeber irrtümlich das vereinbarte
Entgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung ausbezahlt,
hat er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen
den Arbeitnehmer auf Rückzahlung des zuviel bezahlten
Entgelts (OGH 3.8.2005, 9 ObA 53/05t).
3. Illegale Beschäftigung von ausländischen
Leiharbeitskräften
Setzt ein Unternehmen mehrere von einem anderen Unternehmen
überlassene Ausländer ein, die in den Betriebsablauf
des Beschäftigers eingegliedert sind, dessen Kontroll-
und Weisungsbefugnis unterliegen und keine von den Dienstleistungen
der unternehmensinternen Mitarbeiter (hier: Verpackungsarbeiten)
verschiedenartigen Leistungen erbringen, liegt Arbeitskräfteüberlassung
im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
und damit eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung
iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor (VwGH
21.9.2005, 2004/09/0059).
4. Kurzfristige Beschäftigung von Ausländern
Selbst wenn ein Dienstgeber (im konkreten Fall: ein
Nebenerwerbslandwirt) ausländische Arbeitskräfte
ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen
Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur für
wenige Stunden einsetzt, handelt es damit - zumindest
fahrlässigen - entgegen den Vorschriften des AuslBG.
Ist kein bloß geringfügiges Verschulden des
Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe
nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht (VwGH 23.11.2005,
2004/09/0152).
5. Kündigungsschutz eines BR-Ersatzmitgliedes
Ersatzmitglieder zum Betriebsrat können nicht
zulässiger Weise im vorhinein generell auf die
Vertretung eines an der Ausübung seiner Funktion
verhinderten BR-Mitgliedes verzichten. Es ist vielmehr
ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht im
Einzelfall erforderlich. Vertritt ein auf dem Wahlvorschlag
an dritter Stelle gereihtes Ersatzmitglied aufgrund
einer nach der BR-Wahl getroffenen internen Vertretungsregelung,
wonach jedes BR-Mitglied stets durch ein bestimmtes
Ersatzmitglied vertreten werden sollte, das ihm zugewiesene
verhinderte BR-Mitglied, ohne dass zuvor die an erster
und zweiter Stelle gereihten Ersatzmitglieder im Anlassfall
auf die Vertretung verzichtet haben, kommt ihm der Kündigungsschutz
nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG nicht zu (OGH 3.8.2005,
9 ObA 59/05z).
6. Kündigungsentschädigung eines begünstigten
Behinderten
Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger
Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame
Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und schriftlich
die Zahlung einer Kündigungsentschädigung
für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung
dieses Anspruches aber bis zur rechtskräftigen
Abweisung des vom Arbeitgeber unmittelbar nach dem Schreiben
des Arbeitnehmers gestellten Antrages auf nachträgliche
Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt
13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses),
ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Anspruch des Behinderten
auf Kündigungsentschädigung den Einwand der
Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten
(OGH 24.10.2005, 9 ObA 97/05p).
7. Verfall des Urlaubsanspruchs
Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein Vertragsbediensteter)
infolge eines übermäßig langen Krankenstandes
daran gehindert, seinen Urlaub zu verbrauchen, ist die
Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen
Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB)
seit Beginn des Krankenstandes gehemmt, sodass ihm bei
Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand
eine Urlaubsersatzleistung für den gesamten seit
Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch
zusteht (OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w).
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