| Rechtsprechung des EuGH 1. EU-Klage gegen Österreich
wegen Behinderung der Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittländern
Der bis 31.12.2005 geltende § 18 Abs 12 AuslBG idF BGBl I 1997/78 sah
vor, dass die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein
in der EU ansässiges Unternehmen nach Österreich von der Ausstellung
einer vorher einzuholenden behördlichen Genehmigung (EU-Entsendebestätigung)
abhängig war. Die Erteilung dieser EU-Entsendebestätigung setzte voraus,
dass die betreffenden Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis
zu diesem Unternehmen stehen oder mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen
haben; weitere Voraussetzung war, dass sie für die Dauer der künftigen
Entsendung der in Österreich geltenden Lohn- und Beschäftigungsregelung
unterworfen werden. Diese Bestimmung hat - nach Ansicht der euopäischen Kommission
- gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen. Auch
in der Regelung des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997, wonach eine Aufenthaltserlaubnis
zwingend zu versagen war, wenn der Arbeitnehmer bereits ohne Sichtvermerk eingereist
ist, sieht die Kommission einen Verstoß Österreichs gegen seine Verpflichtungen
aus Art 49 EGV.
Die Kommission hat daher am 5.4.2004 ein Klagsverfahren gegen Österreich
eingeleitet und sich darauf gestützt, dass die Entsendung drittstaatsangehöriger
Arbeitnehmer nach Österreich im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung
in unverhältnismäßiger Weise einschränkt wird. Nach den nunmehr
vorliegenden Schlussanträgen des Generalanwalts (vom 23.2.2006 zu EuGH C-168/04,
Kommission/Österreich), die der Entscheidung des EuGH vorangehen, sind weder
das Erfordernis einer EU-Entsendebestätigung noch die Bedingungen ihrer Erteilung
in Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer und das der Verhinderung
einer Destabilisierung des Arbeitsmarktes verhältnismäßig, sodass
die Republik Österreich - nach Ansicht des Generalanwaltes - gegen ihre Verpflichtungen
aus Art 49 EG verstoßen hat. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH dieser
Beurteilung anschließen wird. In Reaktion auf die Vertragsverletzungsklage
der Kommission wurde § 18 Abs 12 AuslBG mit BGBl I 2005/101 adaptiert, um
auf diese Weise der Kritik der EU-Kommission Rechnung zu tragen. Nach Auffassung
der Kommission darf die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht - wie bis 31.12.2005 - von einer vor
Arbeitsaufnahme einzuholenden EU-Entsendebestätigung abhängig gemacht
werden. Der österreichische Gesetzgeber hat daher die Pflicht zur Einholung
der EU-Entsendebestätigung durch eine administrativ weniger aufwändige
Anzeigepflicht ersetzt. An den materiellen Voraussetzungen für die EU-Entsendung
selbst änderte sich jedoch nichts, weswegen davon ausgegangen werden muss,
dass auch die "sanierte" Rechtslage einer Beurteilung durch den EuGH
nicht standhalten würde.
2. Unzulässige Ablöse des nicht verbrauchten Mindesturlaubs
Wenn ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsjahr nicht den ihm gesetzlich zustehenden
Mindesturlaub konsumiert, so kann er in einem späteren Arbeitsjahr nicht
verlangen, dass ihm der damals nicht verbrauchte Teil des Urlaubs finanziell entschädigt
wird. Eine entsprechende Regelung (hier: in den Niederlanden), die den späteren
"Abkauf" (in Österreich "Urlaubsablöse" gemäß
§ 7 UrlG) in den Vorjahren nicht verbrauchter Mindesturlaubstage während
eines aufrechten Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt,
widerspricht dem Gemeinschaftsrecht (EuGH 6.4.2006, C-124/05).
Österreichische Rechtsprechung
1. Anspruch einer überlassenen Arbeitskraft auf Wegzeitvergütung
Wenn ein Kollektivvertrag einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Wegzeitvergütung
vorsieht, so gebührt diese auch überlassenen Arbeitskräften, die
in einem in den Geltungsbereich des betreffenden Kollektivvertrages fallenden
Betrieb beschäftigt werden. Sieht der Beschäftiger-KV allerdings vor,
dass die Wegzeitvergütung nur dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer
neben seinem ständigen Arbeitsplatz auch auf anderen Arbeitsplätzen
eingesetzt wird, gebührt sie einer überlassenen Arbeitskraft nicht,
die speziell für eine bestimmte Baustelle aufgenommen und ausschließlich
auf dieser einen Baustelle tätig wurde OGH 25.1.2006, 9 ObA 39/05h).
2. Entlassung wegen nicht gemeldeter Nebentätigkeit
Ein Kundenbetreuer einer Bank hatte die Aufgabe, die für die Bonitätsbeurteilung
der Kreditwerber erforderlichen Grundlagen zu sammeln und dem Kreditsachbearbeiter
weiterzuleiten. Entgegen der in seinem Dienstvertrag enthaltenen - zulässigen
- Klausel (jede Nebenbeschäftigung vorab zu melden, wobei der Arbeitgeber
diese untersagen darf) verschwieg der Kundenbetreuer seinem Arbeitgeber eine gemeinsame
Gesellschaftsbeteiligung mit einem von ihm betreuten Kreditkunden. Dieses Verhalten
ist - nach Ansicht des OGH - geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer
auch unter Anlegung objektiver Maßstäbe derart zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar
ist. Dies insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schon einmal
die Beteiligung an einer Gesellschaft untersagt worden war. Die Entlassung war
somit berechtigt (OGH 25.1.2006, 9 ObA 7/06d).
3. Entlassung durch Disziplinarkommission
Ein bei den Stadtwerken beschäftigter Buslenker behauptete, aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage zu sein, seine Tätigkeit auszuüben und
blieb - ohne ärztliche Bestätigung - dem Dienst fern. Am selben Tag
war er aber bei einem privaten Busunternehmen als Buslenker tätig. Der Buslenker
wurde daraufhin aufgrund einer betrieblichen Disziplinarordnung von der Disziplinarkommission
entlassen. Der OGH erachtete diese Entlassung (aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit)
für berechtigt. Trotz ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit
kann eine Disziplinarordnung nämlich einzelvertraglich vereinbart werden
und die Entscheidung über eine Entlassung einem Dritten - der Disziplinarkommission
- übertragen werden (OGH 22.2.2006, 9 ObA 50/05a).
4.Abfertigung bei geringfügiger Beschäftigung nach Karenz
Bei Berechnung der Abfertigung ist nur für bestimmte Fälle trotz
Herabsetzung der Arbeitszeit die frühere Vollarbeitsverpflichtung zu berücksichtigen
oder ein Durchschnitt zu bilden. Diese bestehenden Sonderregeln sind nicht zu
generalisieren. Wechselt eine Arbeitnehmerin 2 Monate nach Ende der Karenz iSd
MSchG auf eine geringfügige Beschäftigung, ist eine spätere Abfertigung
vom geringfügigen Beschäftigungsausmaß zu bemessen und nicht auf
eine Vollzeitbasis hochzurechnen (OLG Wien 21.10.2005, 9 Ra 129/05i).
5. Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes
Zwischen einer Dienstnehmerin und dem Dienstgeber wurde nach einer Mutterschaftskarenz
bzw einer daran anschließenden Bildungskarenz eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit
vereinbart. Zweck dieser Vereinbarung war die Betreuung des minderjährigen
Kindes, weil die Mutter mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen wollte. Wird das Dienstverhältnis
in der Folge vom Dienstgeber beendet, so ist für die Berechnung der Abfertigung
gemäß § 14 Abs 4 iVm § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG nicht das zuletzt
bezogene Teilzeitentgelt, sondern das volle Entgelt heranzuziehen (zumal die Teilzeitbeschäftigung
kürzer als 2 Jahre dauerte). Der Begriff der Betreuungspflichten iSd §
14 Abs 2 Z 2 AVRAG ist dabei weit auszulegen und erfordert nicht eine Pflegebedürftigkeit
im Sinne einer außergewöhnlichen Lebenssituation (OLG Wien 20.1.2006,
9 Ra 139/05k).
6. Keine Kündigungsklausel bei befristetem Ausbildungsvertrag
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Ausbildungsvertrag, dessen
Dauer sich nach der Ausbildungsdauer richtet, dann dient diese Befristung ausschließlich
dem Ausbildungsinteresse des Arbeitnehmers. Eine Kündigung des befristeten
Ausbildungsverhältnisses würde sohin den Fortbildungszweck vereiteln.
Eine Kündigungsklausel in einem befristeten Ausbildungsvertrag ist daher
als unwirksam zu betrachten (OLG Wien 19. 10. 2005, 9 Ra 50/05x).
7.Neuerlicher Probemonat beim selben Arbeitgeber
Fraglich und vom OGH zu klären ist, ob im KV-Handel nach dem Wortlaut
des KV bei einem neuerlichen Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber der
erste Monat grundsätzlich wiederum als Probemonat anzusehen ist. Möglich
wäre auch eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung, dass
sie bei aufeinander folgenden, inhaltlich gleichen Dienstverhältnissen nur
für das erste, nicht aber für Folgedienstverhältnisse gilt (OLG
Wien 30. 1. 2006, 8 Ra 103/05h).
8. Entgeltminderung bei begünstigten Behinderten
Ein Arbeitnehmer war nach einem Unfall mit einem Grad von mindestens 50 % behindert
(begünstigter Behinderter iSd BEinstG). Der Arbeitgeber darf in einem derartigen
Fall das Entgelt nicht vermindern, auch wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
unfallbedingt gesunken ist. Der dem Arbeitgeber durch diesen Leistungsausfall
entstehende Schaden ist dem Arbeitgeber vom Schädiger des Arbeitnehmers als
Fall bloßer Schadensverlagerung im Rahmen der Drittschadensliquidation zu
ersetzen (OGH 16.3.2006, 2 Ob 303/04d).
9. Mehrkosten auf Dienstreise eines behinderten Dienstnehmers
Die Dienstreisevorschriften des Arbeitgebers sehen vor, dass das amtliche Kilometergeld
für mit dem privaten Pkw durchgeführte Dienstreisen ua nur dann gebührt,
wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln "nicht verhältnismäßig
einfach erreichbar" ist. Einem stark gehbehinderten Arbeitnehmer gebührt
das Kilometergeld trotz bestehender Verkehrsanbindung, wenn ihm - im Rahmen einer
vom Arbeitgeber beauftragten Dienstreise - die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen seiner körperlichen Behinderung erhebliche Schwierigkeiten bereitet
und er damit objektivierbar das Reiseziel "nicht verhältnismäßig
einfach erreichen" kann (OGH 22.2.2006, 9 ObA 142/05f).
Kollektivvertragserhöhungen
§ Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter der Arbeiter
und Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe wurden mit 1.5.2006 um jeweils 2,55
% erhöht. Die Erhöhung bei den Lehrlingsentschädigungen beträgt
jeweils 2,65%.
§ Rückwirkend mit 1.5.2006 wurden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne/-gehälter
und die Lehrlingsentschädigungen in der Elektro- und Elektronikindustrie
um 2,8 % erhöht; die Ist-Löhne/-Gehälter stiegen um 2,6%.
§ Die kollektivvertraglichen Gehälter der Angestellten in Bauindustrie
und Baugewerbe wurden rückwirkend mit 1.5.2006 um 2,6 % angehoben. Die KV-Partner
einigten sich außerdem darauf, dass der Abschluss in derselben Höhe
ab dem 1.5.2007 für ein zweites Jahr Gültigkeit hat.
§ Rückwirkend mit 1. 5. 2006 wurden für die Arbeiter und Angestellten
in der chemischen Industrie die kollektivvertraglichen Mindestlöhne/-gehälter
um 2,8 % erhöht und die Ist-Löhne/-gehälter um 2,6 %, mindestens
jedoch um €42,50.
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