| Gesetzesentwürfe
Bundesgesetz, mit dem das ASchG, das ArbVG und das LAG 1984 geändert werden
sollen
Regierungsvorlage 9. 6. 2006, 1559 BlgNR 22. GP (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)
Mit Urteil des EuGH vom 6.4.2006 (C-428/04), betreffend eine Vertragsverletzungsklage
nach Art 226 EG wurde ausgesprochen, dass die Republik Österreich die RL
89/391/EWG des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
der Arbeit (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie) nicht hinreichend in österreichisches
Recht umgesetzt hat.
Durch die vorliegende Novelle soll das ASchG soweit geändert werden, als
es unbedingt notwendig ist, um diesem Urteil Rechnung zu tragen. Da von der Novellierung
Bestimmungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen betroffen sind, muss
gleichzeitig auch das ArbVG angepasst werden, da nach dem innerstaatlichen System
im Arbeitsschutz die Anhörungs- und Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen
(ASchG) und Betriebsrat (ArbVG) stets korrespondierend geregelt sind.
Bestellung von Präventivdiensten Präventivdienste müssen künftig
vorrangig - und sofern möglich - durch innerbetrieblichen Betreuung sichergesellt
werden.
Beteiligungsrechte der Sicherheitsvertrauenspersonen Weiters sollen künftig
Sicherheitsvertrauenspersonen zu einer etwaigen Heranziehung externer Präventivdienste
im Voraus angehört werden.
Weiters sollen die Informationspflichten der Arbeitgeber ausgeweitet werden.
Die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Betriebsrat sind insbesondere ·
über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen
auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen,
die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
ergeben, im Voraus anzuhören; · zu den Informationen über die
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die
einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören.
Rechtsprechung
1. Vorzeitiger Austritt durch Fernbleiben
Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich
allein noch nicht den Schluss, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig austreten will,
sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Dabei darf das
Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände keinen
vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner Absicht, das Arbeitsverhältnis
vorzeitig aus wichtigem Grund aufzulösen, zu zweifeln. Im vorliegenden Fall
wurde die Arbeitnehmerin nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, bei
der sie - wie bereits davor - eine bestimmte Gehaltsabrechnung eingefordert hatte,
vom Arbeitgeber ab sofort dienstfrei gestellt und erhielt dies auch schriftlich
bestätigt. Wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber dann die Büroschlüssel
aushändigte und nach Hause ging, kann darin kein Verhalten gesehen werden,
dem zweifelsfrei eine Absicht der Arbeitnehmerin auf sofortige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu entnehmen ist, zumal sich die Arbeitnehmerin unmittelbar
danach auch noch ausdrücklich für arbeitsbereit erklärt hat. (OGH
6.10.2005, 8 ObA 60/05i).
2. Persönliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten durch einen Hausbesorger
Ein Hausbesorger ist nicht zur persönlichen Verrichtung der im Hausbesorgergesetz
vorgesehenen Reinigungsarbeiten verpflichtet. Er hat lediglich dafür Sorge
zu tragen, dass die Arbeiten - von ihm selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte
- regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden
(OGH 24.10.2005, 9 ObA 128/05x).
3. Haftung des Arbeitgebers für Schäden aus unrichtiger Einstufung
Eine bei den Bundestheatern als Betriebskrankenschwester beschäftigte
Arbeitnehmerin wurde nach einem auf sie nicht anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt.
Richtigerweise wäre sie aber nach dem Vertragsbedienstetengesetz zu entlohnen
gewesen. Die Dienstnehmerin hat jedenfalls Anspruch auf die Entlohnungsdifferenz.
Da sie bei richtiger Entlohnung und der damit verbundenen richtigen Anmeldung
zur Sozialversicherung und Abfuhr höherer SV-Beiträge auch Anspruch
auf eine höhere Pension hätte, haftet der Arbeitgeber auch für
diese Differenz aus dem Titel des Schadenersatzes. (OGH 22.2.2006, 9 ObA 164/05s).
4. Steuerpflichtige Diäten und Abfertigung
Liegen die in einem Kollektivvertrag (hier: KV-eisen- und metallerzeugende
und -verarbeitende Industrie) pauschal festgelegten Diätensätze um knapp
50 % über den im EStG normierten Beträgen, so ist der darüber hinausgehende
Teil grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn die ausbezahlten Diäten die
Aufwendungen eines Dienstnehmers stets erheblich überschritten haben, kommt
dem steuerpflichtigen Teil der Diäten (dh jenem Teil, der über den im
EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt) Entgeltcharakter zu. Dieser ist
damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung alt einzubeziehen
(OGH 30.3.2006, 8 ObA 87/05k).
5. Angabe einer unrichtigen Staatsangehörigkeit
Beruft sich ein der verbotenen Ausländerbeschäftigung beschuldigter
Arbeitgeber darauf, dass der betreffende Ausländer im Vorstellungsgespräch
eine unrichtige Staatsangehörigkeit angegeben habe, um sich die Arbeit zu
"erschleichen", kann er dadurch ein mangelndes Verschulden nicht dartun.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges
Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes
bestimmt. Dabei ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder
bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand
einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr
nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung
der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (so genannte "Ungehorsamsdelikte").
Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a
AuslBG um ein derartiges Ungehorsamsdelikt handelt, besteht von vornherein die
Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters,
die aber von ihm widerlegt werden kann. Ein Arbeitgeber hat sich aber von der
Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich
vor Arbeitsantritt zu überzeugen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0197, 0199 und
0200).
6. Unberechtigte Entlassung bei fehlendem Verschulden an Dienstversäumnis
Ein Arbeitnehmer fühlte sich unfähig, außer Haus zu gehen,
zu telefonieren oder einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Er ging subjektiv davon
aus, arbeitsunfähig zu sein. Der 2 Tage später aufgesuchte Arzt hielt
die geschilderten Symptome für ausreichend, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend
zu bescheinigen. Dem Arbeitnehmer kann sohin kein Verschulden an seinem Fernbleiben
vom Dienst und der nicht rechtzeitigen Verständigung seines Arbeitgebers
angelastet werden. Die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung war somit unberechtigt
(OGH 23.2.2006, 8 ObA 88/05g).
7. Ausbildungskostenrückersatz bei betriebsinternen Schulungen
Bei Vorliegen einer Vereinbarung über den anteiligen Rückersatz der
vom Arbeitgeber aufgewendeten Ausbildungskosten, sind bei Selbstkündigung
des Arbeitnehmers nur jene Auslagen rückforderbar, die dem Arbeitgeber nicht
auch ohne den den Arbeitnehmer betreffenden Ausbildungsaufwand entstanden wären
(dh nur die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten Kosten). Bei der Bewertung
der Kosten einer betriebsinternen Schulung sind sohin nur die variablen Schulungskosten,
nicht aber die anteiligen Fixkosten einzubeziehen, weil diese nicht unmittelbar
durch die Ausbildung gerade des betroffenen Arbeitnehmers entstanden sind (OLG
Wien 25.11. 2005, 7 Ra 154/05a).
8. Beginn des Kündigungsschutzes eines begünstigten Behinderten
Ein Arbeitnehmer, dessen Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend
für einen Zeitpunkt festgestellt wird, der zwar nach dem Abschicken des Kündigungsschreibens
durch den Arbeitgeber, aber noch vor dem Zugang des Schreibens beim Arbeitnehmer
liegt, ist vom besonderen Kündigungsschutz des BEinstG erfasst. Wesentlich
ist allein, dass die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz
(insbesondere die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd BEinstG) zumindest
im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen (OLG Wien
24.2.2006, 9 Ra 115/05f).
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