| Neue Gesetze
Bundesgesetz, mit dem das ASchG, das ArbVG und das LAG 1984 geändert werden
(BGBl I 2006/147, ausgegeben am 11. 8. 2006)
Aufgrund eines Urteils des EuGH (EuGH 6.4.2006, C-428/04) wurden nunmehr - über
Vorlage der Regierung - das AschG, das ArbVG und das LAG in den Bestimmungen über
Sicherheitsvertrauenspersonen geändert.
Die Änderungen sind mit 12. 8. 2006 in Kraft getreten und betreffen im
Wesentlichen folgende Punkte:
§ Vorrangige Bestellung von innerbetrieblichen Präventivfachkräften
§ Ausweitung der Beteiligungsrechte der Sicherheitsvertrauenspersonen und
des Betriebsrats
§ Verpflichtende Bestellung von Zuständigen für Brandbekämpfung
und Erste Hilfe
Rechtsprechung
1. Klagslegitimation der Belegschaftsorgane für ausgeschiedene Arbeitnehmer
Die Klagslegitimation des Betriebsrates in Arbeitsrechtssachen erstreckt sich
grundsätzlich nicht auf schon bei Klagseinbringung ausgeschiedene Arbeitnehmer.
Eine vom Betriebsrat eingebrachte Klage, wonach die Firmenpensionisten entsprechend
einer Valorisierungsklausel das Recht auf eine Erhöhung der Firmenpension
haben, ist daher mangels Klagsbefugnis zurückzuweisen (OGH 29. 3. 2006, 9
ObA 195/05z).
2. BUAG-Zuschläge für Kündigungsentschädigung nach berechtigtem
Austritt
Tritt ein Bauarbeiter berechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus,
muss ihm der Arbeitgeber Kündigungsentschädigung bezahlen. Für
diese muss der Arbeitgeber auch den Zuschlag gemäß § 21 BUAG entrichten.
Dieser Zuschlag ist jedoch - entgegen der bislang in der Rechtsprechung vertretenen
Rechtsauffassung - an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und
nicht an den Arbeitnehmer selbst zu leisten. Korrespondierend mit dieser Verpflichtung
zur Leistung der BUAG-Zuschläge an die BUAK ist diese verpflichtet, den Zeitraum,
für den eine Kündigungsentschädigung gebührt, als Beschäftigungszeit,
und damit als anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche des Bauarbeiters
auf Urlaubsentgelt und Abfertigung, zu berücksichtigen. (OGH 7.6.2006, 9
ObA 55/06p).
3. Unwirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zur Sicherheitsvertrauensperson
Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG (hier: zur Einhaltung der
Bestimmungen des ASchG) kann nicht rechtswirksam zur Sicherheitsvertrauensperson
bestellt werden. Durch eine derartige Bestellung wird die Funktion des Arbeitnehmers
als verantwortlicher Beauftragter nicht berührt (VwGH 23. 5. 2006, 2005/02/0198).
4. Einvernehmliche Auflösung eines Lehrverhältnisses
Wenn ein Unternehmen ein Lehrverhältnis mit einem Lehrling nach Ablauf
der Probezeit bzw der Fristen in § 15 Abs 1 BAG einvernehmlich auflösen
will, so ist dies grundsätzlich zulässig. Voraussetzung hiefür
ist allerdings das Vorliegen einer Amtsbestätigung des Gerichts oder eine
Bescheinigung der Arbeiterkammer über eine erfolgte Belehrung des Lehrlings
über die Beendigung und einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses.
Mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Auflösung des Lehrverhältnisses
absolut rechtsunwirksam. (OGH 4.5.2006, 9 ObA 20/06s).
5. SV-Abmeldung löst Arbeitsverhältnis nicht auf
Die Abmeldung von der GKK ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine
auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung.
Wird ein Arbeitnehmer daher zuerst von der GKK abgemeldet und findet das Kündigungsgespräch
erst einige Tage später statt, so gilt nicht die Abmeldung, sondern erst
das Gespräch als Beendigungserklärung (OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 192/05h).
6. Kündigungsentschädigung eines zu Unrecht entlassenen Behinderten
Wird ein noch nicht länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigter
begünstigter Behinderter zu Unrecht entlassen, ist die Entlassung wirksam.
Der Behinderte hat aber jedenfalls Anspruch auf Kündigungsentschädigung
unter Zugrundelegung der in § 8 Abs 1 BEinstG normierten 4-wöchigen
Kündigungsfrist und nicht einer im Kollektivvertrag festgelegten kürzeren
Kündigungsfrist. Dass der Arbeitnehmer seine Eigenschaft als begünstigter
Behinderter dem Arbeitgeber vor der Entlassung nicht bekannt gegeben hat, schadet
seinem Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht (OGH 7.6.2006, 9 ObA
30/06m).
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