| 1. Dienstnehmerhaftpflicht bei Brand durch Rauchen
Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung
einen Schaden zu, so kommen grundsätzlich die Haftungserleichterungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung. Der dabei geforderte Zusammenhang
zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung wird nicht dadurch aufgehoben,
dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit
der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache
anzusehen ist. Verursacht daher ein Dienstnehmer, dem das Rauchen im Büro
grundsätzlich gestattet wurde, durch eine Zigarette einen Brand im Büro,
bei dem erheblicher Sachschaden entsteht, so kommt das DHG zur Anwendung (OGH
12.7.2006, 9 Ob A 34/06z).
2. Entlassung wegen Alkoholkonsum während Bereitschaftsdienst
Gemäß § 82 lit f GewO 1859 kann ein Arbeiter ua entlassen werden,
wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Vor dem Ausspruch der
Entlassung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer idR ermahnt oder wiederholt zur
Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert haben. Dazu ist weder der Gebrauch
bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt,
wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen
und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten
aufgefordert worden ist.
Konsumiert ein Maschinist eines Seilbahnunternehmens während seines Bereitschaftsdienstes
5 bis 6 "Halbe Bier", obwohl ihm bekannt ist, dass während des
Dienstes nach dem Kollektivvertrag und einer bescheidmäßig genehmigten
Betriebsvorschrift ein striktes Alkoholverbot besteht, und er diesbezüglich
regelmäßig belehrt und auf das Alkoholverbot mit Androhung der Entlassung
bei einem Verstoß hingewiesen worden ist, ist die Entlassung gerechtfertigt
(OGH 23.2.2006, 8 ObA 7/06x).
3. Kündigung im Krankenstand
Ein Arbeiter wird während eines Krankenstandes gekündigt. Für
ihn beginnt ein neues Arbeitsjahr zwar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist,
aber noch während des fortdauernden Krankenstandes. In einem derartigen Fall
entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
gemäß § 5 EFZG (OGH 7.6.2006, 9 ObA 115/05k).
4. Abfertigung Neu bei Übertritt eines Beamten in ein privatrechtliches
Dienstverhältnis
Ein Beamter nutzte im Zuge der Ausgliederung seiner Dienstbehörde die
Option, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis überzutreten. Er war
zu diesem Zeitpunkt beinahe 20 Jahre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund gestanden. Stichtag für den Übertritt in das privatrechtliche
Dienstverhältnis war der 1.12.2003 ein, weswegen sein Dienstverhältnis
ab dem Übertrittsdatum der "Abfertigung Neu" unterliegt (OGH 11.5.2006,
8 Ob A 33/06w).
5. Ungerechtfertigte Entlassung im Krankenstand
Ein Lackierer befand sich wegen Kreuzschmerzen und einer Nervenreizung in Krankenstand.
Er folgte der Empfehlung seiner Ärztin, sich zunehmend körperlich zu
belasten, indem er Holzscheite schnitt und schlichtete. Dadurch setzte er keinen
Entlassungsgrund (OGH 13.7.2006, 8 Ob A 60/06s).
6. Mäßigungsrecht an keine fixe Grenze gebunden
Im vorliegenden Fall wurde von einem Dienstnehmer bei Überstellung eines
Baukrans mit einem Lkw mittels Schleppzugs, also bei einer an sich "schadensgeneigten"
Tätigkeit, ein Schaden von rund ? 40.000,- verursacht. Bei der Mäßigung
auf ein Drittel des Schadens im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts
berücksichtigte das Berufungsgericht ua, dass der Dienstnehmer monatlich
ca. ? 1.300,- netto verdient und für 3 Kinder sorgepflichtig ist. Selbst
unter Zugrundelegung, dass dem Dienstnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last
liegt, und unter Zugrundelegung der Behauptung, die Ehefrau des Arbeitnehmers
verfüge über ein eigenes Einkommen von ? 700,- netto, hält sich
die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung auf ein Drittel des
Schadens im Rahmen der Rechtsprechung: Es gibt keine "fixe" Grenze für
das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine
Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens, bei leichter Fahrlässigkeit
eine Mäßigung nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden könne.
Das Bestehen einer Versicherung kann nicht dafür maßgebend sein, ob
bzw in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer gegeben
ist (OGH 11.5.2006, 8 ObA 31/06°).
6. Unberechtigte Entlassung eines Lehrlings wegen ansteckender Krankheit
Das BAG kennt keinen dem § 82 lit h GewO vergleichbaren Entlassungsgrund
der abschreckenden Krankheit. Ein an ansteckender Tuberkulose leidender Lehrling
kann daher nur dann gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG entlassen werden,
wenn er der Weisung nicht nachkommt, dem Arbeitsplatz während der gefährlichen
Phase seiner Krankheit fernzubleiben. Aber auch während der Behaltefrist
ist eine Entlassung nach § 82 lit h GewO unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer
während der Dauer der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr den Betrieb nicht
aufsuchte und es so zu keiner akuten Gefährdung von Arbeitgeber, Arbeitskollegen
oder anderen im Betrieb verkehrenden Personen kommen konnte (OGH 16.12.2005, 9
Ob A 23/05i)..
7. Entlassung wegen eigenmächtiger Ausdehnung der Mittagspause
Ein Arbeitnehmer dehnte entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an
mehreren Tagen seine Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen
Zeitraum von 30 Minuten hinaus aus. Diese Tatsache verschwieg er dem Arbeitgeber
und unterfertigte - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit
einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen - die ihm vorgelegten
Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen
haben, unverändert. Dieses Verhalten rechtfertigt eine Entlassung, weil es
der Arbeitnehmer dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und
sich damit billigend abgefunden hat, dass seine Arbeitszeit auf der Grundlage
dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und der Arbeitgeber dadurch zu einer
ihn schädigenden Vermögensverfügung verleitet wird (OGH 7.6.2006,
9 ObA 23/06g).
|