| Rechtsprechung
Neue Gesetze
Niederlassungsverordnung 2007 BGBl II 2007/54, ausgegeben
am 7. 3. 2007
Mit der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung
wurde die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen
und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen
für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
für das Jahr 2007 festgelegt. Im Jahr 2007 dürfen
demnach höchstens 6.500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, die mit der NLV auf die einzelnen Bundesländer
aufgeteilt werden. Aufgrund von Verordnungen des BMWA
dürfen im Jahr 2007 bis zu 7.500 Beschäftigungsbewilligungen
für befristet beschäftigte Fremde und
bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für
Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes
Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden
darf.
Rechtsprechung
1. Privatnutzung eines Diensthandys
Ein Arbeitnehmer verwendete entgegen dem ausdrücklichen
Verbot und trotz einer entsprechenden Verwarnung durch
den Arbeitgeber sein Diensthandy in erheblichem Umfang
für private Telefongespräche und Kurzmitteilungen.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass es sich hier
um einen Fall der beharrlichen Pflichtverletzung handelt,
der eine Entlassung rechtfertigt (OGH 23.11. 006, 8
ObA 69/06i).
2. Falsche Arbeitszeiten
Ein Arbeiter, der wegen eines ähnlichen Vorfalls
bereits verwarnt wurde, gab in seiner Arbeitszeitaufzeichnung
eine um 1,5 Stunden längere Arbeitszeit an, um
den Arbeitgeber zur Auszahlung von Überstundenentgelt
für diesen Zeitraum zu veranlassen. Das Oberlandesgericht
Wien entschied, dass dieser versuchte Betrug die Entlassung
des Arbeiters rechtfertigte (OLG Wien 29.9.2006, 7 Ra
130/06y).
3. Zeiterfassung durch Fingerscan
Ein Arbeitgeber wollte die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter
durch biometrische Daten (Fingerscanning) kontrollieren.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass eine derartige
Maßnahme die Menschenwürde berührt und
bedarf daher für ihre Zulässigkeit gemäß
der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (OGH 20.12.2006,
9 ObA 109/06d).
4. Bonus und Abfertigung
Ein Jahresbonus, der dem Arbeitnehmer im letzten Dienstjahr
in 12 monatlichen Teilbeträgen auf Berechnungsbasis
des vorletzten Jahres ausbezahlt wurde, ist in die Bemessungsgrundlage
der Abfertigung einzubeziehen. Nicht hingegen ein Bonus,
der zwar im letzten Dienstjahr verdient, in diesem Jahr
aber weder berechnet noch ausgezahlt wurde (OGH 27.9.2006,
9 ObA 59/06a).
5. Abfertigung bei Selbstkündigung
Ein Arbeitnehmer, der zwar selbst gekündigt hat,
dann aber während der Kündigungsfrist vom
Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird, hat
Anspruch auf eine (alt) (OLG Wien 17.8.2006, 10 Ra 63/06t).
6. Nichterscheinen zum Dienst
Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst, kann allein
aus dem Umstand, dass er sich am Vortag bei der Sekretärin
des Arbeitgebers über die Vorgangsweise im Falle
einer Arbeitnehmerkündigung erkundigt hat, nicht
auf einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers geschlossen
werden. Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der
Arbeitsstelle kann verschiedene Gründe (zB Erkrankung,
Unfall) haben, sodass das bloße Nichterscheinen
am Arbeitsplatz ohne Hinzutreten weiterer Umstände
für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt,
dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vorzeitig
beenden wolle (OLG Wien 23.10.2006, 8 Ra 105/06d).
7. Besondere Ausbildung einer Schlüsselkraft
Bei einer besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt
nachgefragten Ausbildung als Kriterium einer ausländischen
Schlüsselkraft muss es sich um eine besondere Ausbildung
des potenziellen Arbeitnehmers handeln. Diese besondere
Ausbildung muss am gesamten inländischen Arbeitsmarkt
an sich nachgefragt sein und zwar unabhängig davon,
ob diese Nachfrage bereits ohne Einschaltung des Arbeitsmarktservice
befriedigt wurde oder nicht (VwGH 18.12.2006, 2005/09/0129).
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