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Rechtsprechung
1. Entlassung wegen Beschimpfung von Kollegen
Ein Baupolier wurde aufgrund seines Umgangstons bereits mehrfach ermahnt. Dennoch
beschimpfte er einen ihm unterstellten Arbeiter mit den Worten "Trottel"
und "Depp", was vom Betroffenen als ehrverletzend auffasst. Das Oberlandesgericht
Wien entschied, dass dieses Verhalten eine Entlassung des Baupolier rechtfertigte..
Daran vermag auch der rauere Umgangston auf der Baustelle nichts zu ändern
(OLG Wien 25.7.2006, 7 Ra 74/06p).
2. Entlassung wegen des Vorwurfs menschenverachtenden Verhaltens
Einem Arbeitnehmer wurde eine gesellschaftliche Beteiligung am Unternehmen
in Aussicht gestellt und die Bestellung zum Abteilungsleiter vertraglich zugesichert.
Dennoch wurde er bei der Bestellung zum Abteilungsleiter nicht berücksichtigt
anschließend gekündigt. Daraufhin reagierte der Arbeitnehmer mit dem
Vorwurf an den Arbeitgeber, dessen Verhalten sei "menschenverachtend"
und "diskriminierend". Diese Aussage des Arbeitnehmers rechtfertigt
nicht eine Entlassung wegen erheblicher Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG.
Angesichts der unerwarteten Vernichtung seiner Karriereplanung ist die Wortwahl
des Arbeitnehmers als "gerade noch entschuldbar" anzusehen.(OGH 18.10.2006,
9 ObA 98/06m).
3. Wahrheitswidrige Behauptungen im Wettbewerb
Ein Arbeitnehmer, der unmittelbar nach seiner Kündigung in Verletzung
einer vereinbarten Konkurrenzklausel eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen
seines ehemaligen Arbeitgebers aufgenommen hat, suchte Kunden seines ehemaligen
Arbeitgebers auf, um sie zu einem Vertragswechsel zu seinem neuen Arbeitgeber
zu bewegen. In diesem Zusammenhang behauptete er den Kunden gegenüber, dass
das Unternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers nicht mehr existiere. Das OLG Wien
entschied, dass in diesem Fall neben die Verletzung der Konkurrenzklausel ein
sittenwidriges Verhalten tritt, das dem ehemaligen Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch
einräumt. Wettbewerbswidrig - und damit zulässiger Gegenstand einer
Einstweiligen Verfügung - ist jedoch nur die unrichtige Behauptung über
den Nichtfortbestand des Unternehmens seines ehemaligen Arbeitgebers; die bloße
Tätigkeit im Geschäftszweig seines ehemaligen Arbeitgebers und die An-
und Abwerbung von Kunden verstößt zwar gegen die Konkurrenzklausel,
nicht jedoch gegen § 1 UWG (OLG Wien 9. 1. 2007, 9 Ra 180/06s).
4. Sittenwidriger Abschluss von Dienstverträgen durch neu gegründete
GmbH
Der Abschluss von Anstellungsverträgen mit neuen Arbeitnehmern trotz Kenntnis
von deren Konkurrenzklauseln bei ihrem früheren Arbeitgeber ist sittenwidrig,
wenn der neue Arbeitgeber (eine GmbH) nur gegründet worden ist, um das von
den (künftigen) Arbeitnehmern bei ihrem früheren Arbeitgeber erworbene
Spezialwissen zu nützen und ihm damit Konkurrenz zu machen. Die neu gegründete
GmbH hat damit gegen § 1 UWG verstoßen, was Unterlassungsansprüche
rechtfertigt (OGH 23. 5. 2006, 4 Ob 32/06v).
5. Kein Unterlassungsanspruch ohne Verletzung der Konkurrenzklausel
Die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein begründet noch
keinen Unterlassungsanspruch nach dem UWG. Dieser wird vielmehr nur dann bejaht,
wenn zur Verletzung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände
hinzukommen. Diese sind etwa dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zur Vorbereitung
des gegen die Konkurrenzklausel verstoßenden Verhaltens bereits während
aufrechten Dienstverhältnisses die von ihm für seinen Arbeitgeber betreuten
Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbstständiger
Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten.
Damit jedoch ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegeben ist, ist eine
Verletzung der Konkurrenzklausel Voraussetzung. Liegt eine solche Verletzung -
wie im vorliegenden Fall - nicht vor (hier: Verkauf von Produkten, die vom ehemaligen
Arbeitgeber nicht mehr vertrieben werden), kann darauf auch nicht ein Unterlassungsanspruch
gegründet werden, der auf eine Unterlassung der vom ehemaligen Arbeitnehmer
ausgeübten Tätigkeit gerichtet und somit in der Verletzung der Konkurrenzklausel
begründet wäre (OLG Wien 8.5.2006, 10 Ra 40/06k).
6. Zulässige Vorbereitungshandlung trotz Konkurrenzklausel
Im vorliegenden Fall wurde mit einem Arbeitnehmer eine Konkurrenzklausel vereinbart,
wonach er sich verpflichtete, innerhalb eines Jahres ab Beendigung seines Dienstverhältnisses
keine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit im Geschäftszweig
seines Arbeitgebers auszuüben.
Nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses war der
Arbeitnehmer auch sehr darauf bedacht, die getroffene Vereinbarung einzuhalten,
wies mehrere Angebote ab und legte nach außen seine Bindung an das Konkurrenzverbot
offen (so wies der Arbeitnehmer etwa in Kostenvoranschlägen darauf hin, dass
er die angebotenen Leistungen erst nach Ablauf der in der Konkurrenzvereinbarung
vorgesehenen Frist tatsächlich erbringen könne).
Der Umstand, dass er dennoch Vorbereitungen traf, um nach Ende der vereinbarten
Jahresfrist wieder auf seinem früheren Gebiet tätig sein zu können,
stellt keinen Verstoß gegen die Vereinbarung dar und berechtigt den Arbeitgeber
nicht, die vorgesehene Konventionalstrafe einzufordern. Dass er Vorbereitungen
traf, um sein Vorhaben, wieder im Geschäftszweig seines ehemaligen Arbeitgebers
tätig zu sein, nach Ablauf der vereinbarten Frist auch in die Tat umsetzen
zu können, kann deshalb nicht bereits als konkurrenzverbotswidriges Handeln
gewertet werden, weil dies faktisch zu einer nicht unwesentlichen Verlängerung
der vereinbarten Frist führen würde. (OLG Wien 17.8.2006, 9 Ra 75/06z).
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