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Rechtsprechung
1. Geltendmachung von Entgeltansprüchen
Behauptet ein Arbeitnehmer, dass ihm noch ein Entgeltanspruch für 26,76
Arbeitstage zusteht, die er über die vom Arbeitgeber schon honorierten Tage
hinaus geleistet habe, ohne jedoch die betreffenden Tage konkret zu benennen,
hat er seinen Anspruch nicht ausreichend konkret geltend gemacht, um den Verfall
des Anspruchs zu verhindern.
Im Übrigen können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die
- grundsätzlich vom Arbeitgeber zu führenden - Arbeitszeitaufzeichnungen
vom Arbeitnehmer zu führen sind. (OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 130/06t).
2. Anspruch auf Rechnungslegung
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Rechnungslegung durch den Arbeitgeber,
wenn er auch anderweitig alle Informationen in Erfahrung bringen kann, die er
benötigt, um den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Entgeltanspruch der
Höhe nach zu beziffern. (OLG Wien 20. 12. 2006, 7 Ra 152/06h).
3. Überwälzung der DG-Beiträge auf Dienstnehmer unzulässig
Eine vertragliche Vereinbarung (hier: in einem freien Dienstvertrag), wonach
der (freie) Dienstnehmer auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung
zu tragen hat, ist unwirksam. Von der im ASVG vorgegebenen Verpflichtungen des
Dienstgebers zur Tragung von Beitragsanteilen kann durch vertragliche Vereinbarung
nicht abgegangen werden (OGH 31. 1. 2007, 8 ObA 112/06p).
4. Abgrenzung der Umsatzprovision von Abschlussprovision
Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte
des Unternehmens oder einer Abteilung, deren Höhe nicht nur von der Leistung
des Provisionsberechtigten, sondern auch von deren übrigen Mitarbeitern abhängt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Umsatzprovision: Der Verkäufer
erhielt unabhängig davon, ob er mit den ihm zugewiesenen Kunden einen Kontakt
hatte oder nicht, die aus der neuen Bestellung erfließende Provision, und
zwar auch dann, wenn er das dieser Provision zugrunde liegende Geschäft gar
nicht kannte. Weiters hing der Provisionsanteil der Mitarbeiter von den Umsätzen
der Kunden im jeweiligen Gebiet des Mitarbeiters ab, egal ob es sich um bestehende
oder um vom Arbeitnehmer neu angeworbene Kunden handelte. Daraus und aus der Tatsache,
dass auch von anderen Mitarbeitern im Gebiet des Verkäufers getätigte
Abschlüsse der Provision des Arbeitnehmers zuzurechnen waren, ist abzuleiten,
dass es sich um eine Umsatzprovision und nicht um eine Abschlussprovision handelte.
Kündigt daher der Verkäufer, nachdem er zahlreiche Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Ausschreibung eines Ministeriums erledigt
und die Bewerbungsunterlagen abgegeben hat, hat er dennoch keinen Anspruch auf
eine Provision für den dann später tatsächlich dem Arbeitgeber
erteilten Auftrag, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Aufträge
aus dem Vertrag mit dem Minsiterium abgewickelt und bezahlt worden sind. )OLG
Wien 27. 2. 2007, 8 Ra 17/07i).
5. Ersatzanspruch für nicht gewährte Postensuchfreizeit
Verweigert der Arbeitgeber trotz Begehrens des Arbeitnehmers die Gewährung
von Freizeit während der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer nicht
allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben angewiesen,
sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs
als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich
nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer die
bezahlte Freizeit hätte konsumieren können.(OGH 18. 10. 2006, 9 ObA
131/05p).
6. Widerrufsrecht bei Anwartschaften vor und nach dem Betriebspensionsgesetz
Geht aus einer vor dem Inkrafttreten des BPG (1. 7. 1990) vereinbarten betrieblichen
Pensionszusage hervor, dass die Versicherungsleistungen zwar vom Versicherungsunternehmen
an den Arbeitgeber ausbezahlt werden, dieser sich aber verpflichtet, die Leistungen
an den Arbeitnehmer "weiterzuleiten", so liegt keine direkte Leistungszusage
vor, sodass nur die nach dem Stichtag 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften unverfallbar
sind. Hat sich der Arbeitgeber nun ein Widerrufsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen
im Falle gewisser Beendigungsarten des Dienstverhältnisses vor Pensionierung
der Arbeitnehmer vorbehalten, bleibt diese Widerrufsklausel für vor dem 1.
7. 1990 erworbene Anwartschaften zwar gültig, ist aber auf das Vorliegen
einer etwaigen Sittenwidrigkeit hin zu überprüfen. Sittenwidrigkeit
ist im Falle einer nicht unter Druck entstandenen und dem freien Willensentschluss
der Vertagsparteien entspringenden einvernehmlichen Auflösung nicht anzunehmen
(OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 177/05b).
7. Betriebsübergang zwischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
Wechseln mehrere Angestellte, der Geschäftsführer sowie etwa ein
Drittel der verliehenen Arbeitnehmer samt den dazugehörigen Kunden im Zusammenwirken
beider Unternehmen von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in
ein anderes Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, ist vom Vorliegen
eines Betriebsteilübergangs auszugehen. (Schlussanträge des Generalanwalts
22. 3. 2007 zu EuGH C-458/05, Vorlagebeschluss OGH 16. 11. 2005, 8 ObA 140/04b).
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