| Gesetzesentwürfe
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Mit dem Ministerialentwurf vom 14. 6. 2007 soll das KBGG geändert werden.
Das Kinderbetreuungsgeld kann derzeit nur in einer bestimmten, einheitlichen Höhe
bezogen werden. Dies ist besonders für jene Eltern nachteilig, die nur für
eine kürzere Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen möchten. Das Regierungsprogramm
sieht daher die Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes durch eine Wahlmöglichkeit
für die Eltern sowie die Anhebung der Zuverdienstgrenze vor. Dadurch soll
die Wahlfreiheit der Eltern mit dem Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von
Familie und Beruf erhöht werden.
Im Einzelnen sieht der vorliegende Begutachtungsentwurf va folgende Änderungen
bzw Neuregelungen vor:
1. Schaffung einer Wahlmöglichkeit beim KBG
Ab 1.1.2008 soll für Eltern eine Wahlmöglichkeit bestehen, ob sie das
Kinderbetreuungsgeld entweder
· zu einem Tagsatz von ? 14,53 bis maximal zur Vollendung des 30./36. Lebensmonates
des Kindes oder
· zu einem Tagsatz von ? 26,60 bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensmonates
des Kindes (bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil) bzw des 18. Lebensmonates
des Kindes (bei Inanspruchnahme auch durch den zweiten Elternteil)
beziehen möchten.
Die Entscheidung für eine Variante soll anlässlich der ersten Antragstellung
auf KBG für das jeweilige Kind zu treffen sein.
Wurde die Kurzleistung gewählt, so soll eine Kürzung um die Hälfte
bei Nichtdurchführung bzw nicht vollständiger/gehöriger Durchführung
oder Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (in diesen Fällen
nur die ersten 9 Untersuchungen des Mutter-Kind-Pass-Programmes) ab dem 13. Lebensmonat
des Kindes erfolgen.
2. Anhebung der Zuverdienstgrenzen
Das Regierungsprogramm sieht im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie
und Beruf eine Anhebung der Zuverdienstgrenze vor. Es soll daher für Zeiträume
ab dem 1.1.2008 die jährliche Grenze auf ? 16.200,- pro Kalenderjahr angehoben
werden.
3. Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze
Derzeit muss bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden
Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden,
sofern nicht ein Härtefall vorliegt. Dies scheint unverhältnismäßig,
weswegen es in Hinkunft zu einer Einschleifregelung kommen soll. Überschreitet
jemand etwa die Zuverdienstgrenze um ? 500,-, so verringert sich das für
dieses Kalenderjahr gebührende (ausgezahlte) Kinderbetreuungsgeld um diesen
Betrag und es muss nicht das gesamte KBG zurückgezahlt werden.
4. Geplantes Inkrafttreten der Änderungen
Die Bestimmungen hinsichtlich der Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes
sollen mit 1.1.2008 in Kraft treten und für Geburten nach dem 31.12.2007
gelten. Die Erhöhung der Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld soll
jedoch ab 1.1.2008 für alle Bezieher gelten.
Rechtsprechung
1. Arglistig veranlasster Irrtum über eine Pensionsabfindung
Bei einer einzelvertraglichen Pensionsvereinbarung handelt es sich um ein entgeltliches
Geschäft, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat. Ist einem Arbeitnehmer
lange vor Inkrafttreten des BPG eine "Altersrente" auf einzelvertraglicher
Basis zugesichert worden und veranlasst ihn der Arbeitgeber im Beendigungsstadium
seines Arbeitsverhältnisses arglistig zu einem Verzicht auf sämtliche
Pensionsansprüche (hier: durch Suggerieren des Eindrucks, dass die Betriebspension
"gemäß BPG" aufgrund sämtlicher Anwartschaften abgefunden
würde, obwohl nur die Anwartschaften seit Inkrafttreten des BPG abgefunden
werden), steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Vertragsanpassung
durch Abfindung auch der vor dem Inkrafttreten des BPG erworbenen Anwartschaften
zu (OGH 2.3.2007, 9 ObA 37/06s).
2. Schlüssig angeordnete Überstunden
Die Anordnung von Überstunden kann auch schlüssig erfolgen; dies
trifft dann zu, wenn die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen nicht innerhalb
der Normalarbeitszeit erbracht werden können und er deshalb Überstunden
leistet, die der Arbeitgeber entgegennimmt. Hat daher ein Arbeitgeber die vom
Arbeitnehmer geleisteten Überstunden geduldet und entgegengenommen, hat er
diese auch angeordnet, sodass diese als Überstundenarbeit zu beurteilen und
entsprechend zu entlohnen sind (OLG Wien 25. 7. 2006, 7 Ra 94/06d).
3. Entgelt eines begünstigten Behinderten
Wurde ein begünstigter Behinderter für den Zeitraum des Verfahrens
betreffend Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitgeber "bei vollen Bezügen"
dienstfrei gestellt, hat er keinen Anspruch auf Zulagen zu seinem Gehalt, wenn
er infolge seiner Dienstunfähigkeit auch ohne Dienstfreistellung die zulagepflichtigen
Tätigkeiten nicht verrichten hätte können (OGH 28.3.2007, 9 ObA
143/06d).
4. Zustimmung des BR zu verschlechternder Versetzung
Eine dauernd verschlechternde Versetzung bedarf gemäß § 101
ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Da die Zustimmung
des Betriebsrates vor dem Vollzug der Versetzung eingeholt werden muss, kann eine
erst nach der erfolgten Versetzung abgegebene Erklärung des Betriebsrats
keine wirksame Zustimmung sein. Die rechtsgestaltende Zustimmung wirkt nur ex
nunc und nicht ex tunc. Eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer bereits tatsächlich
vorgenommenen Versetzung könnte daher nur dann als eine dem Gesetz entsprechende
Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung wiederholt worden wäre (OGH
18.10.2006, 9 ObA 67/06b).
5. Einvernehmliche Lösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft
Unterfertigt eine Arbeitnehmerin während des für die Dauer der Behaltepflicht
im Anschluss an ihr Lehrverhältnis befristeten Arbeitsverhältnisses
eine einvernehmliche Auflösung, ohne von ihrer Schwangerschaft Kenntnis zu
haben, so kann sie im Falle der unmittelbaren Bekanntgabe der Schwangerschaft
nach deren Kenntniserlangung und sofortiger Übermittlung der Schwangerschaftsbestätigung
die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen. Das
Dienstverhältnis verlängert sich dann bis zum Beginn des generellen
oder individuellen Beschäftigungsverbots (idR 8 Wochen vor dem Geburstermin)
(OGH 2.3.2007, 9 ObA 10/06w).
6. Entlassung wegen Weitergabe des Zugangs zu Gehaltsdaten
Gibt ein Arbeitnehmer sein zufällig erlangtes Wissen um den Zugang zu
den Lohn- und Gehaltsdateien auf einem grundsätzlich den Arbeitnehmern verborgenen
Server an andere Arbeitskollegen weiter, wodurch es in der Folge zu Unruhe in
der Belegschaft kommt, ist dieses Verhalten der unmittelbaren Weitergabe von der
Geheimhaltungspflicht unterliegenden Daten gleichzuhalten und berechtigt den Arbeitgeber
zur Entlassung (OLG Wien 26. 6. 2006, 10 Ra 43/06a).
7. Entlassung wegen Spesenbetrugs
Verrechnet ein Außendienstmitarbeiter für die mit seinem Privathandy
dienstlich geführten Telefongespräche zu hohe Spesen, verwirklicht dies
den Entlassungsgrund der Untreue.
Da die zur Aufklärung des Sachverhaltes (insbesondere des Umfangs der vom
Arbeitnehmer eingeräumten Mehrverrechnungen) notwendigen Einzelgesprächsnachweise
nur vom Angestellten vorgelegt werden konnten, durfte der Arbeitgeber mit dem
Ausspruch der Entlassung so lange zuwarten, bis die mehrmals eingeforderten Unterlagen
vom Arbeitnehmer vollständig vorgelegt wurden (OGH 2.3.2007, 9 ObA 20/07t).
8. Zueignung von Firmeneigentum - Entlassung
Kann ein Arbeitnehmer über die Waren seines Arbeitgebers weitgehend ohne
besondere Kontrolle verfügen, verwirklicht es den Entlassungstatbestand der
Vertrauensunwürdigkeit, wenn er sich ein als Spende für das Unternehmen
angebotenes Gerät selbst aneignet bzw dieses dann an einen anderen Gewerbetreibenden
vermittelt, obwohl ihm bereits einmal, als er einen Gegenstand des Arbeitgebers
an sich genommen hat, ausdrücklich untersagt wurde, sich Waren aus dessen
Bestand anzueignen (OGH 18.4.2007, 8 ObA 67/06w).
9. Entlassung nach Schwarzgeldzahlungen
Hat ein Geschäftsführer ohne Wissen des Alleingesellschafters des
Unternehmens bestimmte Bonifikationen "schwarz" als "Gutschrift"
direkt aus der Firmenkassa auszahlen lassen, um sich selbst und anderen Arbeitnehmern
die Lohnsteuer zu ersparen, wird dadurch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit
verwirklicht (OGH 18.12.2006, 8 ObA 94/06s).
10. Entlassung wegen halbstündiger Verspätung
Eine halbstündige Verspätung einer am Check-in-Schalter eines Flughafens
beschäftigten Arbeitnehmerin kann aufgrund des für die durchzuführenden
Tätigkeiten knapp bemessenen Zeitraumes, des großen Andrangs an Fluggästen
und der angespannten Konkurrenzsituation unter Fluggesellschaften als "erhebliche
Zeit" gewertet werden, sodass dieses Dienstversäumnis den Arbeitgeber
zur Entlassung der - bereits zweimal wegen Verspätungen verwarnten - Arbeitnehmerin
berechtigt (OGH 20.12.2006, 9 ObA 126/06d).
11. Verzicht auf Entlassung durch Verwarnung
Die Erteilung einer Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
als Reaktion auf dessen Fehlverhalten ist regelmäßig als Verzicht auf
eine Entlassung zu werten (OGH 15.11.2006, 9 ObA 122/06s).
12. Umdeutung eines unterstellten Austritts in Entlassung
Unterstellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der unentschuldigt dem Dienst
ferngeblieben ist, einen vorzeitigen Austritt, ist dies als arbeitgeberseitige
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen. Wirksam wird die
Auflösung des Dienstverhältnisses in jenem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer
von seiner Abmeldung wegen angeblichen vorzeitigen Austritts erfahren hat. Kann
der Arbeitnehmer keinen rechtfertigenden Hinderungsgrund für sein Nichterscheinen
zum Dienst nachweisen, erfolgte die Entlassung auch zu Recht (OLG Wien 17.8.2006,
9 Ra 84/06y).
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