| Neue Gesetze
1. Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes- Ministerialentwurf
vom 2.10.2007
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Analog zur Regelung der Abfertigung neu für Arbeitnehmer soll ab 1. 1.
2008 auch für freie Dienstnehmer und für Selbstständige die Möglichkeit
einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge geschaffen werden. Selbstständige,
die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, sollen verpflichtet werden, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage
nach dem GSVG in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Die angesparten
Beträge samt den Kapitalerträgen sollen ebenfalls wie bei Arbeitnehmern
als Einmalzahlung oder monatliche Rente aus einer Altersvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse,
Versicherungsunternehmen) bezogen werden können. Diese Möglichkeit (nicht
aber Verpflichtung!) wird es auch für freiberuflich Selbständige (Notare,
Rechtsanwälte, Ziviltechniker,.) geben. Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches
soll das BMVG nunmehr in "Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
- BMSVG" umbenannt werden.
Für freie Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
mit 1. 1. 2008 aufrecht sind, soll ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung des
Dienstgebers zur Beitragsleistung bestehen. Die Beitragsleistungen für Selbstständige
sollen erst mit Juli 2008 (Vorschreibung für das 3. Quartal) erfolgen, weil
im 1. Halbjahr 2008 die administrativ-technischen Voraussetzungen geschaffen werden
müssen. Die Bezüge, die aus den Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen
der Selbstständigenvorsor-ge bezogen werden, sollen steuerlich Abfertigungen
von Arbeitnehmern bezahlt werden, gleichge-stellt werden. Abfertigungen und Kapitalbeträge
sollen daher einer Lohnsteuer von 6 % unterliegen. Wird der Abfertigungs- oder
Kapitalbetrag an die dafür vorgesehenen Institutionen übertragen und
in weiterer Folge als laufende Rente ausbezahlt, soll diese Rente, ebenso wie
eine solche aus der Abfertigung Neu für Arbeitnehmer, steuerfrei sein.
2. Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz - Ministerialentwurf vom
3.10.2007
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Kernpunkte dieses Entwurfes sind neben diversen Änderungen im Bereich
der Arbeitslosenversicherung va:
. Einbeziehung der freien Dienstnehmer mit 1. 1. 2008 in die Arbeitslosenversicherung
und in das System der Insolvenz-Entgeltsicherung;
. Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige im Rahmen eines
Optionen-Modells - allerdings erst ab 1. 1. 2009;
Die Einbeziehung selbstständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung
erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit ab 1. 1. 2009. Es muss nun
jede Beendigung einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung
erfasst werden. Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes
zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich.
Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche
Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. Das Mindestmaß an zeitlicher
Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher ab 1. 1. 2008 mit
20 Stunden festgelegt werden. Die Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes
bzw der Notstandshilfe im Falle der Betretung des Arbeitslosen bei einer verschwiegenen
Erwerbstätigkeit soll ab 1. 1. 2008 von derzeit 2 auf 4 Wochen verdoppelt
werden.
3. Bildungskarenz
Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz
durch Erleichterung der Inanspruchnahme, zeitlich flexiblere Formen und Anhebung
des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen.
Dieses Vorhaben soll ab 1. 1. 2008 wie folgt umgesetzt werden:
. Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit 3 Jahren auf
ein Jahr;
. Festsetzung einer Rahmenfrist von drei Jahren, innerhalb deren Bildungskarenz
entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann;
. Einführung einer Wartezeit von jeweils einem Jahr zwischen den Rahmenfristen,
innerhalb deren keine Bildungskarenz vereinbart werden darf;
. Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von befristeten
Saisonarbeitsverhältnissen.
Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines
Teils mindestens 3 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile
innerhalb der Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung
über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf
die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen
ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist
dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Die Änderungen treten grundsätzlich mit 1. 1. 2008 in Kraft. Für
Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1.
2008 liegt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens schon länger als 3 Jahre
gedauert haben, berechnen sich die dreijährigen Rahmenfristen ab dem Beginn
des nächsten Arbeitsjahres nach dem Inkraftkreten dieser Änderungen.
Wird im zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Arbeitsjahr eine Bildungskarenz
vereinbart oder angetreten, ist diese auf die Dauer der Bildungskarenz anzurechnen.
Korrespondierend zu den Änderungen im AVRAG werden hinsichtlich des Weiterbildungsgeldes
folgende Änderungen vorgesehen:
. Innerhalb einer Rahmenfrist von 3 Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr
Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen
stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von 3 Jahren
fortbezogen werden.
. Bei einer Bildungskarenz muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer
der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden
betragen (bisher: 16 Wochenstunden). Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen
für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Phase des Schuleintritts) soll
wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn
die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere
Ausbildungszeit zulassen.
. Aufgrund der Erfahrungen der Praxis soll eine praktische Ausbildung grundsätzlich
nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden dürfen. Damit soll ein
Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung vermieden werden.
Eine Ausnahme soll lediglich gelten, wenn eine Ausbildung nicht in einem anderen
Betrieb erfolgen kann.
. Die bisher nur für ältere Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren
geltende Regelung, wonach das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes,
mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, soll künftig
altersunabhängig für alle Arbeitnehmer gelten.
Auch diese geplanten Änderungen sollen mit 1. 1. 2008 in Kraft treten und
hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch bei einem bereits laufenden
Bezug von Weiterbildungsgeld gelten. Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen
sollen jedoch erst bei einer Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld
nach dem 31. 12. 2007 zur Anwendung kommen.
4. Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge - Ministerialentwurf 12.
10. 2007
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
In Umsetzung des Regierungsprogramms soll zur nachhaltigen Absicherung der
Liquidität der Krankenversicherungsträger die Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge
um 0,15 Prozentpunkte erfolgen, wobei die Aufteilung auf den Dienstnehmer- und
den Dienstgeberanteil entsprechend dem erstellten Sozialpartnerpapier vorgenommen
werden soll:
. Im Bereich der Angestellten erfolgt eine paritätische Aufteilung der Beitragssatzerhöhung
auf Dienstgeber und Dienstnehmer, während
. im Bereich der Arbeiter die 0,15 % ausschließlich von den Dienstgebern
zu tragen sein werden.
Beitragssätze 2008 für gewerbliche Dienstnehmer nach der geplanten Erhöhung:
DG-Anteilin % DN-Anteilin % Gesamtin %
Arbeiter 3,700 3,950 7,650
Angestellte 3,825 3,825 7,650
5. Kollektivvertrag Handel: Sonntagsöffnung während der EURO 2008
. Die Regelung bezieht sich auf die Möglichkeit der Beschäftigung
von Angestellten während der Ladenöffnung an den 4 Sonntagen der EM
2008 (7.-29. 6. 2008) zwischen 12 und 18 Uhr.
. Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung an den Sonntagen freiwillig, die
Arbeitnehmer haben das Recht zur Entschlagung. Damit im Zusammenhang wurde daher
auch ein Benachteiligungsverbot vereinbart.
. Darüber hinaus gilt auch hier die sogenannte "Schwarz-weiß-Regelung":
Die freiwilligen Einsätze werden auf jeden zweiten Sonntag begrenzt.
. Die Arbeitsleistung am Sonntag wird als Überstundenleistung generell mit
Zuschlag von 100 % abgegolten.
. Zu den anlassbezogenen Sondervereinbarungen gehört weiters, dass die Arbeitgeber
uU auch Sorge für eine Heimfahrtmöglichkeit der Beschäftigten tragen
und Zusatzkosten für die Kinderbetreuung abgelten müssen.
6. Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - Regierungsvorlage vom 4.10.2007
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Mit den vorliegenden Änderungen soll das Kinderbetreuungsgeld flexibilisiert
werden, was in erster Linie durch eine Wahlmöglichkeit für die Eltern
und die Anhebung der Zuverdienstgrenze geschehen soll. Gegenüber dem Ministerialentwurf
sind in der Regierungsvorlage va folgende wichtige Änderungen vorgenommen
worden:
1. Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen 3 Varianten
Ab 1. 1. 2008 besteht für Eltern eine Wahlmöglichkeit, ob sie das Kinderbetreuungsgeld
entweder
. zu einem Tagsatz von ? 14,53 bis maximal zur Vollendung des 30./36. Lebensmonats
des Kindes oder
. zu einem Tagsatz von ? 20,80 bis maximal zur Vollendung des 20./24. Lebensmonats
des Kindes oder
. zu einem Tagsatz von ? 26,60 bis maximal zur Vollendung des 15./18. Lebensmonats
des Kindes
beziehen möchten.
Die Entscheidung für eine Variante ist anlässlich der ersten Antragstellung
für das jeweilige jüngste Kind zu treffen, wobei auch der andere Elternteil
(Pflege- bzw Adoptivelternteil) an die getroffene Entscheidung (laut Antragsformular)
gebunden ist.
Die Eltern müssen daher für den Fall des zukünftigen Wechsels bei
der Beantragung einvernehmlich vorgehen.
Wurde eine Kurzleistung gewählt, so soll eine Kürzung um die Hälfte
bei Nichtdurchführung bzw nicht vollständiger/gehöriger Durchführung
oder bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab dem
. 13. Lebensmonat (Kurzleistung 15/18) bzw
. 17. Lebensmonat (Kurzleistung 20/24)
des Kindes erfolgen.
2. Anrechnung ausländischer Familienleistungen
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare
ausländische Familienleistung besteht, in Höhe der ausländischen
Leistungen.
Um Ungleichbehandlungen während der Kleinstkindphase in jenen Fällen
zu vermeiden, in denen die ausländischen Leistungen in einem höheren
Betrag als das Kinderbetreuungsgeld, jedoch für eine kürzere Dauer vorgesehen
sind (zB ? 1.000,- monatlich für nur 12 Monate), reduziert sich das nach
Enden der ausländischen Leistung gebührende KBG um jenen Betrag, um
den die ausländische Leistung den Kinderbetreuungsgeld-Betrag überstiegen
hat. Somit werden alle Eltern bis maximal zum 30. bzw 36. Lebensmonat des Kindes
mit gleich hohen Beträgen unterstützt.
3. Zuverdienstgrenze, Einschleifregelung, Zuständigkeiten
. Anhebung der Zuverdienstgrenze auf ? 16.200,- pro Kalenderjahr
. Einschleifregelung beim Überschreiten der Zuverdienstgrenze (Verringerung
des Kinderbetreuungsgeld um jenen Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten
wird).
4. Geplantes Inkrafttreten der Änderungen
Die geplanten Änderungen sollen mit 1. 1. 2008 in Kraft treten und sind auf
Geburten nach dem 31. 12. 2007 anzuwenden.
Rechtsprechung
1. Keine Sozialwidrigkeit bei Betriebsschließung
Wird der Betrieb eines Arbeitgebers in Österreich vollständig geschlossen
und werden alle dort tätigen Arbeitnehmer gekündigt, überwiegen
die betrieblichen Interessen an der Kündigung jedenfalls die Interessen der
Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. In diesem
Fall ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt und kann nicht erfolgreich
angefochten werden (OGH 2. 3. 2007, 9 ObA 78/06w).
2. Keine Kündigungsentschädigung bei akzeptierter Kündigung
nach Betriebsübergang
Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das gesetzliche Kündigungsverbot
nach einem Betriebsübergang vom neuen Arbeitgeber gekündigt, steht es
ihm frei, nicht auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu bestehen,
sondern die an sich unwirksame Kündigung zu akzeptieren. Wurde die Kündigung
aber frist- und termingerecht ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf eine Kündigungsentschädigung über den Zeitraum der Kündigungsfrist
hinaus für einen - wie immer definierten - weiteren Zeitraum (OGH 8. 8. 2007,
9 ObA 55/07i.
3. Beginn des Kündigungsschutzes eines begünstigten Behinderten
Wird einem Arbeitnehmer die Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend
mit dem Tag des Einlanges seines Antrages beim Bundessozialamt zuerkannt, wirkt
der Kündigungsschutz des Behindereinstellungsgesetzes ab Beginn dieses Tages.
Eine Kündigung ist daher unwirksam, wenn das Kündigungschreiben dem
Arbeitnehmer am selben Tag zugegangen ist, an dem dieser beim Bundessozialamt
die Zuerkennung der Behinderteneigenschaft beantragt hat, und dem Arbeitnehmer
dann letztlich auch mit diesem Tag tatsächlich die Behinderteneigenschaft
zuerkannt wurde. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist nämlich
jedenfalls nach Tagesbeginn anzusetzen und die Begünstigung des Arbeitnehmers
daher schon eingetreten (OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 61/06w).
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