| Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Über Vorlage der Regierung hat der Nationalrat am 13.11.2007 eine Änderung
des Arbeitsverfassungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz wird mit 15.12.2007 in
Kraft treten und folgende Bestimmungen enthalten:
Im Arbeitsverfassungsgesetz wird ein neuer Teil mit dem Titel "Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften"
eingefügt
Die Regelungen gelten für Gesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben
oder haben werden, wenn
. 1. in den 6 Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens
eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr
als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der
Mitbestimmung iSd besteht, oder
. 2. das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang
an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an
der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestanden hat (gemessen nach dem
Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen
Ausschüssen oder im Leitungsgremium), oder
. 3. das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft für Arbeitnehmer in Betrieben dieser
Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen
Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern
in Österreich gewährt wird. Das Verfahren der Mitbestimmung der Arbeitnehmer
läuft in der Weise ab, dass zunächst aufgrund einer schriftlichen Aufforderung
der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der grenzüberschreitenden
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften an die Arbeitnehmervertreter oder die
Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften
und Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten ist. Dessen Aufgabe
ist es, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche
Vereinbarung über Mitbestimmung abzuschließen, wobei in dieser Vereinbarung
jedenfalls die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates festzulegen
ist, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung
sie empfehlen oder ablehnen können. Weiters ist das Verfahren festzulegen,
nach dem die Arbeitnehmer dabei vorzugehen haben. Das besondere Verhandlungsgremium
kann aber auch - mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei
Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten - beschließen,
keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen
abzubrechen. Auch die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten
Gesellschaften können beschließen, keine Verhandlungen über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu führen.
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Mit Wirkung ab 1.1.2008 wurde weiters das Ausländerbeschäftigungsgesetz
geändert.
Keine Beschäftigungsbewilligung benötigen Personen, die wissenschaftliche
Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
ausüben. Auch die mitziehenden Ehepartner und Kinder werden vom Geltungsbereich
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und dürfen bewilligungsfrei
eine Beschäftigung aufnehmen. Wenn sich der Wissenschaftler für eine
dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet entscheidet, erhalten er und auch seine
Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung. Während bei Familienangehörigen
von sonstigen Ausländern im ersten Jahr der Niederlassung eine Arbeitsmarktprüfung
beibehalten wird, kann für Familienangehörige von Schlüsselkräften
ab Erhalt einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eine Beschäftigungsbewilligung
ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden, sofern die Schlüsselkraft selbst
in der Wissenschaft und Forschung beschäftigt ist.
Neue Bestimmungen wird es auch bei der Entsendung nach Österreich geben:.
Die Entsendung von Ausländern von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem
anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung
nach Österreich muss nun nicht mehr (auch) beim Arbeitsmarktservice angezeigt
werden, sondern es wird die ohnedies bereits vorgesehene Meldung an die Zentrale
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im
BMF (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen
für die Betriebsentsendung herangezogen. Die KIAB hat die Meldung über
die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer unverzüglich der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln,
die binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber,
der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen
zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung
zu untersagen hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der EU-Entsendebestätigung
sind, dass
. 1. die betreffenden Ausländer ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung
im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich
hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt
sind und
. 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen eingehalten werden.
Die Beschäftigung darf bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung
begonnen werden. Wird muss der Arbeitgeber die für die zulässige Beschäftigung
im Sitzstaat notwendige behördliche Genehmigung am Arbeitsort (Einsatzort)
im Inland bereithalten; eine deutsche Übersetzung ist jedoch nicht erforderlich.
Die verpflichtend vorgesehene Meldung des Arbeitgebers von Beginn und Beendigung
der Beschäftigung von Ausländern mit Berechtigungen ist aufgrund der
verbesserten technischen Möglichkeiten für Kontrollzwecke nicht mehr
erforderlich. Dem AMS werden diese Informationen bei Bedarf vom Hauptverband der
Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zur Verfügung
gestellt.
Mit dem vorliegenden Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
. Anhebung des Mindestschadenersatzanspruchs für Diskriminierung bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses von einem Monatsentgelt auf 2 Monatsentgelte,
wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten
hätte.
. Anhebung des Mindestschadenersatzanspruchs bei geschlechtsbezogener Belästigung
von ? 400,- auf ? 720,-.
. Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auch bei Beendigung eines Dienstverhältnisses in der Probezeit bzw bei Nichtverlängerung
eines befristeten Arbeitsverhältnisses gilt. Für die Geltendmachung
der Diskriminierung ist eine Frist von 14 Tagen vorgesehen.
. Klarstellung, dass bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für
die erlittene persönliche Beeinträchtigung auf eine allfällige
Mehrfachdiskriminierung (zB weil die betreffende Person eine Frau ist und eine
dunklen Hautfarbe hat) Bedacht zu nehmen ist.
. Verlängerung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer
Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung von 6 Monaten auf ein
Jahr.
Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen wurde im Ministerialentwurf
noch nicht festgelegt.
Rechtsprechung
Zulässige Arbeitskräfteüberlassung auch ohne Betriebsvereinbarung
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der
betrieblichen Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften ist
grundsätzlich gerichtlich erzwingbar. Die Nichtausnützung dieser Möglichkeit
führt aber nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung
per se rechtswidrig wäre. Auch wenn daher keine solche Betriebsvereinbarung
abgeschlossen und eine größere Anzahl überlassener Arbeitskräfte
- mit ihrer Zustimmung - beschäftigt wurde (hier: Überlassung von 160
Mitarbeitern von einer Tochter- an die Muttergesellschaft), besteht für diese
Arbeitnehmer kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Vereinbarung
schlechterer Arbeitsbedingungen beim Überlasser entstanden ist (OGH 18.4.2007,
8 Ob A 108/06z).
Arbeitskräfteüberlassung bei Gebäudereinigungsunternehmen
Ein Gebäudereinigungsunternehmen stellte einen Arbeitnehmer ein, der in
weiterer Folge für ein anderes Unternehmen in erster Linie bei der Produktion
als Hilfskraft tätig und dort in den Schichtbetrieb eingegliedert war, in
inhaltlich-fachlicher Hinsicht dem Schichtmeister dieses anderen Unternehmens
unterstand und die dortigen Arbeitsmaterialien verwendete. Diese Konstruktion
ist jedenfalls als Arbeitskräfteüberlassung zu werten, urteilte das
Oberlandesgericht Wien.
Auch wenn aber die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten ihrer Art nach vom Kollektivvertrag
für das Gebäudereinigungsgewerbe nicht direkt erfasst werden, hat er
dennoch keinen Anspruch auf höhere Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für
die Arbeitskräfteüberlassung (OLG Wien 13.4.2007, 9 Ra 56/06f).
Betriebsteilübergang zwischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
Ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens
wechselte zu einem anderen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, um
dort die gleichen Tätigkeiten für dieselben Kunden auszuüben. Die
von dem Übergang betroffenen (Betriebs-)Mittel reichten als solche aus, um
die Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne
Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Der
Europäische Gerichtshof entschied, dass in diesem Fall ein Betriebsteilübergang
vorliegt (EuGH 13.9.2007, C-458/05, Jouini ua).
Kein Betriebsübergang durch Gesellschafterwechsel
Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben,
sind nichtig. Der bloße Wechsel von Gesellschaftern der Gesellschaft, die
Inhaber des Betriebs ist, stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Für
die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es nämlich darauf an, dass
der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht
der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin
des Betriebs (OGH 2.3.2007, 9 ObA 78/06w).
Gesamtbewertung bei Betriebsübergang
Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist eine Gesamtbewertung
vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen,
dass die vom Übergeber betriebene Geschäftstätigkeit jedenfalls
zum Teil (wenn auch mit anderem Schwerpunkt) mit dem selben Betriebsinventar am
selben Standort von einem erheblichen Teil der bisher tätigen Personen weitergeführt
wurde. Dass zwei der vorher als Arbeitnehmer tätigen Personen - nämlich
die Tochter und der Schwiegersohn des Übergebers - nunmehr als Gesellschafter
des übernehmenden Betriebes tätig wurden, vermag daran nichts Grundsätzliches
zu ändern. Berücksichtigt man ferner, dass der übernehmende Betrieb
nicht nur die bestehenden Festnetz- und Faxnummern beibehalten, sondern auch im
Briefkopf ihres Geschäftspapiers ausdrücklich auf das Nachfolgeverhältnis
Bezug genommen hat, so liegt jedenfalls ein Betriebsübergang vor (OGH 9.5.2007,
9 ObA 49/07g).
12-monatiger Führerscheinentzug eines Bauleiters
Gehört der Besitz eines Führerscheins zum vertraglich vereinbarten
Tätigkeitsinhalt eines Bauleiters, weil dieser zur Betreuung der Baustellen
auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, rechtfertigt der Entzug
der Lenkerberechtigung für 12 Monate seine Entlassung.
Ist der Führerscheinentzug überdies auf einen in erheblich alkoholisiertem
Zustand (hier: knapp 1 Promille) verursachten Verkehrsunfall zurückzuführen,
liegt auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor (OLG Wien
20.6.2007, 7 Ra 10/07b).
Unterschiedliche Kündigungsregelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine vertragliche Regelung, die dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht zum
15. oder Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen
einräumt, während der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nur zum
Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen
kann, stellt keine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit
des Arbeitnehmers im Vergleich zu jener des Arbeitgebers dar. Die Regelung führt
nämlich nur an wenigen Tagen pro Monat - und dies nur in den ersten beiden
Dienstjahren - zu einer für den Arbeitnehmer längeren Kündigungsfrist
(OLG Wien 21.6.2007, 10 Ra 47/07s).
Abfertigung aufgrund zwingenden ausländischen Rechts Streitfrage ist im vorliegenden
Fall, ob in Hinblick auf eine eventuelle Exterritorialität auf das gegenständliche
Dienstverhältnis rein österreichisches oder aber auch zwingendes ausländisches
Arbeitsrecht anzuwenden ist. Der Dienstnehmer war Assistent des österreichischen
Handelsdelegierten in einer ausländischen Außenhandelsstelle. Das Dienstverhältnis
endete durch Selbstkündigung des Assistenten, der den Anspruch auf Abfertigung
mit der Begründung geltend machte, dass nach den zwingenden Bestimmungen
des ausländischen Rechts (hier: von Saudi-Arabien) auch bei Selbstkündigung
Abfertigung zustünde. Grundsätzlich ist auch bei Arbeitsverträgen
zwischen Diplomaten von der freien Rechtswahl des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden
Rechts auszugehen. Gemäß dem Wortlaut des gegenständlichen Dienstvertrages
sollen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen des österreichischen Arbeitsrechts
zur Anwendung kommen, soweit der Dienstvertrag bzw die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates
keine zwingenden Vorschriften enthält. Dem Kläger wurde hier daher eine
Abfertigung trotz Selbstkündigung zugesprochen (ASG Wien 10.5.2007, 24 Cga
15/07m, Berufung erhoben).
Unzulässige "einvernehmliche Auflösung" über Resolutivbedingung
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des aufrechten Dienstverhältnisses,
dass im Falle des Nichterreichens gewisser Mindestziele zu einem bestimmten Stichtag
das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung enden solle, so
ist im Falle des tatsächlichen Nichterreichens der Ziele die einvernehmliche
Auflösung unwirksam. Vielmehr ist das Dienstverhältnis weiter aufrecht,
wenn der Eintritt der Resolutivbedingung (Produktionsziele zu einem bestimmten
Stichtag) nicht nur vom Willen des Arbeitnehmers abhängt und das Nichterreichen
des Produktionsziels auch in nicht abschätzbaren äußeren Umständen
seine Ursache haben kann (OGH 20.12.2006, 9 Ob A 116/06h).
Schlüssig angenommene einvernehmliche Auflösung
Im vorliegenden Fall konfrontierte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin am 28.7.2004
mit verschiedenen Dienstpflichtverletzungen, drohte ihr die Entlassung an, machte
aber auch das Angebot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
zum 31.7.2004. Die Arbeitnehmerin teilte dem Arbeitgeber dazu mit, sich rechtliche
Schritte überlegen zu wollen, und beendete damit die Unterredung. Am 29.7.2004
kam die Arbeitnehmerin normal zur Arbeit, am Freitag, den 30.7.2004, meldete sie
sich telefonisch krank und erschien nicht zur Arbeit. Am Montag, den 2.8.2004,
brachte sie in der Früh die Büroschlüssel zurück und verließ
ohne weitere Unterredung das Büro. Die erstmalige Konfrontation der Arbeitnehmerin
mit dem Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen sowie auch das Faktum, dass der
Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Ausspruch einer fristlosen Entlassung für
den Fall der Ablehnung seines Angebots androhte, eine solche jedoch unmittelbar
nach dem Gespräch am nicht aussprach, zeigen, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin
zu der von ihm angebotenen einvernehmlichen Beendigung eine gewisse, über
die unmittelbare Gesprächsdauer hinausgehende Zeit zur Annahme offen ließ.
Demnach kam dem Offert auch noch in den nächsten Tagen eine Bindungswirkung
zu. Das Aufsuchen des Büros durch die Arbeitnehmerin in der Früh des
ersten Arbeitstages nach dem 31.7.2007 (= Tag der angebotenen Dienstvertragsauflösung)
sowie die wortlose Rückgabe des Büroschlüssels entsprechen von
ihrem rechtsgeschäftlichen Erklärungswert in diesem Kontext betrachtet
eher einer schlüssig erklärten Annahme der angebotenen einvernehmlichen
Beendigung, als einer - auch vom Arbeitgeber nicht so aufgefassten - Austrittserklärung
der Arbeitnehmerin (OLG Wien 21.2.2007, 10 Ra 171/06z).
Kein Austritt durch Rückgabe der Büroschlüssel
Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten
des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf eine vorzeitige
Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten
Absicht zu zweifeln. Hat eine Arbeitnehmerin, die soeben aufgrund einer Anzeige
des Vaters ihres Arbeitgebers wegen des Verdachts des Diebstahls von Firmengeldern
von Kriminalbeamten verhört wurde, nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz
bereits nach Dienstschluss ihre zuvor privat getätigten Einkäufe und
ihre Weste genommen und den Arbeitsplatz wortlos verlassen, kann darin noch kein
vorzeitiger Austritt gesehen werden. Die Arbeitnehmerin hat ihren Arbeitsplatz
weder vorzeitig verlassen, noch hat sie Gegenstände mitgenommen, die eine
Beendigungsabsicht erkennen ließen. Vielmehr hat sie nur die von ihr üblicherweise
jeden Tag transportierten Sachen mitgenommen, während sie all jene Gegenstände
am Arbeitsplatz zurückgelassen hat, die gewöhnlich für einen längeren
Verbleib am Arbeitsplatz bestimmt sind (hier: Duftlampe, Pflanzen, Hausschuhe).
Aus diesem Verhalten ist somit ein Hinweis auf einen Austritt nicht einmal ansatzweise
zu erkennen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin nach der Vernehmung dem
Kriminalbeamten den Geschäftsschlüssel ausgehändigt hat, kann ebenfalls
nicht auf einen Austrittswillen geschlossen werden, weil die Schlüsselübergabe
allein den Zweck hatte, die Arbeitnehmerin nicht weiter dem Diebstahlsverdacht
auszusetzen. Dieser Sachverhalt lässt daher für den objektiven Betrachter
keineswegs mit der erforderlichen Gewissheit auf einen Willen der Arbeitnehmerin
zur fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses schließen (OLG Wien
23.5.2007, 7 Ra 29/07x).
Sexuelle Belästigung durch Geschäftsführer
Das jahrelange Berühren einer Arbeitnehmerin im sensiblen Rippenbereich
gegen ihren Willen (hier in Form von Kitzeln und Stupsen) überschreitet jedenfalls
die Toleranzgrenze für gesellschaftlich akzeptierte und zu akzeptierende
Berührungen, selbst wenn die Handlungen freundschaftlich und nicht sexuell
motiviert waren. Unterlässt es der Arbeitgeber, gegen die sexuelle Belästigung
(hier: durch den Geschäftsführer) angemessene Abhilfe zu schaffen, wird
er schadenersatzpflichtig (OLG Wien 30.1.2007, 8 Ra 147/06f).
Sexuelle Belästigung im Bewerbungsgespräch
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt unter anderem dann vor,
wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen - vom Arbeitgeber
verschiedener - Dritter außerhalb eines Arbeitsverhältnisses belästigt
wird. Im vorliegenden Fall wurde die zum Zeitpunkt des Vorfalls 20-jährige
Klägerin im Zuge eines Bewerbungsgespräches um eine Lehrstelle von einem
Angestellten des Unternehmens sexuell belästigt. Der Arbeitnehmer fragte
die Klägerin, ob sie einen Freund hätte oder verheiratet sei, übergab
ihr einen Fragebogen mit Krankheiten insbesondere aus dem Fachgebiet der Gynäkologie
und gab an, sie untersuchen zu müssen. Dazu griff er ihr im Bereich der Brust
auf den Pullover, wollte ihn hochziehen und ihre Hose öffnen. Er meinte auch
zur Klägerin, sie brauche keinen Freund, da er sie sexuell befriedigen würde,
wenn er mit ihr schlafen würde. Die Klägerin wehrte sich gegen die Annäherungen
des Arbeitnehmers. Als sie ohnmächtig wurde, ließ der Arbeitnehmer
von ihr ab. Über ein etwaiges Lehr- oder Anstellungsverhältnis wurde
nicht gesprochen. Der Klägerin wurden EUR 1.200 Schadenersatz zugesprochen
(OLG Wien 18.7.2007, 7 Ra 69/07d).
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