| Neue Gesetze
1. Änderung von AVRAG und AngG
Nach einem Initiativantrag einiger Nationalratsabgeordneter
wurden am 6.12.2005 im Nationalrat zwei Gesetzesänderungen
beschlossen, die folgende Punkte umfassen:
Die Anspruchsdauer bei Familienhospizkarenz wird ausgeweitet
(Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern;
Ausweitung der Anspruchsdauer bei Begleitung schwersterkrankter
Kinder auf 5 bis höchstens sogar 9 Monate)
Es werden gesetzliche Regelungen für den Rückersatz
von Ausbildungskosten geschaffen. Nach der Legaldefinition
sind Ausbildungskosten "die vom Arbeitgeber tatsächlich
aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte
Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer
und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei
anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten
sind keine Ausbildungskosten" (§ 2d Abs 1
AVRAG). Nur solche Ausbildungskosten sind rückforderbar,
wobei es für die Wirksamkeit einer schriftlichen
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.
Die Vereinbarung der Rückforderung des während
einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist zulässig,
sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung
von der Dienstleistung freigestellt ist. Eine Verpflichtung
zur Rückerstattung der Ausbildungskosten soll insbesondere
dann nicht bestehen, wenn:
- der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung minderjährig war und nicht die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen
dazu vorliegt,
- das Dienstverhältnis nach mehr als 5 Jahren
- in besonderen Fällen nach mehr als 8 Jahren
- nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf
(Befristung) geendet hat, und
- die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung
nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung
der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer,
vereinbart wird.
Letztlich wird in § 2d Abs 4 AVRAG noch klargestellt,
dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht
bei
- Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während
der Probezeit,
- unbegründeter Entlassung,
- begründetem vorzeitigen Austritt oder
- Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Konkurrenzklauseln, das sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen,
können künftig nur mit Dienstnehmern vereinbart
werden, die ein Entgelt über dem 17-fachen der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß §
45 ASVG beziehen. Sohin sind Dienstnehmer, die im Jahr
2006 ein Entgelt von weniger als ? 2.125,- pro Monat
beziehen, sind sohin ihrer Erwerbstätigkeit nach
Beendigung des Dienstverhältnisses frei. Diese
Änderung gilt sowohl für Angestellte als auch
für Arbeiter.
Rechtsprechung
1. Berechtigte Entlassung
Verweigert ein österreichischer Arbeitnehmer die
Zusammenarbeit mit einem vom Produktionsleiter in dieselbe
Schicht eingeteilten türkischen Arbeitnehmer und
streicht diesen eigenmächtig vom Schichtplan für
die kommende Arbeitswoche, rechtfertigt dieses Verhalten
eine Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher
Pflichtenvernachlässigung (OLG Wien 16.3.2005,
9 Ra 112/04p)
2. Neuerliches Probemonat für neues Dienstverhältnis
zum selben Arbeitgeber
Bei einem neuerlichen Dienstverhältnis zum selben
Arbeitgeber gilt nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung
der erste Monat grundsätzlich wiederum als Probemonat
(OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t)
3. Wechsel des Kollektivvertrages durch Wechsel der
freiwilligen Berufsvereinigung
Der Wechsel des Arbeitgebers von einer freiwilligen
Berufsvereinigung in eine andere (hier: vom Sparkassenverband
zum Bankenverband) führt zu einem Wechsel des anwendbaren
Kollektivvertrages mit sofortiger Wirkung. Das den Arbeitnehmern
auf Grund des bisher geltenden Kollektivvertrags gebührende
Entgelt darf allerdings nicht geschmälert werden
(OGH 23. 11. 2005, 9 ObA 127/04y, 9 ObA 128/04w).
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