| Flexibilisierung der Arbeitszeit
Bundesgesetz, mit dem das AZG, das ARG und das LAG 1984 geändert werden
(BGBl I 2007/61, ausgegeben am 31. 7. 2007)
Mit der nunmehr beschlossenen AZG-Novelle soll ua
· eine Flexibilisierung des gesetzlichen Arbeitszeitrechts unter Berücksichtigung
der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG,
· die Vereinfachung flexibler Arbeitszeitmodelle,
· eine verbesserte Durchsetzung des Arbeitszeitschutzes zur Förderung
des Gesund-heitsschutzes sowie
· eine faire Abgeltung der im betrieblichen Interesse eingebrachten
Flexibilität von Teilzeitbeschäftigten erreicht werden.
Folgende Änderungen des AZG und ARG werden mit 1. 1. 2008 in Kraft treten:
1. Ausweitung der Normalarbeitszeit
1.1. Generelle Ermächtigung für den KV
Der Kollektivvertrag war schon bisher in bestimmten Fällen zu einer Verlängerung
der täg-lichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ermächtigt. Künftig
kann der KV eine solche Aus-weitung generell vorsehen.
1.2. Zulassung von 12-Stunden-Schichten
Während bislang 12-Stunden-Schichten nach dem AZG nur in Ausnahmefällen
(nämlich am Wochenende und bei Schichtwechsel) zulässig waren, wird
nunmehr generell eine Ausdeh-nung der täglichen Normalarbeitszeit bei mehrschichtiger
Arbeitsweise auf 12 Stunden durch kollektivvertragliche Ermächtigung ermöglicht.
Unabdingbare Voraussetzung für der-artig lange Schichten ist jedoch die arbeitsmedizinische
Unbedenklichkeit, die durch einen Arbeitsmediziner festgestellt werden muss. Nur
wenn sowohl die Zulassung durch KV als auch die betriebliche Unbedenklichkeitserklärung
vorliegt, ist eine entsprechende Verlänge-rung der Schichten zulässig.
1.3. Verlängerung der Arbeitszeit bei erhöhtem Arbeitsbedarf
Bisher war es bei Bestehen eines erhöhten Arbeitsbedarfes möglich, in
bis zu 12 aufeinan-der folgenden Wochen pro Jahr die Wochenarbeitszeit auf 60
und die Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden (jeweils einschließlich Überstunden)
zu erhöhen. Diese Regelung wird nunmehr auf 24 Wochen pro Jahr ausgeweitet,
allerdings wird im Sinne eines erhöhten Gesundheits-schutzes die Zahl der
zulässigerweise aufeinander folgenden Wochen auf 8 reduziert. Spä-testens
nach 8 Wochen mit solcher Überstundenarbeit sind 2 Wochen "Pause"
einzuhalten, in der zusätzliche Überstunden unzulässig sind.
Derartige Arbeitszeitverlängerungen wegen erhöhten Arbeitsbedarfs
kann es künftig auch in betriebsratslosen Betrieben im Wege von Einzelvereinbarungen
geben, um auch Kleinbe-trieben diese Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Damit die Arbeitnehmer in derartigen betriebsratslosen Betrieben vor Überforderung
geschützt werden, sieht das Gesetz sowohl das Gebot der Schriftlichkeit für
derartige Vereinbarungen als auch eine verpflichtende Fest-stellung der arbeitsmedizinischen
Unbedenklichkeit einer solchen Arbeitszeitverlängerung vor. Auf Verlangen
der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter
Arbeitsmediziner zu befassen.
Ebenso wird ein Benachteiligungsverbot für jene Arbeitnehmer geschaffen,
die die Leistung von zusätzlichen Überstunden in diesen Fällen
ablehnen. (§ 7 Abs 6a AZG neu)
2. Vereinfachung des Arbeitszeitrechts
2.1. Regelungen durch Betriebsvereinbarung
In einigen Bestimmungen des AZG (zB bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit)
war schon bisher vorgesehen, dass Regelungen, zu denen das AZG den KV ermächtigt,
ersatz-weise auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden können. Im
Sinne einer Vereinfa-chung und besseren Übersichtlichkeit sowie zur Stärkung
der betrieblichen Ebene wird nun in einer Generalklausel eine generelle Ermächtigung
an die BV zu Arbeitszeitregelungen er-teilt, wenn
· 1. der KV die BV dazu ermächtigt oder
· 2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähi-gen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein KV abgeschlossen werden kann.
2.2. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Anstelle des bisherigen 7-wöchigen Einarbeitungszeitraums wird nunmehr ein
13-wöchiger Einarbeitungszeitraum festgelegt, in dem die tägliche Normalarbeitszeit
bis zu 10 Stunden betragen darf. Wie bisher ist durch KV eine Ausweitung auf über
13 Wochen zulässig; al-lerdings darf in diesen Fällen die tägliche
Normalarbeitszeit wie bisher 9 Stunden nicht ü-berschreiten, es sei denn,
der KV sieht dies ausdrücklich vor.
2.3. Einführung einer 4-Tage-Woche
Die 4-Tage-Woche kann künftig bereits durch BV, in Betrieben ohne Betriebsrat
durch schriftliche Einzelvereinbarung, zugelassen werden. In diesem Fall kommt
es zu einer Ver-längerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden.
Neu ist auch, dass eine 4-Tage-Woche auch für nicht zusammenhängende
Tage vereinbart werden kann (zB Arbeitstage Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag).
Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf 4 Tage verteilt, kann die BV zulassen,
dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden
ausgedehnt wird (in Betrie-ben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung).
Arbeitnehmer, die Überstun-den ablehnen, dürfen deswegen nicht benachteiligt
werden.
2.4. Normalarbeitszeit bei Gleitzeit
Auch ohne Vorliegen einer kollektivvertraglichen Ermächtigung ist es künftig
möglich, die tägliche Normalarbeitszeit in der Gleitzeitvereinbarung
mit 10 Stunden festzusetzen.
2.5. Abbau von Zeitguthaben
Die bisherige, von Lehre und Rechtsprechung als sehr kompliziert kritisierte Regelung
über den Abbau von Zeitguthaben (§ 19f AZG) wird vereinfacht.
§ 19f AZG in der neuen Fassung lautet nunmehr ab 1. 1. 2008 folgendermaßen:
"Abbau von Zeitguthaben
§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 4 und
6) mit einem Durch-rechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des
Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
· 1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf
des halben Durchrechnungszeitraumes
· 2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von
26 Wochen Zeitgut-haben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen
oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer
den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen
selbst bestimmen, so-fern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt
entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt,
der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
· 1. der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden,
die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 4 und 6) oder gleitender
Arbeitszeit (§ 4b) durch Über-schreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit
entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw der
Gleitzeitperiode zu gewähren;
· 2. in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche
in einem Kalendermonat geleiste-te und noch nicht ausgeglichene Überstunden
binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren. Durch Kollektivvertrag
können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist
nach Abs 2 gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs
mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wo-chen einseitig bestimmen, sofern
nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder
eine Abgeltung in Geld verlangen."
3. Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalar-beitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte
kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der
kollektiven Rechtsgestal-tung ist gleichzuhalten, wenn eine durch BV festgesetzte
kürzere Normalarbeitszeit mit an-deren Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat
errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit leisten, haben künftig unter bestimmten
Voraussetzun-gen einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag in
Höhe von 25 %.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
· 1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten
Zeit-raumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im
Verhält-nis 1:1 ausgeglichen werden;
· 2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb
der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Sieht der KV für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche
Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen
kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein
geringerer Zuschlag festgesetzt, sind Mehrar-beitsstunden von Teilzeitbeschäftigten
im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw mit dem gerin-geren Zuschlag abzugelten.
Eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden kann auch durch Zeitausgleich vereinbart
werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen
oder gesondert auszuzahlen.
Zuletzt ist noch vorgesehen, dass Abweichungen von den Regelungen betreffend
den Mehrarbeitszuschlag durch KV zulässig sind.
Ausmaß und Lage der Arbeitszeit:
Änderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit bedürfen der Schriftform
bedürfen. Damit soll vor allem Beweisproblemen vorgebeugt werden, die daraus
entstehen können, dass sich mit der Änderung des Arbeitszeitausmaßes
künftig auch die Grenzen für das Anfallen oder Nichtanfallen des Mehrarbeitszuschlages
verändern.
Klargestellt wird auch, dass eine ungleichmäßige Verteilung der
Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen im Vorhinein vereinbart werden kann.
Solange sich diese unregelmäßige Verteilung innerhalb dieser im Vorhinein
vereinbarten Grenzen befindet, liegt schon defini-tionsgemäß keine
Mehrarbeit vor und kann demzufolge auch kein Zuschlag anfallen. Im Umkehrschluss
ergibt sich daraus aber auch eindeutig, dass eine ungleichmäßige Vertei-lung
der Arbeitszeit zu einem Mehrarbeitszuschlag führen kann, wenn sie nicht
im Vorhin-ein vereinbart ist.
4. Maßnahmen gegen Verletzungen des Arbeitszeitrechts
4.1. Differenzierung des Strafkatalogs
Die Strafbestimmungen des § 28 AZG werden neu gestaltet, um eine verbesserte
Durch-setzung des Arbeitszeitschutzes zur Förderung der Gesundheit zu erzielen.
Für besonders schwere Verstöße wird ein noch höherer Strafrahmen
vorgesehen.
Weiters wird festgelegt, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen sind, wenn durch
das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit unmöglich oder un-zumutbar wird.
Zuletzt wird noch die bisherige Strafbarkeit der Bevollmächtigten beseitigt,
weil diese ne-ben dem Arbeitgeber strafbar waren und dies aufgrund der heute bestehenden
Möglichkei-ten der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (§ 9
VStG) als nicht mehr zeitgemäß erscheint. Verantwortliche Beauftragte
treten hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle
der Arbeitgeber, für ihre Bestellung sieht das Gesetz besonde-re Voraussetzungen
vor.
4.2. Erleichterungen bei der zivilrechtlichen Geltendmachung
Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen hat künftig neben den
verwaltungsstraf-rechtlichen Sanktionen auch zivilrechtliche Folgen: Unter der
Voraussetzung, dass durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit un-möglich oder unzumutbar wird, werden die Verfallsfristen
gehemmt.
5. Änderungen im ARG
· Für nicht kontinuierliche Schichtbetriebe wird der spätestmögliche
Beginn der Wo-chenendruhe mit Samstag um 24.00 Uhr festgeschrieben, wodurch ermöglicht
wird, dass am Samstag noch die Spätschicht geleistet wird.
· Die Mindeststrafhöhe im ARG wird an das AZG angeglichen, einschließlich
der Anhe-bung im Wiederholungsfall. Weiters wird auch im ARG ein Straftatbestand
für "be-sonders schwere Verwaltungsübertretungen im Wiederholungsfall"
mit einem deut-lich höheren, dem AZG angepassten Strafrahmen vorgesehen.
Als besonders schwerer Verstoß gilt eine Ruhezeit von weniger als 24 Stunden,
sofern nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
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