Rechtsprechung 07/06

Rechtsprechung

1. Vorrang einer kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung

Viele Kollektivverträge enthalten Bestimmungen, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von (zB) 4 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Derartige Bestimmungen sind – so der OGH – insgesamt günstiger als die sechsmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des § 1162d ABGB. Nicht nur, dass die Hemmschwelle der außergerichtlichen Geltendmachung einer noch nicht exakt zu beziffernden Forderung von vornherein geringer ist, entfällt obendrein vorerst die Notwendigkeit einer Abschätzung des Prozesskostenrisikos. Die kollektivvertragliche Verfallsbestimmung ist somit uneingeschränkt wirksam und geht der gesetzlichen Regelung vor (OGH 4.5.2006, 9 ObA 141/05h).
2. Änderung einer Lohnvereinbarung durch Stillschweigen

Das Stillschweigen eines Vertragspartners kann nur unter besonderen Umständen als Zustimmung zu einer geplanten Vertragsänderung gewertet werden. Äußert sich ein Arbeitnehmer nicht zu einem auf seinem Lohnzettel angebrachten Vermerk, wonach – entgegen der wenige Monate zuvor getroffenen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – mit der erfolgten Lohnerhöhung auch die kollektivvertragliche Lohnerhöhung abgegolten sei, kann dies nicht als (stillschweigende) Zustimmung zu einer konkludenten Vertragsänderung in Form einer Herabsetzung des Entgelts gewertet werden. (OLG Wien 21.10.2005, 9 Ra 196/04s).
3. Entlassung wegen sexueller Anspielungen

In Krankenpflegeberufen muss sich ein Arbeitgeber stets darauf verlassen können, dass eine menschenwürdige Behandlung der Patienten durch die Krankenpfleger gewährleistet ist. Fragt ein Krankenpfleger, der schon des Öfteren ein die Intimsphäre betreffendes „distanzloses Verhalten“ gegenüber minderjährigen Patienten an den Tag gelegt hat und deshalb auch schon unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses im Wiederholungsfall verwarnt wurde, eine in der Klinik gemeinsam mit ihrem Freund stationär aufgenommene 14-jährige Patientin wiederholt nach ihrem Sexualleben, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Pflegers unzumutbar und die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit berechtigt (OGH 23.2.2006, 8 ObA 9/06s).
4. Entlassung eines Betriebsratsmitglieds

Bringt ein Arbeitgeber eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ein, bewirkt eine stattgebende Entscheidung des Erstgerichts nur ein Recht, nicht jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Beendigungserklärung auszusprechen. Entscheidet sich der Arbeitgeber, bis zur Rechtskraft zuzuwarten, ist er jedoch verpflichtet, die Beendigungserklärung unmittelbar nach Zugang der Entscheidung auszusprechen, mit der die Rechtskraft eintritt (OLG Wien 29. 3. 2006, 10 Ra 14/06m).
5. Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus Konkurrenzklausel

Grundsätzlich können Arbeitgeber gleichzeitig mit einer Klage gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens begehren. Aus dem bloßen Verstoß gegen die vertragliche Konkurrenzklausel allein kann jedoch die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht abgeleitet werden; auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer nunmehr bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt ist, reicht zur Bescheinigung der Gefährdung nicht aus. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines nicht näher konkretisierten Schadens reicht für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht aus.(OLG Wien 23.1.2006, 8 Ra 168/05t).
6. Konkurrenzklausel bei einvernehmlicher Auflösung

Auch wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht, kann sich dieser auf eine vereinbarte Konkurrenzklausel berufen. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in den Aufhebungsvertrag auf eine Änderung der im Dienstvertrag festgelegten Konkurrenzklausel hinzuwirken (OGH 29.3.2006, 9 ObA 11/06t).
7. Abwerben von Kunden und Mitarbeitern

Grundsätzlich kann eine Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer bei Verstoß gegen eine vertragliche Konkurrenzklausel und Vereinbarung einer Konventionalstrafe nur diese Strafe, nicht aber auch Unterlassung (dh Einhaltung der Konkurrenzklausel) begehren. Wenn aber zur Verletzung der Konkurrenzklausel ein mit der Konkurrenztätigkeit in engem Zusammenhang stehendes Verhalten hinzutritt, das als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen ist, so kann der Arbeitgeber zusätzlich auch die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit fordern. Führt ein durch eine Konkurrenzklausel gebundener Arbeitnehmer zB in Vorbereitung einer konkurrenzierenden Tätigkeit während seines noch aufrechten Dienstverhältnisses Abwerbungsgespräche mit Kunden und wichtigen Arbeitskräften seines Arbeitgebers, so liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel, sondern auch gegen § 1 UWG vor, wenn diese Handlungen Maßnahmen zur Verwirklichung des Plans waren, den (ehemaligen) Arbeitgeber systematisch zu schädigen (OLG Wien 18.7.2005, 9 Ra 99/05b).

Rechtsprechung 01/06

Neue Gesetze und Kollektivverträge

Neues Unternehmensstrafrecht – Verbandsverantwortlichkeits-gesetz

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 2005/151) führt ab 1.1.2006 eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten ein. Unter Verbänden sind juristische Personen sowie bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften und die EEG, zu verstehen. Verbände können im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden konnte, ist dies in Zukunft auch gegen Verbände möglich.
Unmittelbarer Anlass für diese Systemänderung im österreichischen Strafrecht sind internationale Verpflichtungen (zahlreiche Rechtsakte der EU sowie völkerrechtliche Verpflichtungen).

Rechtsprechung

1. Anrechnung schwangerschaftsbedingter Krankenstände

Wenn nationale Krankenstandsregelungen vorsehen, dass Fehlzeiten eines Dienstnehmers unabhängig davon, ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt, auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage anzurechnen sind, dann stellen dadurch eventuell entstehende Kürzungen des Entgelts auf die Hälfte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (EuGH 8.9.2005, C-191/03, McKenna).
2. Rückforderungsanspruch für zuviel gezahltes Entgelt

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat jahrelang das Zeiterfassungssystem manipuliert und seinem Arbeitgeber dadurch verschwiegen, dass er die Soll-Arbeitszeit so erheblich unterschritten hat, dass seine Arbeitszeit jener eines Teilzeitbeschäftigten gleichkommt. Wenn ihm der Arbeitgeber irrtümlich das vereinbarte Entgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung ausbezahlt, hat er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung des zuviel bezahlten Entgelts (OGH 3.8.2005, 9 ObA 53/05t).
3. Illegale Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitskräften

Setzt ein Unternehmen mehrere von einem anderen Unternehmen überlassene Ausländer ein, die in den Betriebsablauf des Beschäftigers eingegliedert sind, dessen Kontroll- und Weisungsbefugnis unterliegen und keine von den Dienstleistungen der unternehmensinternen Mitarbeiter (hier: Verpackungsarbeiten) verschiedenartigen Leistungen erbringen, liegt Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und damit eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0059).
4. Kurzfristige Beschäftigung von Ausländern

Selbst wenn ein Dienstgeber (im konkreten Fall: ein Nebenerwerbslandwirt) ausländische Arbeitskräfte ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur für wenige Stunden einsetzt, handelt es damit – zumindest fahrlässigen – entgegen den Vorschriften des AuslBG. Ist kein bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152).
5. Kündigungsschutz eines BR-Ersatzmitgliedes

Ersatzmitglieder zum Betriebsrat können nicht zulässiger Weise im vorhinein generell auf die Vertretung eines an der Ausübung seiner Funktion verhinderten BR-Mitgliedes verzichten. Es ist vielmehr ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht im Einzelfall erforderlich. Vertritt ein auf dem Wahlvorschlag an dritter Stelle gereihtes Ersatzmitglied aufgrund einer nach der BR-Wahl getroffenen internen Vertretungsregelung, wonach jedes BR-Mitglied stets durch ein bestimmtes Ersatzmitglied vertreten werden sollte, das ihm zugewiesene verhinderte BR-Mitglied, ohne dass zuvor die an erster und zweiter Stelle gereihten Ersatzmitglieder im Anlassfall auf die Vertretung verzichtet haben, kommt ihm der Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG nicht zu (OGH 3.8.2005, 9 ObA 59/05z).
6. Kündigungsentschädigung eines begünstigten Behinderten

Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und schriftlich die Zahlung einer Kündigungsentschädigung für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches aber bis zur rechtskräftigen Abweisung des vom Arbeitgeber unmittelbar nach dem Schreiben des Arbeitnehmers gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt 13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Anspruch des Behinderten auf Kündigungsentschädigung den Einwand der Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten (OGH 24.10.2005, 9 ObA 97/05p).
7. Verfall des Urlaubsanspruchs

Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein Vertragsbediensteter) infolge eines übermäßig langen Krankenstandes daran gehindert, seinen Urlaub zu verbrauchen, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB) seit Beginn des Krankenstandes gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand eine Urlaubsersatzleistung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht (OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w).

Rechtsprechung 12/05

Neue Gesetze

1. Änderung von AVRAG und AngG

Nach einem Initiativantrag einiger Nationalratsabgeordneter wurden am 6.12.2005 im Nationalrat zwei Gesetzesänderungen beschlossen, die folgende Punkte umfassen:

Die Anspruchsdauer bei Familienhospizkarenz wird ausgeweitet (Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern; Ausweitung der Anspruchsdauer bei Begleitung schwersterkrankter Kinder auf 5 bis höchstens sogar 9 Monate)

Es werden gesetzliche Regelungen für den Rückersatz von Ausbildungskosten geschaffen. Nach der Legaldefinition sind Ausbildungskosten „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten“ (§ 2d Abs 1 AVRAG). Nur solche Ausbildungskosten sind rückforderbar, wobei es für die Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Ausbildungskosten soll insbesondere dann nicht bestehen, wenn:

der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig war und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt, das Dienstverhältnis nach mehr als 5 Jahren – in besonderen Fällen nach mehr als 8 Jahren – nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird. Letztlich wird in § 2d Abs 4 AVRAG noch klargestellt, dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, unbegründeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt oder Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Konkurrenzklauseln, das sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen, können künftig nur mit Dienstnehmern vereinbart werden, die ein Entgelt über dem 17-fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beziehen. Sohin sind Dienstnehmer, die im Jahr 2006 ein Entgelt von weniger als ? 2.125,- pro Monat beziehen, sind sohin ihrer Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses frei. Diese Änderung gilt sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter.

Rechtsprechung

1. Berechtigte Entlassung

Verweigert ein österreichischer Arbeitnehmer die Zusammenarbeit mit einem vom Produktionsleiter in dieselbe Schicht eingeteilten türkischen Arbeitnehmer und streicht diesen eigenmächtig vom Schichtplan für die kommende Arbeitswoche, rechtfertigt dieses Verhalten eine Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (OLG Wien 16.3.2005, 9 Ra 112/04p)

2. Neuerliches Probemonat für neues Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber

Bei einem neuerlichen Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber gilt nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung der erste Monat grundsätzlich wiederum als Probemonat (OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t)

3. Wechsel des Kollektivvertrages durch Wechsel der freiwilligen Berufsvereinigung

Der Wechsel des Arbeitgebers von einer freiwilligen Berufsvereinigung in eine andere (hier: vom Sparkassenverband zum Bankenverband) führt zu einem Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages mit sofortiger Wirkung. Das den Arbeitnehmern auf Grund des bisher geltenden Kollektivvertrags gebührende Entgelt darf allerdings nicht geschmälert werden (OGH 23. 11. 2005, 9 ObA 127/04y, 9 ObA 128/04w).