Rechtsprechung 11/06

Ausländerbeschäftigung – Höchstzahlen für 2007

Kundmachung des BMWA über die Bundeshöchstzahl 2007. Die zulässige Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer für das Jahr 2007 beträgt 280.881 (BGBl II 2006/444, ausgegeben am 22.11.2006). Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl werden durch Verordnung des BMWA Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 2007 festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 2007).
Die Landeshöchstzahlen betragen für
Burgenland 3.100
Kärnten 7.000
Niederösterreich 27.600
Oberösterreich 28.500
Salzburg 15.000
Steiermark 11.600
Tirol 16.000
Vorarlberg 11.500
Wien 66.000

1.Keine Legitimation des Betriebsrats für Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem DSG

Werden in einem Unternehmen mittels eines – ohne Zustimmung des Betriebsrats eingerichteten – EDV-Systems nur personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, nicht aber des Betriebsrats verarbeitet, ist der Betriebsrat kein Betroffener im Sinne des Datenschutzgesetzes. Folglich ist er auch nicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 32 Abs 3 DSG befugt, mit der es dem Arbeitgeber bis zur Entscheidung im Hauptverfahren verboten werden soll, das ohne seine Zustimmung installierte EDV-System weiter zu verwenden. Soweit der Betriebsrat seinen Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts nach § 96a ArbVG stützt, muss er eine konkrete Gefahr behaupten und bescheinigen (OGH 29.6.2006, 6 Ob A 1/06z).

2. Auslegung eines Arbeitgeberschreibens – Zusage einer Nachschusspflicht?

Das Schreiben des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitnehmer zur Abgabe einer (an sich nicht notwendigen) Zustimmungserklärung zur Übertragung seiner Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse mittels Betriebsvereinbarung aufgefordert wurde, wurde im vorliegenden Fall zu Recht dahin ausgelegt, dass darin keine einzelvertragliche Zusage einer Nachschusspflicht an die Pensionskasse liegt: Mit dem Wortlaut des Schreibens („. für die Übertragung ab 2000 kann nicht mehr garantiert werden, dass das XXX-Modell zur Anwendung kommt.“) lässt sich die vom Arbeitnehmer gewünschte Auslegung nicht vereinen, dass der Arbeitgeber ihm gegenüber einzelvertraglich eine Nachschusspflicht zugesagt hätte; vielmehr ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts angesichts des Wortlauts der Erklärung jedenfalls vertretbar, wonach die Erklärung des Arbeitgebers dahin zu deuten sei, dass die Rechenparameter der alten BV (BV 1995) für Übertragungen ab 2000 nicht mehr garantiert werden könnten (OGH 11. 5. 2006, 8 ObA 27/06p)..

3. Schadenersatz der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer

Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 6 GmbHG für Schadenersatzansprüche einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer ist nicht objektiv zu berechnen. Vielmehr beginnt sie erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gesellschaft der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden (OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 148/05p)

4. Ersatz von Detektivkosten

In einem Handelsbetrieb wurde wegen beachtlicher Kassafehlbeträge eine Videoüberwachung durch eine Detektei eingerichtet. Dadurch konnten nicht nur diese – von einem Lehrmädchen verursachten – Kassenfehlbeträge aufgeklärt werden, sondern es wurde auch eine zweite Verkäuferin dabei ertappt, als sie sich Kundenrabatte aneignete, was aber nicht zu einem Kassenfehlbestand führte. Der OGH entschied, dass die Detektivkosten vom Arbeitgeber nicht auch anteilig auf diese zweite Verkäuferin überwälzt werden dürfen (OGH 12.7.2006, 9 ObA 129/05v).

5. Dienstnehmerhaftung für LKW-Schaden

Hat es der Arbeitgeber einem seiner LKW-Fahrer überlassen, gelagerte Paletten aus einem in seinem Wohnbezirk gelegenen Supermarkt entweder nach Beendigung der letzten Transporttour oder aber bei Beginn der nächsten Transporttour am nächsten Tag abzuholen, liegt darin die zumindest schlüssige Genehmigung, mit dem Fahrzeug auch nach Hause zu fahren. Damit stand die Fahrt des Arbeitnehmers zu seinem Wohnort noch in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Dienstleistung, sodass bei einem Unfall auf dieser Fahrt das Haftungsprivileg des DHG Anwendung findet (OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 88/06s).

6. Sexuelle Belästigung im Probedienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin wurde wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung noch im Probemonat aufgelöst. Eine derartige Auflösung kann die Dienstnehmerin wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz anfechten. Die Bestimmung des § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG nF) ist nämlich analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden (OGH 4. 5. 2006, 9 ObA 81/05k).

Rechtsprechung 10/06

1. Höheres Entgelt der Stammbelegschaft bei Betriebsübernahme

Wird nach einem Betriebsübergang für alle Arbeitnehmer ein neuer gemeinsamer KV abgeschlossen, der die Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes hinsichtlich des Entgelts besser stellt als bisher, haben diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das noch höhere Entgelt, das der alten Stammbelegschaft des übernehmenden Betriebes aufgrund ihres bisherigen KV gebührt hat und das durch einen nur für sie geltenden Zusatz-KV aufrechterhalten wird. Diese Aufrechterhaltung des bisher nach dem alten KV zustehenden höheren Entgelts nur für die Stammarbeiter entspricht dem Aspekt des Vertrauensschutzes und ist sachlich gerechtfertigt (OGH 11.5.2006, 8 ObA 19/06m).
2. Entgeltanspruch gegen ausländischen Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

Auch ein bei einem ausländischen Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf österreichisches kollektivvertragliches Mindestentgelt. Zwar ist ein ausländischer Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und damit nicht KV-unterworfen, der zwingende Mindestschutz vor Lohndumping ergibt sich aber direkt aus § 7 AVRAG (OGH 12.7.2006, 9 ObA 103/05w).
3. Keine Verlängerung von Kinderbetreuungsgeld bei Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater

Der für die Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld wesentliche partnerschaftliche Gedanke der Kinderbetreuung ist durch das Vermischen der unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, Pflegeelternschaft und Adoptivelternschaft nicht erfüllt. Der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater führt daher noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. (OGH 27.6.2006, 10 ObS 99/06s).
4. Elternteilzeit – kein Anspruch wegen Beibehaltung des Schichtmodells

Wären zur Durchführung der Elternteilzeitwünsche einer Schichtarbeiterin sowohl ein neues Schichtsystem als auch Versetzungen und Kündigungen notwendig und würden weiters für einen neu aufzunehmenden Schichtarbeiter Anlernkosten von zumindest ? 18.000,- auflaufen, überwiegen die betrieblichen Interessen zur Wahrung des Schichtmodells das Elternteilzeit-Anliegen der Arbeitnehmerin. Dem Klagebegehren des Arbeitgebers (hier: auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten zu allen auch bisher geleisteten Vormittags-, Nachmittags- und Samstagsschichten) kommt damit Berechtigung zu (LGZ Graz 21.7.2006, 38 Cga 96/06i).
5. Dienstzeugnis – „Assistentin der Geschäftsführung“

Die Umschreibung einer Tätigkeit mit „Assistentin der Geschäftsführung“ ist für sich allein nicht aussagekräftig genug, um einem potenziellen Arbeitgeber ein Bild davon zu vermitteln, was die Arbeitnehmerin konkret gearbeitet hat. Es ist für das Fortkommen der Arbeitnehmerin jedenfalls förderlich, ihre höher qualifizierten Tätigkeiten näher zu umschreiben, weil eine „Assistentin der Geschäftsführung“ auch jemand sein könnte, der Sekretariatstätigkeiten im weiteren Sinn ausübt (OLG Wien 27.1.2006, 10 Ra 132/05p).
6. Berechtigter Austritt nach Beschimpfung durch den Arbeitgeber

Wirft ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung, in der der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ua als „Arschloch“ beschimpfte und den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, die Tachographenscheibe des Dienstfahrzeuges auf den Tisch und verlässt das Bürogebäude, ist von einem schlüssig erklärten vorzeitigen Austritt auszugehen. Dieser Austritt ist aber aufgrund der erheblich ehrverletzenden Beleidigung durch den Arbeitgeber berechtigt (OLG Wien 21. 9. 2005, 8 Ra 35/05h).

Rechtsprechung 06/06

Gesetzesentwürfe

Bundesgesetz, mit dem das ASchG, das ArbVG und das LAG 1984 geändert werden sollen

Regierungsvorlage 9. 6. 2006, 1559 BlgNR 22. GP (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)

Mit Urteil des EuGH vom 6.4.2006 (C-428/04), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art 226 EG wurde ausgesprochen, dass die Republik Österreich die RL 89/391/EWG des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie) nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat.

Durch die vorliegende Novelle soll das ASchG soweit geändert werden, als es unbedingt notwendig ist, um diesem Urteil Rechnung zu tragen. Da von der Novellierung Bestimmungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen betroffen sind, muss gleichzeitig auch das ArbVG angepasst werden, da nach dem innerstaatlichen System im Arbeitsschutz die Anhörungs- und Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen (ASchG) und Betriebsrat (ArbVG) stets korrespondierend geregelt sind.

Bestellung von Präventivdiensten Präventivdienste müssen künftig vorrangig – und sofern möglich – durch innerbetrieblichen Betreuung sichergesellt werden.

Beteiligungsrechte der Sicherheitsvertrauenspersonen Weiters sollen künftig Sicherheitsvertrauenspersonen zu einer etwaigen Heranziehung externer Präventivdienste im Voraus angehört werden.

Weiters sollen die Informationspflichten der Arbeitgeber ausgeweitet werden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Betriebsrat sind insbesondere · über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören; · zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören.

Rechtsprechung

1. Vorzeitiger Austritt durch Fernbleiben

Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig austreten will, sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten. Dabei darf das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner Absicht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund aufzulösen, zu zweifeln. Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, bei der sie – wie bereits davor – eine bestimmte Gehaltsabrechnung eingefordert hatte, vom Arbeitgeber ab sofort dienstfrei gestellt und erhielt dies auch schriftlich bestätigt. Wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber dann die Büroschlüssel aushändigte und nach Hause ging, kann darin kein Verhalten gesehen werden, dem zweifelsfrei eine Absicht der Arbeitnehmerin auf sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen ist, zumal sich die Arbeitnehmerin unmittelbar danach auch noch ausdrücklich für arbeitsbereit erklärt hat. (OGH 6.10.2005, 8 ObA 60/05i).

2. Persönliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten durch einen Hausbesorger

Ein Hausbesorger ist nicht zur persönlichen Verrichtung der im Hausbesorgergesetz vorgesehenen Reinigungsarbeiten verpflichtet. Er hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten – von ihm selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte – regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden (OGH 24.10.2005, 9 ObA 128/05x).

3. Haftung des Arbeitgebers für Schäden aus unrichtiger Einstufung

Eine bei den Bundestheatern als Betriebskrankenschwester beschäftigte Arbeitnehmerin wurde nach einem auf sie nicht anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt. Richtigerweise wäre sie aber nach dem Vertragsbedienstetengesetz zu entlohnen gewesen. Die Dienstnehmerin hat jedenfalls Anspruch auf die Entlohnungsdifferenz. Da sie bei richtiger Entlohnung und der damit verbundenen richtigen Anmeldung zur Sozialversicherung und Abfuhr höherer SV-Beiträge auch Anspruch auf eine höhere Pension hätte, haftet der Arbeitgeber auch für diese Differenz aus dem Titel des Schadenersatzes. (OGH 22.2.2006, 9 ObA 164/05s).

4. Steuerpflichtige Diäten und Abfertigung

Liegen die in einem Kollektivvertrag (hier: KV-eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie) pauschal festgelegten Diätensätze um knapp 50 % über den im EStG normierten Beträgen, so ist der darüber hinausgehende Teil grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn die ausbezahlten Diäten die Aufwendungen eines Dienstnehmers stets erheblich überschritten haben, kommt dem steuerpflichtigen Teil der Diäten (dh jenem Teil, der über den im EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt) Entgeltcharakter zu. Dieser ist damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung alt einzubeziehen (OGH 30.3.2006, 8 ObA 87/05k).

5. Angabe einer unrichtigen Staatsangehörigkeit

Beruft sich ein der verbotenen Ausländerbeschäftigung beschuldigter Arbeitgeber darauf, dass der betreffende Ausländer im Vorstellungsgespräch eine unrichtige Staatsangehörigkeit angegeben habe, um sich die Arbeit zu „erschleichen“, kann er dadurch ein mangelndes Verschulden nicht dartun. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Dabei ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (so genannte „Ungehorsamsdelikte“). Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG um ein derartiges Ungehorsamsdelikt handelt, besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von ihm widerlegt werden kann. Ein Arbeitgeber hat sich aber von der Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich vor Arbeitsantritt zu überzeugen (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0197, 0199 und 0200).

6. Unberechtigte Entlassung bei fehlendem Verschulden an Dienstversäumnis

Ein Arbeitnehmer fühlte sich unfähig, außer Haus zu gehen, zu telefonieren oder einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Er ging subjektiv davon aus, arbeitsunfähig zu sein. Der 2 Tage später aufgesuchte Arzt hielt die geschilderten Symptome für ausreichend, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bescheinigen. Dem Arbeitnehmer kann sohin kein Verschulden an seinem Fernbleiben vom Dienst und der nicht rechtzeitigen Verständigung seines Arbeitgebers angelastet werden. Die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung war somit unberechtigt (OGH 23.2.2006, 8 ObA 88/05g).

7. Ausbildungskostenrückersatz bei betriebsinternen Schulungen

Bei Vorliegen einer Vereinbarung über den anteiligen Rückersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Ausbildungskosten, sind bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers nur jene Auslagen rückforderbar, die dem Arbeitgeber nicht auch ohne den den Arbeitnehmer betreffenden Ausbildungsaufwand entstanden wären (dh nur die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten Kosten). Bei der Bewertung der Kosten einer betriebsinternen Schulung sind sohin nur die variablen Schulungskosten, nicht aber die anteiligen Fixkosten einzubeziehen, weil diese nicht unmittelbar durch die Ausbildung gerade des betroffenen Arbeitnehmers entstanden sind (OLG Wien 25.11. 2005, 7 Ra 154/05a).

8. Beginn des Kündigungsschutzes eines begünstigten Behinderten

Ein Arbeitnehmer, dessen Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend für einen Zeitpunkt festgestellt wird, der zwar nach dem Abschicken des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber, aber noch vor dem Zugang des Schreibens beim Arbeitnehmer liegt, ist vom besonderen Kündigungsschutz des BEinstG erfasst. Wesentlich ist allein, dass die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz (insbesondere die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd BEinstG) zumindest im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen (OLG Wien 24.2.2006, 9 Ra 115/05f).

Rechtsprechung 01/06

Neue Gesetze und Kollektivverträge

Neues Unternehmensstrafrecht – Verbandsverantwortlichkeits-gesetz

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 2005/151) führt ab 1.1.2006 eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten ein. Unter Verbänden sind juristische Personen sowie bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften und die EEG, zu verstehen. Verbände können im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden konnte, ist dies in Zukunft auch gegen Verbände möglich.
Unmittelbarer Anlass für diese Systemänderung im österreichischen Strafrecht sind internationale Verpflichtungen (zahlreiche Rechtsakte der EU sowie völkerrechtliche Verpflichtungen).

Rechtsprechung

1. Anrechnung schwangerschaftsbedingter Krankenstände

Wenn nationale Krankenstandsregelungen vorsehen, dass Fehlzeiten eines Dienstnehmers unabhängig davon, ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt, auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage anzurechnen sind, dann stellen dadurch eventuell entstehende Kürzungen des Entgelts auf die Hälfte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (EuGH 8.9.2005, C-191/03, McKenna).
2. Rückforderungsanspruch für zuviel gezahltes Entgelt

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat jahrelang das Zeiterfassungssystem manipuliert und seinem Arbeitgeber dadurch verschwiegen, dass er die Soll-Arbeitszeit so erheblich unterschritten hat, dass seine Arbeitszeit jener eines Teilzeitbeschäftigten gleichkommt. Wenn ihm der Arbeitgeber irrtümlich das vereinbarte Entgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung ausbezahlt, hat er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung des zuviel bezahlten Entgelts (OGH 3.8.2005, 9 ObA 53/05t).
3. Illegale Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitskräften

Setzt ein Unternehmen mehrere von einem anderen Unternehmen überlassene Ausländer ein, die in den Betriebsablauf des Beschäftigers eingegliedert sind, dessen Kontroll- und Weisungsbefugnis unterliegen und keine von den Dienstleistungen der unternehmensinternen Mitarbeiter (hier: Verpackungsarbeiten) verschiedenartigen Leistungen erbringen, liegt Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und damit eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0059).
4. Kurzfristige Beschäftigung von Ausländern

Selbst wenn ein Dienstgeber (im konkreten Fall: ein Nebenerwerbslandwirt) ausländische Arbeitskräfte ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur für wenige Stunden einsetzt, handelt es damit – zumindest fahrlässigen – entgegen den Vorschriften des AuslBG. Ist kein bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152).
5. Kündigungsschutz eines BR-Ersatzmitgliedes

Ersatzmitglieder zum Betriebsrat können nicht zulässiger Weise im vorhinein generell auf die Vertretung eines an der Ausübung seiner Funktion verhinderten BR-Mitgliedes verzichten. Es ist vielmehr ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht im Einzelfall erforderlich. Vertritt ein auf dem Wahlvorschlag an dritter Stelle gereihtes Ersatzmitglied aufgrund einer nach der BR-Wahl getroffenen internen Vertretungsregelung, wonach jedes BR-Mitglied stets durch ein bestimmtes Ersatzmitglied vertreten werden sollte, das ihm zugewiesene verhinderte BR-Mitglied, ohne dass zuvor die an erster und zweiter Stelle gereihten Ersatzmitglieder im Anlassfall auf die Vertretung verzichtet haben, kommt ihm der Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG nicht zu (OGH 3.8.2005, 9 ObA 59/05z).
6. Kündigungsentschädigung eines begünstigten Behinderten

Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und schriftlich die Zahlung einer Kündigungsentschädigung für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches aber bis zur rechtskräftigen Abweisung des vom Arbeitgeber unmittelbar nach dem Schreiben des Arbeitnehmers gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt 13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Anspruch des Behinderten auf Kündigungsentschädigung den Einwand der Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten (OGH 24.10.2005, 9 ObA 97/05p).
7. Verfall des Urlaubsanspruchs

Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein Vertragsbediensteter) infolge eines übermäßig langen Krankenstandes daran gehindert, seinen Urlaub zu verbrauchen, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB) seit Beginn des Krankenstandes gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand eine Urlaubsersatzleistung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht (OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w).