Rechtsprechung 05/08

Rechtsprechung
Altersteilzeit – Erkrankung in der Vollarbeitsphase

Kommt es im geblockten Altersteilzeitmodell während der Vollzeitphase zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeitnehmer somit auch nur die Hälfte des bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworbenen Zeitguthabens gutzuschreiben, nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird überhaupt kein Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben.(OGH 8.8.2007, 9 ObA 19/07w).
Abgeltung des Zeitguthabens bei Arbeitnehmerkündigung in Freizeitphase

Zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine Altersteilzeitvereinbarung in Form des Blockmodells getroffen. Während Freizeitphase kündigte der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wegen Gewährung einer Pensionsleistung vorzeitig auf. Das Oberlandesgericht Wien entschied, dass in so einem Fall dem Arbeitnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines 50 % Zuschlages zu bezahlen sei (OLG Wien 20. 12. 2007, 8 Ra 86/07m).
Unzulässige Kürzung der Sonderzahlungen

Bestimmungen in Kollektivverträgen können durch Betriebsvereinbarung oder Sondervereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung günstiger als der Kollektivvertrag ist, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Im vorliegenden Fall wurde zur Sanierung des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens des Arbeitgebers eine auf 5 Jahre befristete „Betriebsvereinbarung“ des Inhalts abgeschlossen, dass je 50 % des 13.und 14. Gehalts in eine „Ergebnisbeteiligung umgewandelt“ werden. Die in wirtschaftlich schlechten Zeiten einbehaltenen Sonderzahlungsteile sollten in wirtschaftlich guten Zeiten wieder ausbezahlt werden. Diese Regelung stellte – so der Oberste Gerichtshof – keine Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber dem Kollektivvertrag dar, weswegen sie unzulässig war und der Arbeitnehmer zu Recht auf Auszahlung der restlichen 50 % der Sonderzahlungen bestand (OGH 22.1.2007, 8 Ob A 69/07s)
Diskriminierende Einstufungskriterien im Kollektivvertrag Raiffeisenkassen

Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen sieht für unter 18-jährige Arbeitnehmer ungeachtet der Tätigkeit einen niedrigeren Mindestlohn vor als für volljährige Arbeitnehmer. Dies stellt – so das Oberlandesgericht Wien – eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Jugendliche Arbeitnehmer haben somit Anspruch auf das Gehalt jener Verwendungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht (OLG Wien 24. 8. 2007, 9 Ra 104/07s).
Anspruch auf Bonuszahlungen

Einem Geschäftsführer wurden über Jahre hinweg Bonuszahlungen ohne Zusatzabrede in einer fixen, dh vom Geschäftsergebnis unabhängigen Höhe gewährt. Dadurch ist – so der Oberste Gerichtshof -ein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Zahlung als Entgeltbestandteil entstanden (OGH 28.11.2007, 9 ObA 153/07a).
Entlassung nach abgelehnter Überstundenarbeit wegen Erstkommunion des Sohnes

Mit einem Arbeitnehmer war die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die Tage Freitag bis Mittwoch vereinbart. Der Donnerstag fiel daher jeweils in die wöchentliche Ruhezeit, weswegen vorgesehene Dienstleistung am Donnerstag Überstundenarbeit darstellt.
Diese konnte der Arbeitnehmer jedoch in Hinblick auf die an diesem Tag stattfindende Erstkommunion seines Sohnes ablehnen, weil die Teilnahme des Vaters aufgrund der familiären Beistandspflichten sowie der Sitte als eine gegenüber der Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag höherrangige Verpflichtung anzusehen ist. Die Unterlassung der Arbeitsleistung am Donnerstag rechtfertigt daher in diesem Fall eine Entlassung nicht (OLG Wien 25. 7. 2007, 8 Ra 65/07y)
Verspätung um wenige Minuten – unberechtigte Entlassung

Auch wenn es nicht zweifelhaft ist, dass ein Arbeitnehmer durch regelmäßiges Zuspätkommen um wenige Minuten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, ist der Entlassungstatbestand noch nicht verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer nach einer schriftlichen Ermahnung wegen einer 85-minütigen Verspätung in der Folge zweimal den Dienst um weniger als 15 Minuten verspätet antritt. Diese Verspätungen weisen nicht die erforderliche Mindestintensität auf und sind mit der vorangegangenen Unpünktlichkeit nicht vergleichbar.
Die Verspätung eines Arbeitnehmers beim Arbeitsantritt jeweils um wenige Minuten nach nur einmaliger Verwarnung erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung selbst für die Dauer der Kündigungsfrist (OLG Wien 15. 6. 2007, 9 Ra 60/07w)
Rechtswidrige Zustimmung des Betriebsrates zu Kündigung

Ein Betriebsrat wirkte in Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitnehmers in sittenwidriger Weise mit dem Arbeitgeber zusammen, um dem Arbeitnehmer – in Schädigungsabsicht – eine Anfechtungsmöglichkeit abzuschneiden. Dieses Verhalten beurteilte der Oberste Gerichtshof als „Kollusion“ (= sittenwidrige Absprache) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, sodass kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vorlag. Die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrats zur Kündigung kann jedoch nicht Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein, sondern stellt lediglich eine Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren des gekündigten Mitarbeiters dar (OGH 11.10.2007, 8 ObA 58/07y).
Unzulässige Kettendienstverträge

Ein Unternehmen schloss die Dienstverträge eines Außendienstmitarbeiters im Unterschied zu vergleichbaren Mitarbeitern schon seit Jahren stets nur befristet von März bis Dezember ab, weil in diesem Zeitraum für die Präsentation des Unternehmens auf Ausstellungen und Messen ein erhöhter Personalbedarf besteht. Dies sind – so das Oberlandesgericht Wien – unzulässige Kettendienstverträge, weswegen von einem einheitlichen Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auszugehen ist, weil kein klassischer Saisonbetrieb vorliegt, der aufgrund seiner Eigenart eine Beschäftigung zu einer bestimmten Jahreszeit (hier: Winter) gänzlich ausschließt (OLG Wien 25. 4. 2007, 7 Ra 25/07h).
Zulässige Befristung wegen Karenzvertretung

Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Wird das vorerst befristet abgeschlossene Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers neuerlich nur befristet für die Dauer der karenzbedingten Abwesenheit einer anderen Mitarbeiterin verlängert, liegt kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen vor. Eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers ist nicht gegeben, weil der Eintritt der Beendigung nicht von einem Vertragsteil (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) abhängig war, sondern von der in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin.
Eine Befristungsvereinbarung ist auch nicht als diskriminierend anzusehen, weil der Arbeitgeber bei einer länger andauernden Abwesenheit der karenzbedingt verhinderten Arbeitnehmerin ebenfalls an eine in diesem Fall längere Vertragsdauer gebunden wäre (OLG Wien 19. 9. 2007, 7 Ra 107/07t).

Rechtsprechung 03/07

Rechtsprechung

Neue Gesetze

Niederlassungsverordnung 2007 BGBl II 2007/54, ausgegeben am 7. 3. 2007

Mit der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung wurde die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2007 festgelegt. Im Jahr 2007 dürfen demnach höchstens 6.500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, die mit der NLV auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden. Aufgrund von Verordnungen des BMWA dürfen im Jahr 2007 bis zu 7.500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und
bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf.

Rechtsprechung

1. Privatnutzung eines Diensthandys

Ein Arbeitnehmer verwendete entgegen dem ausdrücklichen Verbot und trotz einer entsprechenden Verwarnung durch den Arbeitgeber sein Diensthandy in erheblichem Umfang für private Telefongespräche und Kurzmitteilungen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass es sich hier um einen Fall der beharrlichen Pflichtverletzung handelt, der eine Entlassung rechtfertigt (OGH 23.11. 006, 8 ObA 69/06i).
2. Falsche Arbeitszeiten

Ein Arbeiter, der wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits verwarnt wurde, gab in seiner Arbeitszeitaufzeichnung eine um 1,5 Stunden längere Arbeitszeit an, um den Arbeitgeber zur Auszahlung von Überstundenentgelt für diesen Zeitraum zu veranlassen. Das Oberlandesgericht Wien entschied, dass dieser versuchte Betrug die Entlassung des Arbeiters rechtfertigte (OLG Wien 29.9.2006, 7 Ra 130/06y).
3. Zeiterfassung durch Fingerscan

Ein Arbeitgeber wollte die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter durch biometrische Daten (Fingerscanning) kontrollieren. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass eine derartige Maßnahme die Menschenwürde berührt und bedarf daher für ihre Zulässigkeit gemäß der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (OGH 20.12.2006, 9 ObA 109/06d).
4. Bonus und Abfertigung

Ein Jahresbonus, der dem Arbeitnehmer im letzten Dienstjahr in 12 monatlichen Teilbeträgen auf Berechnungsbasis des vorletzten Jahres ausbezahlt wurde, ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen. Nicht hingegen ein Bonus, der zwar im letzten Dienstjahr verdient, in diesem Jahr aber weder berechnet noch ausgezahlt wurde (OGH 27.9.2006, 9 ObA 59/06a).
5. Abfertigung bei Selbstkündigung

Ein Arbeitnehmer, der zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird, hat Anspruch auf eine (alt) (OLG Wien 17.8.2006, 10 Ra 63/06t).
6. Nichterscheinen zum Dienst

Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst, kann allein aus dem Umstand, dass er sich am Vortag bei der Sekretärin des Arbeitgebers über die Vorgangsweise im Falle einer Arbeitnehmerkündigung erkundigt hat, nicht auf einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers geschlossen werden. Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Arbeitsstelle kann verschiedene Gründe (zB Erkrankung, Unfall) haben, sodass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vorzeitig beenden wolle (OLG Wien 23.10.2006, 8 Ra 105/06d).
7. Besondere Ausbildung einer Schlüsselkraft

Bei einer besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung als Kriterium einer ausländischen Schlüsselkraft muss es sich um eine besondere Ausbildung des potenziellen Arbeitnehmers handeln. Diese besondere Ausbildung muss am gesamten inländischen Arbeitsmarkt an sich nachgefragt sein und zwar unabhängig davon, ob diese Nachfrage bereits ohne Einschaltung des Arbeitsmarktservice befriedigt wurde oder nicht (VwGH 18.12.2006, 2005/09/0129).