- Auslegung eines Sozialplanes
Im vorliegenden Fall hat der damals 46-jährige Kläger am 13. 4. 2023 bereits die Zusage eines neuen Arbeitsverhältnisses erhalten und sein seit 2007 bestandenes Angestelltenverhältnis zur Arbeitgeberin am 18. 4. 2023 – so wie gleichzeitig 44 andere Mitarbeiter – zum 31. 8. 2023 selbst gekündigt. Im Unternehmen gab es einen Sozialplan und der Kläger machte Leistungen daraus geltend.
Der Sozialplan vom 31. 3. 2023 stellt einleitenden klar, dass er der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für ArbeitnehmerInnen des Betriebes aus Anlass der bevorstehenden Schließung/Verkauf der Niederlassung dient. Der Geltungsbereich wird wie folgt umschrieben: „Der Sozialplan findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer , deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. 4. 2023 bis 31. 12. 2023 aufgelöst wird. […] ArbeitnehmerInnen, die das Dienstverhältnis aufgrund eines Pensionsantrittes beenden oder sich bereits in Pension befinden, sind von der Vereinbarung ausgeschlossen. […] „
Der OGH entschied wie folgt:
Ist ein Sozialplan, der aus Anlass einer bevorstehenden Schließung bzw eines bevorstehenden Verkaufs einer Niederlassung abgeschlossen wurde, auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, deren Arbeitsverhältnis in einem näher genannten Zeitraum aufgelöst wird, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass Arbeitnehmerkündigungen nicht vom Sozialplan erfasst sind. Während eine Arbeitgeberkündigung ihren Grund in einer Betriebsänderung (hier: der Schließung der Niederlassung) gehabt hätte, deren wesentliche Nachteile abzufedern der Zweck des Sozialplanes ist, bildete die angekündigte Betriebsänderung bloß den Anlass für den Entschluss des Arbeitnehmers, eine neue Arbeitsstelle zu suchen und danach sogleich aus Eigenem zu kündigen (OGH 27. 2. 2025, 8 ObA 62/24m).
2. Entgelt des freigestellten Betriebsrates
Der Beklagte war zunächst freigestelltes BR-Mitglied, dann freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats des kaufmännisch-technischen Personals einer Fluglinie. Die drei freigestellten BR-Mitglieder (der Beklagte und seine beiden Stellvertreter) und der damalige Vorstand der Gesellschaft trafen im Jahr 2009 eine „Grundsatzvereinbarung“, wonach dem BR-Vorsitzenden mit der Freistellung ua ein monatliches Bruttogehalt iHv € 10.300,- zustehe, es sei denn, es stehe aus einer anderen Funktion ein höheres Gehalt zu. Es wurden in weiterer Folge Zusatzvereinbarungen zu den Dienstverträgen abgeschlossen, durch die ua die Gehälter der freigestellten BR-Mitglieder auf die in der Grundsatzvereinbarung genannten Beträge für die Zeit ihrer Betriebsratstätigkeit angepasst wurden (im Fall des Beklagten: Grundgehalt iHv € 5.789,91 plus Verwendungszulage iHv € 4.510,09 sowie eine monatliche Kilometergeldpauschale iHv € 220,-).
Nach einer Neubesetzung des Vorstands wurden die Bezüge des Beklagten sowie seiner beiden Stellvertreter jedoch wieder gekürzt, wogegen alle drei Klage auf die jeweiligen Entgeltdifferenzen erhoben. Im Jahr 2012 wurde die „Grundsatzvereinbarung“ von der Klägerin widerrufen und wurden neue Zusatzvereinbarungen zum Dienstvertrag mit den drei BR-Mitgliedern abgeschlossen. Die Vergütungslogik für freigestellte Betriebsräte sollte im Sinn einer Festlegung einer fiktiven Karriere erfolgen. Mit dem Beklagten wurde ein Bruttomonatsgesamtbezug iHv € 10.661,- 14 mal jährlich sowie eine Kilometergeldpauschale iHv € 220,- 12 mal jährlich vereinbart. Ab Mai 2020 war der Beklagte nicht mehr freigestellter BR-Vorsitzender mit einem Bruttogehalt iHv € 6.446,61 (14x jährlich).
Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Klage € 192.243,77 brutto sowie die Feststellung, dass der Beklagte einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von nicht mehr als € 6.446,61 habe. Die getroffenen Vereinbarungen seien absolut nichtig, daher werde die rechtsgrundlos geleistete Gehaltsdifferenz zwischen fiktivem Karriereverlauf und den tatsächlichen Bezügen im nicht verjährten Umfang zurückgefordert.
Der Oberste Gerichtshof entschied wie folgt:
Das Mandat des BR-Mitglieds ist ein Ehrenamt, das – soweit nicht anderes bestimmt wird – neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden. Durch das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot soll einerseits verhindert werden, dass der Betriebsinhaber Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit einschränkt und damit die Interessenvertretungsaufgabe erschwert oder unmöglich macht. Andererseits wird dem Betriebsinhaber untersagt, jene Arbeitnehmer, die ein Betriebsratsmandat haben, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen zu benachteiligen, um sie dadurch für ihr Eintreten für die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs zu „bestrafen“ bzw andere Arbeitnehmer davon abzuhalten, in Hinkunft die Aufgaben eines BR-Mitglieds zu übernehmen.
Das BR-Mitglied darf aber aus dem Mandat auch keinen Vorteil ziehen („Privilegierungsverbot“). Das Gebot der Ehrenamtlichkeit soll einerseits den Anschein der Käuflichkeit der BR-Mitglieder und deren Entfremdung von der Belegschaft vermeiden, andererseits sichert es die Unabhängigkeit der BR-Mitglieder. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung.
Den freigestellten BR-Mitgliedern ist das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich danach, was das BR-Mitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Es gilt daher das Ausfallsprinzip, zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst.
Dieses Prinzip gilt auch für die Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes eines länger freigestellten BR-Mitglieds und dessen festzustellender mutmaßlicher betrieblicher Karriere bei länger andauernder Freistellung. Der Karriereverlauf ist anhand von Arbeitnehmern, die mit dem BR-Mitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen. Vergleichsgruppe sind daher nicht andere freigestellte Betriebsräte, sondern Arbeitnehmer ohne Freistellung. Verglichen wird mit dem durchschnittlichen Karriereverlauf von Nicht-Betriebsratsmitgliedern. Dies entspricht dem Beschränkungs- und Benachteiligungs- sowie dem Privilegierungsverbot.
Gegen das Privilegierungsverbot verstoßende gewährte Leistungen können vom Betriebsinhaber nicht nur pro futuro eingestellt, sondern auch für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen zurückgefordert werden können.
Das Gebot der Ehrenamtlichkeit des BR-Mandats soll einerseits den Anschein der Käuflichkeit der BR-Mitglieder und andererseits die Entfremdung von der Belegschaft vermeiden; zudem sichert es die Unabhängigkeit der BR-Mitglieder. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung . Es würde der Schutzzweck der Bestimmungen über das Privilegierungsverbot aber gerade dadurch unterlaufen werden, wenn zu viel bezahltes Entgelt nicht zurückgefordert werden könnte. Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre. Dabei geht es auch gar nicht vorrangig um den Schutz des Betriebsinhabers oder des einzelnen BR-Mitglieds, sondern um die Belegschaft als das vorrangige Schutzobjekt des Gesetzgebers. Eine Rückforderbarkeit besteht aber aufgrund der Rückabwicklung des absolut nichtigen Rechtsgeschäfts lediglich zwischen den beiden Vertragspartnern (OGH 19. 3. 2025, 9 ObA 96/24v).
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