Arbeitsrecht 8/2020

1.       Bodenleger als Selbstständiger oder Dienstnehmer?

Ein Bodenleger war für eine Gesellschaft tätig. Er hatte keine Deutschkenntnisse. Über Aufforderung des Hauptgesellschafters der Beklagten hatte er sich an einer offenen Gesellschaft als unbeschränkt hafender Gesellschafter beteiligt (wie auch noch ein weiterer Arbeiter), hatte dabei aber keine Einsicht in die Firmenakte, Dokumente oder Abrechnungen der Beklagten. Über die wirtschaftliche Situation der Beklagten wusste nur der Hauptgesellschafter Bescheid. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit als Bodenleger zu der üblichen Arbeitszeit und an verschiedenen Baustellen, die ihm der Hauptgesellschafter, der die Aufträge auch organisierte, vorgab.

Fraglich war, ob es sich um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelte, auf dessen Grundlage der Bodenleger arbeitete. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass es sich im konkreten Fall um bloß „Scheinselbstständigkeit“ des Klägers handelte. Maßgeblich für die Beurteilung eines Vertrags als Arbeitsvertrag ist nämlich die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung. Entscheidend ist demnach, wie dieser Vertrag tatsächlich gelebt wurde. Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Auch die steuerliche Behandlung des Vertragsverhältnisses – hier die Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – ist ebensowenig entscheidend wie die Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann auch ein nach außen als Gesellschaft deklariertes Rechtsverhältnis nach der tatsächlich von den Parteien gehandhabten Praxis als Arbeitsvertrag qualifiziert werden). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass selbst ein Gesellschafter‑Geschäftsführer dann, wenn ihm kein beherrschender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Der Kläger war daher echter Dienstnehmer der Gesellschaft (OGH 29.04.2020, 9 ObA 21/20h).

2.       Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

In einem aktuellen Fall musste sich der Oberste Gerichtshof mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auseinandersetzen:

Eine Mitarbeiterin war in einem befristeten Dienstverhältnis für ihren Dienstgeber tätig. Sie behauptete, dass es eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellte, da die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht erfolgt sei. Die Klägerin begehrte Schadenersatz aufgrund dieser behaupteten Diskriminierung.

Diese Ansprüche wurden vom Obersten Gerichtshof abgewiesen, weil nach den ermittelten Sachverhalt das Dienstverhältnis der Klägerin als Restaurantfachfrau ohne Inkasso deshalb befristet abgeschlossen wurde, um urlaubsbedingte Abwesenheit im Hotelbetrieb der Beklagten in den Sommermonaten Juni bis Ende August abzudecken. Eine Umwandlung des befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes wurde der Klägerin auch nicht in Aussicht gestellt. Die nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses der Klägerin frei gewordene Stelle wurde von der Beklagten auch nicht nachbesetzt.

Von einer diskriminierenden Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses konnte daher nicht ausgegangen werden (OGH 26.02.2020, 9 ObA 147/19m).

3.       Gültigkeit einer Konkurrenzklausel

Die Klägerin beschäftigt sich mit Türsystemen, Übergängen und der Innenausstattung von Schienenfahrzeugen. Diese Geschäftsfelder wurden auch bereits im Jahr 2012 bedient. Der Beklagte war vom 1. 5. 2003 bis 28. 2. 2018 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Leiter der Technik und ab 2012 als Leiter im Elektronik-Bereich. Hierbei war er für Türsysteme komplett und für das Sicherheitsmanagement in sämtlichen von der Klägerin angebotenen Produktbereichen verantwortlich. Als Leiter im Elektronik-Bereich war er Mitglied der zweiten Führungsebene und im engsten Kreis der Geschäftsführung. Mit ihm wurden Geschäftsgeheimnisse besprochen. In seinem Kompetenzbereich lagen auch Patentrecherchen und die Kommunikation mit Patentanwälten. Im Jahr 2013 finanzierte ihm die Klägerin eine Schulung zum RAMS/LCC-Ingenieur, die den Inhaber zur Durchführung von Sicherheitsanalysen und Lebenszykluskostenanalysen berechtigt und am Markt als „highly recommended“ gilt. Grundlage für die Tätigkeit des Beklagten war zuletzt der Dienstvertrag vom 29. 3. 2012, der in seinem Punkt 14. folgende Konkurrenzklausel enthält:

 „ Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Beendigung des Arbeitsvertrags innerhalb Österreichs im Geschäftszweig des Arbeitgebers (d.h. Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge) weder selbständig noch unselbständig für den Mitbewerber tätig zu werden.

 Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Monatsentgelten (netto) vereinbart, wobei der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Konventionalstrafe anerkennt. “ 

Mit Schreiben vom 31. 1. 2018 kündigte der Beklagte sein Dienstverhältnis zur Klägerin. Auf seinen Wunsch wurde diese Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt, wobei dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die Konkurrenzklausel im Dienstvertrag geschah. Es hätte Möglichkeiten der Beschäftigung des Beklagten gegeben, bei denen er seine Kenntnisse und Berufserfahrung hätte nützen können, ohne zu einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin zu wechseln, dennoch ging er bereits im Mai 2018 ein Dienstverhältnis zu einem direkten Konkurrenzunternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers ein und bietet ebenfalls Innenausstattungen und Türlösungen für Schienenfahrzeuge an. Ursprünglich handelte es sich um einen reinen Zulieferer für Komponenten, der als solcher immer noch von der Klägerin Aufträge erhält. Seit dem Jahr 2012 kam es jedoch zu einem Abgang von mittlerweile sieben Mitarbeitern der Klägerin zu diesem Konkurrenten, die nunmehr dort allesamt Schlüsselpositionen besetzen. Der Beklagte ist bei dem neuen Dienstgeber in der Produktentwicklung tätig. Durch seine neue Tätigkeit können der Klägerin Marktanteile verloren gehen.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung einer Konventionalstrafe wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel.  Strittig war, ob der neue Dienstgeber des Beklagten tatsächlich im Geschäftszweig der Klägerin tätig war oder nicht.

Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif war und verwies sie an die erste Instanz zurück. Der Oberste Gerichtshof führt dabei aus, dass bei Konkurrenzklauseln nicht am Wortlaut der Konkurrenzklausel zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs und dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers entspricht. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seiner Arbeitskraft sind Konkurrenzklauseln im Zweifel einschränkend, das heißt im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten auszulegen.

Im konkreten Fall beschränkte sich die Konkurrenzklausel auf „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“. Andere Bereiche, in denen die Klägerin ebenfalls tätig war, konkret Innenausstattungen für Schienenfahrzeuge werden allerdings in der Konkurrenzklausel nicht genannt. Die Interpretation der Klägerin, die die Konkurrenzklausel über ihren Wortlaut hinaus über sämtliche ihrer Geschäftsfelder also auch auf Innenausstattungen, erweitern will, weil diese erst später zu den Bereichen „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ hinzugekommen seien, ist schon aus diesem Grund der Boden entzogen. Damit ist von einer (ausdrücklichen) Einschränkung der dem Konkurrenzverbot unterliegenden Geschäftszweige auf „Türsysteme und Übergänge für Schienenfahrzeuge“ auszugehen.

Im weiteren Verfahren wird daher noch zu erheben sein, ob der Beklagte in der Konkurrenzklausel konkret umschriebenen Geschäftszweig auch tatsächlich tätig war (OGH 27.02.2020, 8 ObA 62/19d).

4.       Entgeltfortzahlungsanspruch bei vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers

Ein Mitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassen und klagte auf Entgeltfortzahlung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dieser Anspruch aus folgenden Gründen nicht zusteht:

Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.

Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung hatte der Oberste Gerichtshof schon in einer Vorentscheidung die Rechtsauffassung vertreten, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur dann erhalten bleibt, wenn einer der im Gesetz genannten Beendigungsgründe vorliegt.

Bei dieser Interpretation blieb der Oberste Gerichtshof auch in diesem Fall. Es handelt sich im konkreten Fall auch um keine Gesetzeslücke und auch um keine unsachliche Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern. Eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Gesetzesauslegung (Ausweitung der Beendigungsgründe) kann auch nicht mit allfälligen Überlegungen zur Verfassungskonformität gerechtfertigt werden (OGH 22.01.2020, 9 ObA 131/19h).

 

 

Arbeitsrecht 7/2020

1. Kündigungsanfechtung bei Widerspruch des Betriebsrates

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Der Betriebsrat hatte der Kündigung widersprochen. Daraufhin focht der Arbeitnehmer die Kündigung bei Gericht an und begehrte, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam zu erklären. Zu keinem Zeitpunkt gab es Kontakt zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab in weiterer Folge der Berufung des Arbeitnehmers statt und die Rechtssache landete durch die Erhebung eines Rekurses letztendlich vor dem Obersten Gerichthof. Der Oberste Gerichthof stellte das klagsabweisende Ersturteil mit folgender Begründung wieder her:

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, dann steht ihm auch primär und ausschließlich das Anfechtungsrecht zu. Die Anfechtung einer Kündigung durch den Betriebsrat setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer eine solche verlangt. Da der Kläger jedoch weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der maßgebenden Frist ein dem Betriebsrat bekannt gewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein Verlangen hätte geschlossen werden können, hatte weder der Betriebsrat noch in weiterer Folge der Kläger ein Recht auf Kündigungsanfechtung (OGH 24.1.2020, 8 ObA 48/19w).

2. GPS-Ortungssystem im Dienstwagen

Ein Arbeitgeber baute seinem Arbeitnehmer ohne dessen Kenntnis und Zustimmung ein GPS-Ortungssystem in das Dienstfahrzeug ein, welches zahlreiche GPS-Daten jederzeit übertragen konnte. Auch während der privaten Nutzung wurde der Arbeitnehmer geortet. Das GPS-System konnte außerdem den Batteriepegel überwachen und erkennen, wann die Zündung eingeschalten wurde. Die erfassten Daten konnten vom Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Produktionsleiter und von der Innendienstleiterin jederzeit über das Internet angesehen werden. Es existierte kein Betriebsrat, daher gab es auch keine Betriebsvereinbarung über die GPS-Ortung. Der Arbeitgeber nutzte das GPS-Ortungssystem auch nicht zur strategischen Vertriebssteuerung.

Der Arbeitnehmer forderte seinen Arbeitgeber mehrmals schriftlich und mündlich zur Unterlassung der Überwachung (zumindest in der Freizeit) auf, dies jedoch erfolglos. Die GPS-Ortung brachte dem Kläger erhebliche Unannehmlichkeiten. Er wurde beispielsweise von seinem Vorgesetzten angerufen und gefragt, warum er von zu Hause so spät weggefahren sei. Der Arbeitnehmer wollte das Dienstfahrzeug verständlicherweise nicht mehr während seiner Freizeit verwenden und nutzte deshalb sein eigenes Auto. 

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, die dem Kläger einen immateriellen Schadenersatzanspruch in der Höhe von € 2.400 zugesprochen haben, mit folgender Begründung:

Der Arbeitgeber hat mit dem GPS-Ortungssystem eine technische Maßnahme zur dauernden Kontrolle seiner Vertriebsmitarbeiter eingeführt, die die Menschenwürde berührt. Dadurch wurde die vom Arbeitnehmer in den Betrieb miteingebrachte Privatsphäre kontrolliert. Für die Zulässigkeit einer solchen Kontrollmaßnahme wäre aber jedenfalls eine Betriebsvereinbarung oder die einzelvertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig gewesen. Der Arbeitgeber hat daher durch die Verwendung des GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und Freizeit rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers (höchstpersönlicher Lebensbereich) eingegriffen. Ferner handelte es sich auf Grund der Intensität und des Ausmaßes der Verletzung auch um eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre (OGH 22.1.2020, 9 ObA 120/19s).

 

 

Corona VIII

Durch das 2. COVID-19-Gesetz, das am 20.3.2020 beschlossen wurde, haben sich wieder einige arbeitsrechtliche Vorschriften geändert, die für Sie von Interesse sein könnten:

1. Altersteilzeit

  • Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge von Maßnahmen gegen COVID19 zwischen 15.3.2020 – 30.9.2020 schaden der Altersteilzeit nicht. Sie wird für die Dauer der Unterbrechung eingestellt und lebt danach wieder auf.

2. Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG)

  • Fristenhemmung: Der Fortlauf von Fristen nach § 105 Abs 4 und 107 (Kündigungsanfechtung) wird bis 30. April 2020 Dies betrifft alle Fristen (betreffend Kündigungsanfechtungsklagen), die am am 16. März 2020 bereits liefen oder nach diesem Tag zu laufen begonnen haben oder beginnen werden.
  • Betriebsvereinbarungen über die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (= Kurzarbeits-BV) können auch den Verbrauch des Urlaubs (ausgenommen aus dem laufenden Jahr) und von Zeitguthaben regeln. Diese gesetzliche Regelung erklärt, warum in den Mustern der Sozialpartnervereinbarungen – im Gegensatz zu Richtlinie zur Kurzarbeit – die verpflichtende Urlaubskonsumation vorgesehen ist.
  • Betriebsrat: Fortlaufshemmung der Frist seiner Tätigkeitsdauer bis 30. April 2020 (dh wenn das Mandat zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 enden würde, dann tritt diese Hemmung der Frist ein).

3. Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

  • Auch die Anfechtungsfrist für Kündigung/Entlassung wegen Diskriminierungen wird bis 30. April gehemmt (vgl allgemeine Regel zur Kündigungsanfechtung im ArbVG).

4. Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)

  • Die bis zu drei Wochen andauernde Sonderbetreuungszeit (die zu einem Drittel durch den Staat gefördert ist) kann auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
  • Es gibt eine Fortlaufshemmung von am 16.3.2020 bereits laufenden oder danach zu laufen beginnenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen bis 30. April 2020 bezüglich aller Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis

5. Änderung § 1155 ABGB 

  • Wichtig für alle Unternehmen, die aufgrund von behördlichen Maßnahmen (Verordnung) geschlossen haben (dh vor allem Handels- und Dienstleistungsunternehmen)
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, in der Zeit der Schließung Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Dies hat nichts mit allfälligen Anträgen auf Kurzarbeit zu tun, sondern bezieht sich auf die Unternehmen, die geschlossen halten müssen und deren Arbeitnehmer sich zu Hause (ohne homeoffice) befinden (zB Verfkaufspersonal), aber volles Entgelt erhalten.
  • Die Regel gilt für das gesamte Guthaben mit drei Einschränkungen:
  • vom laufenden Urlaubsjahr nur 2 Wochen,
  • nicht für Zeitguthaben aufgrund der Umwandlung von Geld in Zeit aufgrund KV (betrifft v.a. Freizeitoption; Sabbaticallösungen),
  • insgesamt maximal 8 Wochen.

Corona VII – Kurzarbeit neue Bundesrichtlinie

CORONA-KURZARBEIT

 aufgrund der neuen Richtlinie des AMS

1. Was ist die „Corona Kurzarbeit“? 

Der Nationalrat hat am 15.03.2020 eine erleichterte Form der Kurzarbeit, die „Corona-Kurzarbeit“, beschlossen, dies vorläufig für sechs Monate. Die Corona-Kurzarbeit kann von jedem Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und Branche beantragt werden.

Die Förderdauer beträgt drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.

Der Antrag auf Corona Kurzarbeit soll binnen 48 Stunden abgewickelt werden.

Am 19.3.2020 hat das AMS die Bundesrichtlinie zur Umsetzung dieser neuen Kurzarbeit veröffentlicht.

2. Welche Besonderheiten weist die Corona Kurzarbeit im Gegensatz zur bisherigen Kurzarbeit auf? 

  • Teilweise Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden

Die Arbeitszeit und das Entgelt kann im gesamten Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt um maximal 90 % reduziert werden, wobei bei der Corona-Kurzarbeit nunmehr auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden können (Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %).

Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Arbeitnehmer (je nach Arbeitszeitmodell) verändert werden.

  • Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar.

Da der Urlaubsverbrauch (bzw Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), schadet dies der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht.

Wird die Kurzarbeit nach den ersten drei Monaten verlängert, muss sich das Unternehmen ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht. Dieser Urlaub kann auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

  • Verwendung überlassener Arbeitskräfte

Neu ist auch, dass auch Arbeitskräfteüberlasser Kurzarbeit beantragen dürfen.

  • Wie ist der zeitliche Ablauf der Corona Kurzarbeit? 
  • Die Vorab-Verständigung des AMS über Beschäftigungsschwierigkeiten ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS gemäß § 37b Abs 1 Z 2 AMSG im Vorfeld der Begehrensstellung wird durch die Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung erfüllt.
  • Vorbereitung der Dokumente

Gespräche mit dem Betriebsrat (wenn vorhanden) und Erstellung einer unterschriftreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung, wobei es dafür bereits fertige Muster gibt (https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf und https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf).

  • Einbringung des Antrages auf Kurzarbeit beim AMS (zuständige Landesgeschäftsstelle)

Der Antrag kann ohne Einhaltung bestimmter Fristen eingebracht werden, wobei der Antrag auch rückwirkend ab 01.03.2020 gestellt werden kann. Es ist das vom AMS erstellte Formular (Kurzarbeitsbegehren) zu verwenden.

Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO (bzw die zuständigen sonstigen Kammern) und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter.

Bezieht sich die Kurzarbeit bzw die Sozialpartnervereinbarung auf Betriebsstandorte mehrerer Landesorganisationen kann im Falle der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für die Begehrenseinbringung und Begehrensentscheidung vom Landesdirektorium an die federführende Landesorganisation bzw. dessen Landesdirektorium abgetreten werden. Bezieht sich die Kurzarbeit auf mehrere Standorte einer AMS-Landesorganisation mit unterschiedlichen Kurzarbeitszeiträumen ist für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum eine gesonderte Begehrensstellung erforderlich.

Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im Kurzarbeitsbegehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen.

  • Sozialpartnervereinbarung

Die Sozialpartner haben zugesagt, dass eine Sozialpartnervereinbarung ab Vorliegen einer unterschriftreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung innerhalb von 48 Stunden ermöglicht wird. Spätestens mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterfertigung muss der Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft übermitteln.

  • Zustimmung des Betriebsrats/der Arbeitnehmer

Nicht klargestellt wurde leider in der Richtlinie, ob die elektronische Unterzeichnung durch die Mitarbeiter auf der Sozialpartnervereinbarung ausreichend ist.

3. Kann die Kurzarbeit für einzelne Abteilungen beantragt werden?

Es ist von den Sozialpartnern festzulegen, ob das gesamte Unternehmen, einzelne Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche) davon erfasst sein sollen, was für die Feststellung des Beschäftigtenstandes von Bedeutung ist.

4. Welches Entgelt erhält der Arbeitnehmer? Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

Grundsätzlich erhalten auch in diesem Modell die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Arbeitet ein Arbeitnehmer daher nur noch 10 % (vorher 40 Wochenstunden, in Kurzarbeit 4 Wochenstunden), so erhält er vom Arbeitgeber 10 % des Entgelts. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Kurzarbeitsunterstützung (bis zu festgesetzten Maximalsätzen) auszahlen.

Diese Kurzarbeitsunterstützung wird durch das AMS wie folgt gefördert (als Kurzarbeitsbeihilfe):

Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:

  •  bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
  •  bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
  •  bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;
  •  bei Lehrlingen in Höhe von 100 % des bisherigen Nettoentgeltes;

 Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Es ist das Entgelt inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen.

Es ist das Entgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (zB bei Schichtbetrieb), ist der Durchschnitt der letzten drei Monaten bzw. der letzten 13 Wochen heranzuziehen.

Die Mehrkosten (dh Differenz zwischen dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und obigen Sätzen) trägt bis zur Höchstbeitragsgrundlage das AMS (im Wege der Kurzarbeitsbeihilfe), nicht das Unternehmen.

5. Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge? Wer trägt sie?

Während der Kurzarbeit hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zusätzlich die Beiträge zur Sozialversicherung bezogen auf die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu übernehmen.

Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.

In den Pauschalsätzen sind

  • die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels,
  • die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und
  • die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.

Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

6. Gibt es auch beim Corona Kurzarbeitsmodell Beschäftigungsgarantien? 

Im Corona Kurzarbeitsmodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis zu einem allenfalls darüber hinaus gehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraum (Behaltefrist) den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Für eine allenfalls über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehend vereinbarte Behaltefrist kann auch ein eingeschränkter sachlicher und personeller Geltungsbereich vereinbart werden. Von der Erfüllung der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das Arbeitsmarktservice ausnahmsweise absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen.

7. Gibt es Kurzarbeit auch für freie DienstnehmerInnen?

 Nein; freie DienstnehmerInnen können mangels bestehender Regelung der Normalarbeitszeit keine geförderte Kurzarbeit leisten.

8. Kann die Arbeitszeit während der Kurzarbeit verändert werden?

Die Arbeitszeit kann in Übereinstimmung mit den Mitarbeitern bzw mit dem Betriebsrat auch während der Kurzarbeitsdauer geändert werden. Dies ist dem AMS bekanntzugeben.

Eine Unterschreitung der Arbeitsausfallsstunden (zB arbeiten die Mitarbeiter mehr als die zunächst bekannt gegebenen 10%) ist möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand der Kurzarbeitsbeihilfe dar. Die Anzahl der Arbeitsausfallsstunden kann im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit also auch unterschritten werden. Im Fall der Überschreitung gebührt aber keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.

9. Ist Überstundenarbeit zulässig?

Ja, Mehrarbeit und Überstunden dürfen geleistet werden. Dies führt nur dazu, dass für das entsprechende Monat eine geringere Kurzarbeitsbeihilfe geleistet wird, weil diese Überstunden von den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen (geförderten) Ausfallsstunden in Abzug zu bringen sind.

Daher ergibt die Summe der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden pro Abrechnungsmonat abzüglich der im Abrechnungsmonat geleisteten bezahlten Arbeitsstunden (inkl. Überstunden und bezahlter Nichtleistungsstunden aufgrund von Krankheit, Urlaub,…)                      die Summe der im Abrechnungsmonat maximal verrechenbaren Ausfallstunden.

10. Kann Kurzarbeit vorzeitig eingestellt werden? 

Unklar ist, ob die Kurzarbeit vorzeitig eingestellt werden kann. Bei den Sozialpartnervereinbarungen handelt es sich grundsätzlich um Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Mitarbeiter (oder Betriebsrat) und den Sozialpartnern. Der Arbeitgeber könnte daher nicht einseitig von dieser Vereinbarung abweichen. Gegenüber dem AMS wird es in der Praxis wohl keine Probleme geben, wenn ein Unternehmen nicht mehr auf die Kurzarbeitsbeihilfe angewiesen ist. Gegenüber den Mitarbeitern sollten sich Unternehmen aber vorbehalten, die Kurzarbeitsphase vorzeitig abzubrechen, wenn sich die Auftragslage wieder entspannt hat und die Mitarbeiter wären dann auch verpflichtet, wieder in ihrem ursprünglichen Arbeitszeitausmaß zu arbeiten.

11. Wann wird Kurzarbeit gegenüber dem AMS abgerechnet? 

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen.

Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden.

Die Abrechnungsliste hat pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer

  • die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden,
  • den diesbezüglichen Arbeitsverdienst einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen im Ausmaß von 1/6,
  • die Summe der Arbeitszeitausfallstunden für die Kurzarbeitsunterstützung,
  • den maßgeblichen Pauschalsatz sowie
  • die vom Unternehmen an die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung zu enthalten.

Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Abrechnungsliste erfolgt pro Projekt stichprobenmäßig anhand der Lohnkonten und/oder der Arbeitszeitaufzeichnungen. Sind unrichtige Angaben offenkundig nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern systematisch, ist die Abrechnungsliste zurückzuweisen und neu erstellen zu lassen.

Die geprüften Angaben und das Prüfergebnis sind in einem Prüfvermerk festzuhalten. Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten ist eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Rechtsfolge vorzunehmen. Wird die Nachfrist neuerlich nicht eingehalten, gebührt für den abzurechnenden Zeitraum keine Beihilfe.

Ergibt sich im Zuge der Abrechnung eine Überschreitung des Bewilligungsbetrages, ist zuvor ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Beihilfenbetrag in Form einer neuen Mitteilung zu erhöhen.

Dies bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich mit dem Entgelt in Vorleistung zu treten haben und erst im Nachhinein vom AMS die Rückerstattung erhalten. Der Antrag auf Rückerstattung kann aber natürlich auch bereits unmittelbar nach der Gehalts- und Lohnauszahlung erfolgen und man muss nicht bis zum 28. des Folgemonats warten. Dennoch wird es sicher einige Tage in Anspruch nehmen, bis die Zahlung durch das AMS erfolgen kann, gerade aufgrund der Tatsache, dass derzeit sehr viele Unternehmen auf Kurzarbeit umgestellt haben. 

12. Können Lehrlinge in Kurzarbeit einbezogen werden?

Lehrlinge dürfen einbezogen werden, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umfasst sind; eine BAG-Novelle ist noch in Ausarbeitung. 

13. Können Geschäftsführer in Kurzarbeit einbezogen werden ?

Mitglieder des geschäftsführenden Organs dürfen einbezogen werden, wenn sie ASVG-versichert sind.

14. Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?

Ja, auch bei der Kurzarbeit müssen Arbeitszeitaufzeichnungen ganz genau und exakt geführt werden. Das AMS ist berechtigt, diese auch zu kontrollieren.  

15. Was passiert, wenn während der Kurzarbeit Urlaub konsumiert wird oder ein Krankenstand eintritt?

Mangels kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfalls wird für Zeiträume der Entgeltfortzahlung (Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall, etc) keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt.

Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung ebenfalls aus.

16. Dürfen auch Mitarbeiter in Altersteilzeit oder Elternteilzeit am Kurzarbeitszeitmodell teilnehmen?

Ja, dies ist möglich und zulässig.

Corona VI Kurzarbeit Neu

CORONA-KURZARBEIT

 1. Was ist die „Corona Kurzarbeit“?

Der Nationalrat hat gestern, am 15.03.2020, in einer Sondersitzung eine erleichterte Form der Kurzarbeit, die „Corona-Kurzarbeit“, beschlossen, dies vorläufig für sechs Monate. Die Corona-Kurzarbeit kann von jedem Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und Branche beantragt werden.

Die Förderdauer beträgt drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.

Der Antrag auf Corona Kurzarbeit soll binnen 48 Stunden abgewickelt werden.

2. Welche Besonderheiten weist die Corona Kurzarbeit im Gegensatz zur bisherigen Kurzarbeit auf?

  • Teilweise Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden

Die Arbeitszeit und das Entgelt kann im gesamten Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt um maximal 90 % reduziert werden, wobei bei der Corona-Kurzarbeit nunmehr auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden können (Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %).

Die Normalarbeitszeit kann während der Kurarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Arbeitnehmer verändert werden.

  • Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch der vergangenen Urlaubsjahre sowie ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen. Der Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr muss in den ersten drei Monaten nicht verbraucht werden. Das Urlaubsentgelt bemisst sich dabei am Entgelt vor der Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Wenn die Kurzarbeit über drei Monate hinaus verlängert wird, sind weitere drei Wochen des Urlaubs aus dem laufenden Urlaubsjahr zu konsumieren.

  • Verwendung überlassener Arbeitskräfte

Neu ist auch, dass der Einsatz von zusätzlichen überlassenen Arbeitskräften ab Ende der Corona-Kurzarbeit auch während der Behaltefrist möglich ist. Sollen die überlassenen Arbeitskräfte auch in die Kurzarbeit einbezogen werden, ist eine Zurückstellung nicht möglich und es muss eine Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Überlasser vereinbart werden.

  • Wie ist der zeitliche Ablauf der Corona Kurzarbeit? 
  1. Verständigung des AMS über Beschäftigungsschwierigkeiten per Mail oder telefonisch, wobei folgende Informationen bekannt gegeben werden sollen:
  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplante Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
  • Durchschnittliches Einkommen in der Einkommensgruppe
  • Geplante maximale Arbeitsreduktion

2. Vorbereitung der Dokumente

3. Einbringung des Antrages (Corona) beim AMS

  •       Der Antrag kann ohne Einhaltung bestimmter Fristen eingebracht werden, wobei ein Antrag bereits ab heute, 16.03.2020 gestellt werden kann.
  •       Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter.

4. Sozialpartnervereinbarung

Die Sozialpartner haben zugesagt, dass eine Sozialpartnervereinbarung ab Vorliegen einer unterschriftreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung innerhalb von 48 Stunden ermöglicht           wird. Spätestens mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterfertigung muss der Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder                         zuständigen Gewerkschaft übermitteln.

5. Zustimmung des Betriebsrats/der Arbeitnehmer

3.Wieviel erhält der Arbeitnehmer? Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?

Grundsätzlich erhalten auch in diesem Modell die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung auszahlen.

Die Kurzarbeitsunterstützung ist in dem neuen Modell vom AMS weit höher gefördert als bisher:

Die Kurzarbeitshilfe der Corona Kurzarbeit des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen, gestaffelt nach Höhe des Einkommens der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit (inklusive Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen):

  • Bis € 1.700,- brutto             90 % des bisherigen Nettoentgelts
  • Zwischen € 1.700 und € 2.685,- brutto             85 % des bisherigen Nettoentgelts
  • Über € 2.685 brutto                                     80 % des bisherigen Nettoentgelts

Die Mehrkosten (dh Differenz zwischen dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und obigen Sätzen) trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Während der Kurzarbeit sind die Sozialversicherungsbeiträge so zu bezahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht verkürzt. Die erhöhten Beiträge werden im Corona Kurzarbeitsmodell schon ab dem vierten Monat vom AMS übernommen (statt wie bisher beim normalen Kurzarbeitsmodell ab dem 5. Monat).

4. Gibt es auch beim Corona Kurzarbeitsmodell Beschäftigungsgarantien?

Im Corona Kurzarbeitsmodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen kann über den Entfall der Behaltefrist verhandelt werden.

5.Gibt es Kurzarbeit auch für freie DienstnehmerInnen?

 Nein; freie DienstnehmerInnen können mangels bestehender Regelung der Normalarbeitszeit keine geförderte Kurzarbeit leisten.

6. Gibt es Kurzarbeit auch für geringfügig Beschäftigte?

Ja, dies ist möglich.

Corona V – Kurzarbeit

CORONAVIRUS

 Fragen zu Kurzarbeit

1.        Was versteht man unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine befristete Kürzung der Arbeitszeit und des Entgelts wegen einer empfindlichen Störung der Wirtschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt das AMS finanzielle Unterstützung im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe.

2.        Für wie lange kann Kurzarbeit vereinbart werden?

Die Kurzarbeitsbeihilfe kann zunächst für höchstens 6 Monate zuerkannt werden, eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist möglich.

3.        Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitsbeihilfe?

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe sind

  • eine empfindliche Störung der Wirtschaft
  • kurzfristige Beschäftigungsschwankungen
  • rechtzeitige Verständigung des zuständigen AMS und Beratungsgespräch
  • keine Reduktion der Arbeitsplätze während der Laufzeit der Kurzarbeit
  • Reduktion der Arbeitsstunden um mindestens 10% und höchstens 90% der Normalarbeitszeit.

4.        Wie ist der zeitliche Ablauf?

  • Beratungsgespräch beim AMS:  Der erste Schritt ist ein Beratungsgespräch beim AMS über die Kurzarbeit und die Möglichkeiten zur Überwindung der Beschäftigungsprobleme. Der Betriebsrat ist diesem Beratungsgespräch beizuziehen, die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vom AMS über den Beratungstermin zu informieren und es können Vertreter teilnehmen.

 

  • Kündigungen von Mitarbeitern: Wenn nicht nur Kurzarbeit geplant ist, sondern auch Kündigungen von Mitarbeitern, so müssen diese vor dem Antrag auf Kurzarbeit ausgesprochen werden bzw muss zumindest das AMS gemäß § 45a AMFG (Kündigungsfrühwarnsystem) vor dem Antrag auf Kurzarbeit von den beabsichtigten Kündigungen verständigt werden. Erst danach kann der Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden, um nicht den Verlust der Kurzarbeitsbeihilfe zu riskieren.

 

  • Kurzarbeitsantrag : Der Antrag ist beim AMS mittels Formular zu stellen, das auch vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft zu unterfertigen ist. Der Antrag soll spätestens 3 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Kurzarbeit beim AMS eingebracht werden. Es kann diese Frist verkürzt werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (was derzeit der Fall ist). Es besteht daher jedenfalls die Möglichkeit, kurzfristig auch Kurzarbeit zu beantragen und durchzuführen.

 

  • Vereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Sozialpartnereinigung): Die zuständigen Sozialpartner müssen eine Vereinbarung über die Grundbedingungen für die Kurzarbeit treffen.

 

  • Zustimmung des Betriebsrats/der Arbeitnehmer: Es ist in der Folge eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zu schließen oder Einzelvereinbarungen mit allen Mitarbeitern.

 

5.        Wieviel erhält der Arbeitnehmer? Wie hoch ist die Kurzarbeitsbeihilfe?

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung auszahlen. Diese ist zumindest so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.

Die Kurzarbeitsunterstützung ist vom AMS gefördert, dh der Arbeitgeber erhält eine Kurzarbeitsbeihilfe. Die Berechnung der vom AMS geförderten Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich am Arbeitslosengeld, weswegen für jeden von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer die Zahl der Kinder, für die der jeweilige Arbeitnehmer Kinderbeihilfe bezieht, anzugeben ist.

Wichtig: Ist die Kurzarbeitsunterstützung höher als die festgelegten Pauschalsätze, ist der Differenzbetrag nicht förderbar.

Sozialversicherungsbeiträge sind während der Dauer des Bezugs der Kurzarbeitsunterstützung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Antritt der Kurzarbeit (das heißt von der Vollarbeitszeit oder einer vor der Kurzarbeit bestehenden Teilzeitarbeit) zu leisten. Dies gilt auch für die Beiträge zur Abfertigung neu und den IESG-Zuschlag. Es gibt aber eine Beihilfe zu den Sozialversicherungsbeiträgen, nämlich bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem 5. Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe (siehe dazu unter Punkt 6.) bereits ab dem 1. Monat.

Die Lohnsteuer richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst.

6.        Welche Besonderheiten gibt es noch?

Die durch die Kurzarbeit frei werdende Zeit gilt als Freizeit und steht dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung. Allerdings kann für diesen freiwerdenden Zeitraum auch eine Vereinbarung hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen getroffen werden. Dafür erhöht sich die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS um 15 Prozent. Die Aus- und Weiterbildung findet in jenem Teil der „Freizeitphase“ statt, für die der Arbeitnehmer aus Mitteln des AMS unterstützt wird. Für die Kurzarbeit mit Qualifizierung ist ein Aus- und Weiterbildungskonzept zu erstellen.

7.        Gibt es eine bestimmte Beschäftigungsgarantie?

Während der Laufzeit der Kurzarbeit darf die Anzahl der Arbeitsplätze nicht reduziert werden. Eine Behaltefrist kann in den Sozialpartnereinigungen festgelegt werden.

Der Ablauf befristeter Arbeitsverhältnisse, berechtigter Entlassungen, einvernehmlicher Auflösungen und Dienstgeberkündigungen sind zulässig und das Unternehmen muss in diesen Fällen keine Nachbesetzung vornehmen.

Dienstgeberkündigungen während der Kurzarbeit sind nur mit Zustimmung des AMS und des Betriebsrats oder der Gewerkschaft (wenn kein Betriebsrat existiert) möglich.

Zu empfehlen ist jedenfalls, bei Kurzarbeit im Vorhinein Beratungen in Anspruch zu nehmen, um die finanziellen Folgen der Maßnahme genau abzuschätzen.