1. Überlassene Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes
Der Oberste Gerichtshof setzte sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassungen auseinander. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber focht eine Betriebsratswahl mit dem Vorbringen an, dass zu viele Betriebsratsmitglieder gewählt worden seien, zumal jene überlassene Arbeitskräfte, die nicht bereits sechs Monate beim ihm beschäftigt worden waren, bzw die im Betrieb des Überlassers durch einen eigenen Betriebsrat vertreten waren, nicht mitgezählt hätten werden dürfen.
Bisher war anerkannt, dass ein überlassener Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des Überlasserbetriebes bleibt und zusätzlich hierzu bei längerer Überlassung, bzw langfristig geplanter Überlassung auch als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes anzusehen ist. Es war aber umstritten, ob eine gewisse zeitliche Dauer der Arbeitskräfteüberlassung vorliegen musste, um als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes qualifiziert werden zu können.
Der OGH kommt nach Auseinandersetzung mit verschiedenen Literaturmeinungen in einer aktuellen Entscheidung nunmehr zu dem Schluss, dass überlassene Arbeitnehmer aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht sofort als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes anzusehen sind, ohne dass dafür eine zeitliche Dauer der Arbeitskräfteüberlassung erforderlich ist und unabhängig davon, ob sie bereits im Überlasserbetrieb von einem Betriebsrat vertreten sind. Überlassene Arbeitnehmer zählen von Beginn der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes und sind damit auch bei einer Betriebsratswahl als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen.
Die Klage wurde sohin abgewiesen, zumal der OGH zu dem Ergebnis gelangte, dass die überlassenen Arbeitnehmer allesamt als Teil der Belegschaft des Beschäftigerbetriebes galten und daher auch bei der Betriebsratswahl als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen waren. Die Wahlanfechtung war unberechtigt (OGH 9 Ob A 65/20d, 19.09.2020).
2. Kein Feiertagsarbeitsentgelt bei Feiertag an einem Sonntag
Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob Feiertagsarbeitsentgelt auch für jene Feiertage zusteht, die auf einen Sonntag fallen.
Eine Arbeitnehmerin arbeitete an einem Feiertag, den 01.06.2019, welcher auf einen Sonntag fiel. Sie erhielt den vereinbarten Bruttomonatslohn, aber kein zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt. Sie klagte daraufhin auf Zahlung des Feiertagsarbeitsentgelts für ihre Arbeitsverrichtung am 01.06.2019.
Der OGH kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beschäftigung an einem Sonntag, der auch einen Feiertag darstellt, kein zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt zusteht und dass daher in weiterer Folge der Klägerin auch kein Feiertagsarbeitsentgelt zusteht.
Nach dem Arbeitsruhegesetz hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf Entgelt für die infolge eines Feiertages ausgefallenen Arbeit („Feiertagsentgelt“). Wenn der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat er zusätzlich zum Feiertagsentgelt Anspruch auf Entgelt für die geleistete Arbeit („Feiertagsarbeitsentgelt“), sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird. Der Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird. Es wird auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag abgestellt.
Bei einem Zusammentreffen von einem Feiertag und einem Sonntag gelangt allerdings die Wochenendruhe und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung. Wenn ein Feiertag demnach auf einen Sonntag fällt und ein Arbeitnehmer dennoch beschäftigt wird, wird er während der Wochenendruhe beschäftigt, nicht während der Feiertagsruhe.
Ein Arbeitnehmer hat demnach keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn die Arbeitsverrichtung an einem Feiertag erfolgt, der gleichzeitig auf einen Sonntag fällt, zumal dann keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt, sondern während der Wochenendruhe. Der Revision der Klägerin wurde daher nicht Folge gegeben. (OGH 9 Ob A 29/20k, 29.07.2020)
3. Bereithaltung von Lohnunterlagen nach dem LSD-BG bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner aktuellen Entscheidung über die Strafbarkeit des Beschäftigers im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen ab.
Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen trifft bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat hierfür dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Wenn der Überlasser seiner Verpflichtung der Bereitstellung nicht nachkommt, begeht er eine Verwaltungsübertretung.
Über einen Beschäftiger wurde eine Strafe verhängt, zumal dieser Lohnunterlagen der ihm grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten und nicht vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht hat. Der Beschäftiger erhob Beschwerde gegen das Straferkenntnis, der Überlasser habe die fehlenden Lohnunterlagen nicht nachweislich bereitgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschäftiger bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung von Arbeitskräften nach Österreich wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Lohnunterlagen nur bestraft werden kann, wenn er über die Lohnunterlagen auch tatsächlich verfügen kann, weil sie ihm vom Überlasser bereitgestellt wurden, oder weil er über sie aus eigenem verfügen kann, etwa im Hinblick auf Arbeitszeitaufzeichnungen. (VwGH Ro 2019/11/0001, 26.05.2020).