Arbeitsrecht 7/2024

  1. Berechtigte Entlassung wegen sexuell anzüglicher Bemerkungen gegenüber einer Praktikantin

Ein Arbeitnehmer tätigte gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin mehrfach sexuell anzügliche Bemerkungen. Im Betrieb arbeiteten überwiegend Männer und es kam häufiger zu sexistischen Witzen und Äußerungen. 

Der Arbeitgeber sprach eine Entlassung aus. Zu Recht, wie der Oberste Gerichtshof urteilte: Ein derartiges Verhalten rechtfertigt auch bei langjähriger Beschäftigung ohne vorherige Verwarnung eine Entlassung wegen grober Ehrenbeleidigung. Das als sexuelle Belästigung zu qualifizierende Verhalten des Klägers machte nämlich seine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Auch der Umstand, dass eine weitere Belästigung wegen des anstehenden Endes des Praktikums und des bis dahin laufenden Urlaubs des Belästigers ausgeschlossen werden konnte, steht der Berechtigung der Entlassung nicht entgegen, weil der Arbeitgeber auch andere weibliche Arbeitskräfte und Praktikantinnen beschäftigt, denen gegenüber er zur Fürsorge verpflichtet ist (OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 70/23m).

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