1. Arbeitsleistungen für mietfreie Unterkunft
Der Sohn einer Hausbesitzerin ließ einen mittelosen Freund mietfrei in einem der leerstehenden Häuser wohnen. Der Freund zeigte sich dafür durch die Übernahme kleinerer Arbeiten erkenntlich, zB durch Arbeiten auf der Liegenschaft (zB Grünschnittarbeiten, Müllentsorgen, kleinere Ausbesserungsarbeiten wie Zaunlattenstreichen, Pumpentäusche), kleinere Reparaturarbeiten in anderen Häusern der Familie oder die Beaufsichtigung von Handwerkern. Fraglich war, ob es sich um Dienstverhältnis mit einem Entgeltanspruch handelte. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass von bloßen (Gegen-)Gefälligkeiten auszugehen und nicht von Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses . Wurden aber die Arbeitsleistungen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht, so muss ihre Unentgeltlichkeit als stillschweigend vereinbart angesehen werden (OGH 24.10.2022, 8 ObA 74/22y).
2. All-in-Vereinbarung während Elternteilzeit
Eine All-in-Vereinbarung enthielt die Formulierung „Es wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“. Fraglich war, ob es sich um eine All-In-Vereinbarung oder um eine (im Falle der Elternteilzeit widerrufbare) Überstundenpauschale handelte. Der Arbeitgeber widerrief die Pauschale und der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der im Gesamtgehalt pauschal abgegolten werden soll, beinhaltet. Folglich ist bei Antritt der Elternteilzeit das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden aus dem All-in-Gehalt möglich, wobei bei einer fehlenden Festlegung des Grundentgelts für das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt auszugehen ist (OGH 24.10.2022, 8 ObA 22/22a).
3. Feststellungsklage auf Elternteilzeit bei neuerlicher Karenz
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, ab einem bestimmten Datum berechtigt (gewesen) zu sein, Elternteilzeit für ihr Kind zu nehmen. Bei Klagseinbringung war sie mit Zwillingen schwanger und ging danach für zwei Jahre in Karenz. Infolge des Mutterschutzes hatte sie daher keine Möglichkeit, wie beantragt in Elternteilzeit zu arbeiten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun die abweisenden Entscheidung der Vorinstanzen und führt dazu aus:
Ein Feststellungsbegehren bedarf eines bereits absehbaren und konkret aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Das Feststellungsinteresse muss im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses gegeben sein. Es setzt zwar nicht mehr das Bestehen der Rechtsbeziehung voraus, doch muss die Feststellung einer bereits beendeten Rechtsbeziehung für die gegenwärtige Rechtslage noch von Bedeutung sein. Fällt das Feststellungsinteresse nach Klagseinbringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weg, ist die Feststellungsklage abzuweisen.
Dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt infolge der (zweiten) Karenz keinen Anspruch auf Elternteilzeit hatte, stellt sie auch nicht infrage. Inwiefern die begehrte Feststellung betreffend den Zeitraum des Beschäftigungsverbots geeignet gewesen wäre, eine Beeinträchtigung ihrer Rechtslage durch den Arbeitgeber zu beenden, ist nicht ersichtlich. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte die Klägerin den Antrag auf Elternteilzeit auch nicht zur Erlangung von Elternteilzeit, sondern ausschließlich zur Erlangung des Kündigungsschutzes gestellt. Selbst wenn man aber ihrer nunmehrigen Argumentation zum Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Klagseinbringung folgen wollte, erklärt dies nicht, warum es auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgelegen wäre. Die Klage wurde daher abgewiesen (OGH 30.6.2022, 9 ObA 32/22d).