Mit 01.01.2025 wird ein neues Telearbeitsgesetz in Kraft treten, das derzeit in Begutachtung ist. Ich möchte die wesentlichen Inhalte im Arbeitsrecht und Unfallversicherungsrecht wie folgt zusammenfassen:
- Arbeitsrecht
Es wird für Telearbeit eine Definition geben. Telearbeit liegt gemäß § 2h Abs 1 AVRAG vor, wenn
- regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies
- entweder in der Wohnung bzw im Wohnhaus der/s Dienstnehmerin/s oder
- in einer von ihr/ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Diese„Örtlichkeiten“ können zB sein:
- Wohnung/Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der/s Dienstnehmerin/s;
- Wohnung von Angehörigen;
- Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, von der/vom DienstnehmerIn angemietete Büroräumlichkeiten);
- andere von der/vom DienstnehmerIn gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés oder Bibliotheken, etc).
In der Telearbeit gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro (insbesondere DSGVO und DSG).
Ab 01.01.2025 gelten folgende Home-Office-Regelungen auch für die Telearbeit:
- Telearbeit ist zwischen DienstgeberIn und DienstnehmerIn zu vereinbaren, wobei dies auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E‑Mail) möglich ist. Telearbeit kann weder von der/vom DienstnehmerIn gefordert noch von der/vom DienstgeberIn angeordnet werden.
- Telearbeit muss regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden; ist dies nicht der Fall, sind die Regelungen des § 2h AVRAG nicht anwendbar.
- Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Software, tatsächlich notwendige Datenverbindung, eventuell Diensthandy) sind von der/vom DienstgeberIn bereit zu stellen oder es erfolgt ein Kostenersatz.
- Die Vereinbarung über Telearbeit kann aus wichtigem Grund mit einer Frist von 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
2. Unfallversicherungsrecht
Im ASVG wird der Begriff „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ geändert und es kommt zu einer umfassenden Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes:
Die Neuregelung zum Unfallversicherungsschutz enthält eine eigene Definition der Telearbeit, wobei zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden wird.
Telearbeit im engeren Sinn umfasst Arbeiten
- am Haupt- oder Nebenwohnsitz der/s Dienstnehmerin/s („klassisches“ Homeoffice);
- in Wohnungen von nahen Angehörigen (Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie Ehegatte, eingetragene PartnerInnen, Schwieger‑, Wahl- und Stiefeltern, LebensgefährtIn sowie Eltern und Kinder, Schwieger‑, Wahl- und Stiefkinder)
- Räumlichkeiten eines Coworking Spaces.
Nicht davon umfasst sind von der/vom DienstgeberIn angemietete und der/m DienstnehmerIn zur Verfügung gestellte Büroräumlichkeiten, weil diese ohnehin als Arbeits- bzw. Dienststätte zu qualifizieren sind.
Wohnungen von nahen Angehörigen und Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces gelten nur dann als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese
- in derNähe zum klassischen Homeoffice (= Wohnung) oder nahe der Arbeitsstätte befinden oder
- die Entfernung vom klassischen Homeoffice (= Wohnung) zur Wohnung von nahen Angehörigen oder zu Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces dem Weg zur Arbeitsstätte in zeitlicher und örtlicher Distanz vergleichbar ist.
Als Maßstab für die Vergleichbarkeitsbeurteilung können der tatsächliche individuelle Tagespendelbereich und die damit verbundenen Fahrtkosten der/s Dienstnehmerin/s herangezogen werden.
Telearbeit im weiteren Sinn umfasst alle Tätigkeiten an Örtlichkeiten, die
- nicht an unter Telearbeit im engeren Sinn fallen und
- die die/der DienstnehmerIn selbst ausgewählt hat (keine Anmietung von Räumlichkeiten durch die/den DienstgeberIn).
Unfallversicherungsschutz für gemischte Wege (das sind Wege, die sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen zurückgelegt werden) besteht nur dann, wenn das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt Telearbeit im engeren Sinn vor, dann sind die Wege zu diesen Orten, wenn diese aufgrund der Tätigkeit und nicht aus privaten Gründen zurückgelegt werden, nach den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor, dann wird unterstellt, dass für die Wegstrecken dorthin private Interessen maßgeblich sind. In diesen Fällen steht zwar die konkrete Telearbeit an diesen Orten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten ist unfallversicherungsrechtlich jedoch nicht geschützt.