Arbeitsrecht 2/2021 – Homeoffice Neu

Der erste Entwurf der Homeoffice-Regelungen ist da (17.2.2021):

Es handelt sich um kein eigenes Gesetz zum Homeoffice, sondern um Regelungen zum Thema Homeoffice, die sich auf 7 verschiedene Gesetze (AVRAG, ArbVG, DNHG, ASVG, ArbIG, B-KUVG, EstG) beziehen. Die Regelungen sollen mit 1.4.2021 in Kraft treten.

1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen (§ 18c AVRAG neu)

  • Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
  • Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
  • Die Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.

2. Betriebsverfassungsrechtliche Rahmenbedingungen (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG neu)

  • In § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG wurde ein neuer Tatbestand für eine freiwillige Betriebsvereinbarung geschaffen, nämlich „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.“
  • Die Betriebsvereinbarung ist nicht verpflichtend und nicht erzwingbar.

3. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (§ 2 Abs 4 DNHG neu)

  • Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, die Bestimmungen des DNHG sind anzuwenden.

4. Arbeitsinspektionsgesetz (§ 4 Abs 10 ArbIG neu) 

  • Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.

5. ASVG (§ 49 Abs 3 Z 31 ASVG neu sowie § 175 Abs 1a und 1b ASVG neu 

  • In § 49 Abs 3 Z 31 wird geregelt, dass nicht zum Entgelt zählen: der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen für die berufliche Tätigkeit ihrer Dienstnehmer/innen unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieser Wert und dieses Pauschale nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
  • In § 175 Abs 1a und 1b ASVG wird geregelt, dass Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als Arbeitsstätte. 

6. EstG (§§ 16 Abs 1 Z7 und 7a sowie § 26 Z 9 und § 41 Abs 1 Z13 sowie § 124b EstG neu)

  • Zu den Werbungskosten zählen auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale zu kürzen.
  • Zu den Werbungskosten zählen weiters Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in seiner Wohnung (im Homeoffice) außerhalb eines Arbeitszimmers erbringt:
    • a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 42 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für 2020 und 2021 beträgt jeweils € 150.
    • b) Soweit ein Homeoffice-Pauschale den Höchstbetrag von € 3 Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf € 3.
  •  Zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen nicht und sind daher steuerfrei: der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, oder ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    • a) Homeoffice-Pauschale von maximal € 300 pro Jahr (bis zu € 3 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in seiner Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu).
    • b) Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.
  • Die Regelungen sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden und treten voraussichtlich mit 31.12.2023 wieder außer Kraft. Ausnahme: Die Geltendmachung von Werbungskosten für Mobiliar kann auch für 2020 erfolgen.
  • Für detaillierte steuerrechtliche Auskünfte empfehle ich jedenfalls die Beiziehung einer/s SteuerberaterIn.

 

 

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