Der Nationalrat hat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets am 24.02.2021 beschlossen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale veröffentlicht: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html
Der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil der Gesetzesänderung wurde noch nicht beschlossen, sondern nochmals geringfügig geändert und erneut im Nationalrat eingebracht und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01301/index.shtml#tab-Uebersicht). Der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets soll am 01.04.2021 in Kraft treten.
Unter anderem wurden folgende Bestimmungen zum alten Entwurf geändert:
- Die arbeitsrechtlichen Bedingungen werden nunmehr in § 2h AVRAG eingefügt (statt im § 18c AVRAG) und sind damit nicht abdingbar.
- Der Begriff „Arbeit im Home Office“ umfasst weiterhin nur Arbeiten in einer Privatwohnung, aber nicht etwa in einem Coworking Space. Unter den Begriff fallen aber auch Wohnungen in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten.
- Home Office ist schriftlich aus Beweiszwecken zu vereinbaren. In den Erläuterungen wurde nunmehr aber klargestellt, dass das Fehlen der Schriftlichkeit nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt und es keiner Unterschrift in der Vereinbarung bedarf, die Vereinbarung kann auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, Email) zustande kommen.
- Es wurde ergänzt, dass die schriftliche Homeoffice Vereinbarung neben der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch noch andere Kündigungsregelungen sowie eine Befristung beinhalten kann.
- In den Erläuterungen wurde weiters klargestellt, dass bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit Home Office, die sich auf bisherige Tatbestände des ArbVG beziehen, durch die nunmehrige Änderung nicht berührt werden.