Die neuen Homeoffice-Regelungen wurden am 25.03.2021 vom Nationalrat beschlossen und werden mit 01.04.2021 und nicht erst mit 01.07.2021 (wie von der WKO und Industriellenvereinigung gewünscht) in Kraft treten.
Die wesentlichsten Punkte der neuen arbeitsrechtlichen Homeoffice-Regelungen:
1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen (§ 2h AVRAG neu)
- Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung Der Begriff „Arbeit im Home Office“ umfasst daher weiterhin nur Arbeiten in einer Privatwohnung, aber nicht etwa in einem Coworking Space. Unter den Begriff fallen aber auch Wohnungen in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten.
- Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren. In den Erläuterungen wurde klargestellt, dass das Fehlen der Schriftlichkeit nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt und es keiner Unterschrift in der Vereinbarung bedarf, die Vereinbarung kann auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, Email) zustande kommen
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
- Die Vereinbarung kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann hiervon abgesehen eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.
2. Betriebsverfassungsrechtliche Rahmenbedingungen (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG neu)
- Gemäß des neugeschaffenen Tatbestands des § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG unterliegt die Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice der freiwilligen Betriebsvereinbarung und die Bestimmung blieb daher unverändert zum ersten Gesetzesentwurf.
- Bestehende Betriebsvereinbarungen, werden durch die nunmehrigen Änderungen nicht berührt.
3. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (§ 2 Abs 4 DNHG neu)
- Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
- § 2 Abs 4 DNHG enthält nunmehr keine Regelungen hinsichtlich von Schäden an im Haushalt lebenden Tieren im Zuge von Arbeiten im Homeoffice.
4. Arbeitsinspektionsgesetz (§ 4 Abs 10 ArbIG neu)
- Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.
- Ein Betreten mit Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist weiterhin zulässig.
5. ASVG (§ 49 Abs 3 Z 31 neu sowie § 175 Abs 1a und 1b ASVG)
- Nicht zum Entgelt gemäß § 49 Abs 3 Z 31 ASVG zählt: der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit a EStG 1988 (neu!) nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft.
- In § 175 Abs 1a und 1b ASVG wird geregelt, dass Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen. Die Wohnung nach Abs 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 8 und 10. Diese Bestimmungen treten mit 1.04.2021 in Kraft.