Arbeitsrecht 5/2021

1. Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt ist unionsrechtswidrig

Nach dem Urlaubsgesetz gebührt einem Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Das Verfahren ist noch vor dem EuGH anhängig, allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem EuGH einen Vorschlag erstattet: Nach den Ausführungen des Generalanwalts sind die unionsrechtlichen Regelungen so auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, wonach keine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ohne wichtigen Grund austritt. Die österreichische Regelung ist daher nach Ansicht des Generalanwalts unionrechtswidrig. Der Generalanwalt führt dazu aus, dass es sich bei der österreichischen Regelung um eine Regelung mit Strafcharakter handelt. Dem Arbeitgeber stünden aber andere Mittel vertraglicher oder rechtlicher Art zur Verfügung, sich Schäden ersetzen zu lassen, die ihm durch den vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers entstehen. Da der Arbeitnehmer aber im Bezugszeitraum gearbeitet hat, steht ihm – so der Generalanwalt auch der Anspruch auf Auszahlung des Jahresurlaubs zu.

Ob der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts folgen wird, bleibt abzuwarten (Schlussanträge des Generalanwalts 15.04.2021, C-233/20; zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 9 ObA 137/19s).

2. Kettendienstverträge 

Kettendienstverträge sind dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche, organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt ist. Es darf nicht zu einer Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber kommen.

Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt (und dies ist schon ab dem zweiten Mal der Fall), desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Prinzip über 13 Jahre für den Arbeitgeber beschäftigt, und zwar in ständigen Kettenarbeitsverträgen. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall keine Interessen der Klägerin maßgebend waren, weswegen von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen war (was im konkreten Fall einen Anspruch auf Abfertigung alt begründete; OGH 29.09.2020, 9 ObA 55/20h).

3. Ausbildungskostenrückersatz

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht für den Arbeitnehmer ua dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird. Unzulässig ist dabei sowohl eine abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung als auch eine hinsichtlich der Höhe der Aliquotierung, ungeachtet wie gering die Abweichung zulasten des Arbeitnehmers auch ist.

Sieht eine Vereinbarung die Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat um 2 % vor (somit um 1/50stel der Ausbildungskosten) und nicht wie nach dem Gesetz vorgesehen um 1/48stel, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam und der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet; eine geltungserhaltende Reduktion auf das gesetzlich zulässige Ausmaß kommt trotz der nur geringfügigen Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe nicht in Betracht (OGH 24. 4. 2020, 8 ObA 33/20s).

4. Ablöse bei Entzug des Dienstwagens

Einem Arbeitnehmer war die Privatnutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens eingeräumt. Nach Entzug des Dienstwagens wurde darüber gestritten, in welcher Form die nicht mögliche Privatnutzung abzulösen ist.

Der OGH sprach aus, dass – wenn Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden – anstelle der Naturalleistung das geschuldet wird, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug der Leistung ersparen konnte.

Bei der Ermittlung des Werts des Naturalbezugs der Privatnutzung eines Dienstwagens wurde wiederholt nach der Sachbezugswerteverordnung eine fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert. Dies ändert aber nichts daran, dass Naturalbezüge grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind und daher bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung von tatsächlichem Wert nicht auf diese Berechnungshilfe zurückgegriffen werden kann, sondern auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abzustellen ist.

Im konkreten Fall umfasste der Sachbezug des Klägers nicht nur die Bereitstellung des PKWs zur Privatnutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für Privatfahrten. Damit kam der OGH zu dem Ergebnis, dass der fiskalische Sachbezugswert zu gering ist und orientierte sich stattdessen auf Grundlage des amtlichen Kilometergeldes (OGH 23.11.2020, 8 ObA 113/20f).

 

 

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