Arbeitsrecht 7/2021

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung mit Wirksamkeit ab morgen, 1.7.2021, sieht hinsichtlich der Verpflichtungen an Arbeitsorten folgende Regelungen vor:

Arbeitsorte dürfen durch

1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2. Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
3. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie bei Kontakt mit Schülern, bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn Mitarbeiter und Kunden den Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr vorlegen können.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt

1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr vorlegen können. Antigen- und PCR-Tests sind alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die Anordnungen der Verordnung zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei Arbeitnehmern mit unmittelbarem Kundenkontakt ab morgen die „3G-Regel“ gelten wird. Ohne unmittelbaren Kundenkontakt gibt es in Arbeitsstätten (Büros etc) keine Maskenpflicht und keine Verpflichtung zum „3G-Nachweis“.

 

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