Arbeitsrecht 9/2021

Sonderbetreuungszeit Phase 5

1. Allgemeines

Am 22.09.2021 sprach sich der Nationalrat einstimmig für eine weitere Verlängerung der Sonderbetreuungszeit aus. Die Sonderbetreuungszeit (Phase 5) soll rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 in Anspruch genommen bzw vereinbart werden können. Grundlage hierfür ist die Änderung des § 18b Abs 1 und 1a AVRAG. Die Phase 5 orientiert sich an den Regelungen der Phase 4, weshalb weiterhin sowohl ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht als auch die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit möglich sein soll.

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, welcher mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist und binnen 6 Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen ist. Das Ausmaß der Sonderbetreuungszeit beträgt bis zu 3 Wochen, weshalb eine Vergütung im oben genannten Zeitraum insgesamt ebenfalls bis zu 3 Wochen zur Verfügung steht.

Aufgrund der Rückwirkung der Phase 5 werden bestimmte Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen, die im Zeitraum 01.09.2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes erfolgen, in Sonderbetreuungszeit umgewandelt und sind daher vergütungsfähig. Nach § 18b Abs 1b AVRAG betrifft dies Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht in den in Abs 1 und 1a genannten Fällen (daher insbesondere nach § 8 Abs 2 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB oder § 16 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 und Abs 4 UrlG). Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem UrlG werden nicht auf den Anspruch der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet.

2. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht bei Notwendigkeit der Betreuung

  • eines unter 14-jährigen Kindes,
  • eines Angehörigen mit Behinderung oder
  • eines Pflegebedürftigen.

Die Betreuung ist notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Beispielweise ist die Betreuung eines unter 14-jähringen Kindes dann notwendig, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Bezugspersonen, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem sozialen Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • unverzügliche Verständigung nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw der Betreuungskraft
  • alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt

Keine Voraussetzung ist, dass andere arbeitsrechtliche Ansprüche auf Dienstfreistellung zur Betreuung ausgeschöpft sein müssen!

3. Vereinbarte Sonderbetreuungszeit

 Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit sind:

  • Die betroffene Arbeitsleistung ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich.
  • Der betroffene Arbeitnehmer bzw die betroffene Arbeitnehmerin hat weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

Beispielsweise könnte einer Sonderbetreuungszeit dann vereinbart werden, wenn die Schule bzw Kinderbetreuungsreinrichtung eines unter 14-jährigen Kindes eine Kinderbetreuung anbietet.

 

Share on FacebookTweet about this on TwitterShare on LinkedInShare on Google+Email this to someone