Corona IX – Kurzarbeit Phase 3

Rahmenbedingungen Phase 3 der Kurzarbeit:

  • Die Phase 3 der Kurzarbeit läuft von 01.10.2020 bis 31.03.2021. Anträge können frühestens ab Oktober (das heißt auch rückwirkend) beim AMS gestellt werden.
  • Es sind neue Sozialpartnervereinbarungen abzuschließen und neue Anträge auf Kurzarbeit beim AMS einzubringen.
  • Die Phase 3 der Kurzarbeit ist davon unabhängig, ob in Phase 1 und/oder Phase 2 Kurzarbeit beantragt wurde.
  • Die Bandbreite der Arbeitszeit wird in Phase 3 eingeschränkt auf 30% bis 80% der bisherigen Arbeitszeit. Eine Unterschreitung der 30% kann bei Vorliegen einer sachlichen Begründung genehmigt werden.
  • ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, angebotene Aus- und Weiterbildungsangebote zu absolvieren, und zwar im Ausmaß der ursprünglichen Normalarbeitszeit. Die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes ist aber in diesem Fall nicht zulässig.
  • Kollektivvertragliche Erhöhungen des Bezuges sind in Phase 3 der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
  • Nach Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben ist während Phase 3 tunlichst eine Woche des laufenden Urlaubs zu konsumieren. Der Dienstgeber muss während des Urlaubsverbrauchs die vollen Kosten (Gehalt, etc) selbst tragen und erhält dafür keine Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Es sind nun weit detailliertere Angaben zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu machen und eine umfassende wirtschaftliche Begründung für den Bedarf nach Kurzarbeit dem Antrag beigelegt werden. Dies muss auch eine Prognose der erwarteten Umsatzentwicklung enthalten, was vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist, wenn mehr als 5 ArbeitnehmerInnen von der Kurzarbeit betroffen sind.
  • Die Antragsformulare liegen noch nicht vor, werden aber in Kürze auf der Website des AMS abrufbar sein.

 

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