Durch das 2. COVID-19-Gesetz, das am 20.3.2020 beschlossen wurde, haben sich wieder einige arbeitsrechtliche Vorschriften geändert, die für Sie von Interesse sein könnten:
1. Altersteilzeit
- Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge von Maßnahmen gegen COVID19 zwischen 15.3.2020 – 30.9.2020 schaden der Altersteilzeit nicht. Sie wird für die Dauer der Unterbrechung eingestellt und lebt danach wieder auf.
2. Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG)
- Fristenhemmung: Der Fortlauf von Fristen nach § 105 Abs 4 und 107 (Kündigungsanfechtung) wird bis 30. April 2020 Dies betrifft alle Fristen (betreffend Kündigungsanfechtungsklagen), die am am 16. März 2020 bereits liefen oder nach diesem Tag zu laufen begonnen haben oder beginnen werden.
- Betriebsvereinbarungen über die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (= Kurzarbeits-BV) können auch den Verbrauch des Urlaubs (ausgenommen aus dem laufenden Jahr) und von Zeitguthaben regeln. Diese gesetzliche Regelung erklärt, warum in den Mustern der Sozialpartnervereinbarungen – im Gegensatz zu Richtlinie zur Kurzarbeit – die verpflichtende Urlaubskonsumation vorgesehen ist.
- Betriebsrat: Fortlaufshemmung der Frist seiner Tätigkeitsdauer bis 30. April 2020 (dh wenn das Mandat zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 enden würde, dann tritt diese Hemmung der Frist ein).
3. Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
- Auch die Anfechtungsfrist für Kündigung/Entlassung wegen Diskriminierungen wird bis 30. April gehemmt (vgl allgemeine Regel zur Kündigungsanfechtung im ArbVG).
4. Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
- Die bis zu drei Wochen andauernde Sonderbetreuungszeit (die zu einem Drittel durch den Staat gefördert ist) kann auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
- Es gibt eine Fortlaufshemmung von am 16.3.2020 bereits laufenden oder danach zu laufen beginnenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen bis 30. April 2020 bezüglich aller Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis
5. Änderung § 1155 ABGB
- Wichtig für alle Unternehmen, die aufgrund von behördlichen Maßnahmen (Verordnung) geschlossen haben (dh vor allem Handels- und Dienstleistungsunternehmen)
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, in der Zeit der Schließung Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Dies hat nichts mit allfälligen Anträgen auf Kurzarbeit zu tun, sondern bezieht sich auf die Unternehmen, die geschlossen halten müssen und deren Arbeitnehmer sich zu Hause (ohne homeoffice) befinden (zB Verfkaufspersonal), aber volles Entgelt erhalten.
- Die Regel gilt für das gesamte Guthaben mit drei Einschränkungen:
- vom laufenden Urlaubsjahr nur 2 Wochen,
- nicht für Zeitguthaben aufgrund der Umwandlung von Geld in Zeit aufgrund KV (betrifft v.a. Freizeitoption; Sabbaticallösungen),
- insgesamt maximal 8 Wochen.