Update 16.11.2020:
Das Gesetz ist nach wie vor nicht beschlossen.
Da die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen aber nicht geschlossen sind, gibt es für die Zeit des Home-Schoolings/Distance-Learnings keinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
Ursprünglicher Beitrag (5.11.2020):
Heute (5.11.2020) wurde im Nationalrat über eine weitere Verlängerung der Sonderbetreuungszeit abgestimmt.
Zu den Eckpunkten des Initiativantrages:
- Rückwirkend mit 1. November gibt es einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit, dh dass die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr nötig ist.
- Statt wie bisher drei kann die Sonderbetreuungszeit nun vier Wochen in Anspruch genommen werden, und sie gilt auch für Kinder in Quarantäne.
- Der Bund übernimmt ab sofort die volle Refundierung, dh der Arbeitgeber bekommt die Kosten für das Entgelt zu 100 % ersetzt, nicht aber die Lohnnebenkosten.
- Diese neue Regelung soll bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 gelten.