Rechtsprechung 01/06

Neue Gesetze und Kollektivverträge

Neues Unternehmensstrafrecht – Verbandsverantwortlichkeits-gesetz

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 2005/151) führt ab 1.1.2006 eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten ein. Unter Verbänden sind juristische Personen sowie bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften und die EEG, zu verstehen. Verbände können im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden konnte, ist dies in Zukunft auch gegen Verbände möglich.
Unmittelbarer Anlass für diese Systemänderung im österreichischen Strafrecht sind internationale Verpflichtungen (zahlreiche Rechtsakte der EU sowie völkerrechtliche Verpflichtungen).

Rechtsprechung

1. Anrechnung schwangerschaftsbedingter Krankenstände

Wenn nationale Krankenstandsregelungen vorsehen, dass Fehlzeiten eines Dienstnehmers unabhängig davon, ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt, auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage anzurechnen sind, dann stellen dadurch eventuell entstehende Kürzungen des Entgelts auf die Hälfte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (EuGH 8.9.2005, C-191/03, McKenna).
2. Rückforderungsanspruch für zuviel gezahltes Entgelt

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat jahrelang das Zeiterfassungssystem manipuliert und seinem Arbeitgeber dadurch verschwiegen, dass er die Soll-Arbeitszeit so erheblich unterschritten hat, dass seine Arbeitszeit jener eines Teilzeitbeschäftigten gleichkommt. Wenn ihm der Arbeitgeber irrtümlich das vereinbarte Entgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung ausbezahlt, hat er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung des zuviel bezahlten Entgelts (OGH 3.8.2005, 9 ObA 53/05t).
3. Illegale Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitskräften

Setzt ein Unternehmen mehrere von einem anderen Unternehmen überlassene Ausländer ein, die in den Betriebsablauf des Beschäftigers eingegliedert sind, dessen Kontroll- und Weisungsbefugnis unterliegen und keine von den Dienstleistungen der unternehmensinternen Mitarbeiter (hier: Verpackungsarbeiten) verschiedenartigen Leistungen erbringen, liegt Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und damit eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0059).
4. Kurzfristige Beschäftigung von Ausländern

Selbst wenn ein Dienstgeber (im konkreten Fall: ein Nebenerwerbslandwirt) ausländische Arbeitskräfte ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur für wenige Stunden einsetzt, handelt es damit – zumindest fahrlässigen – entgegen den Vorschriften des AuslBG. Ist kein bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152).
5. Kündigungsschutz eines BR-Ersatzmitgliedes

Ersatzmitglieder zum Betriebsrat können nicht zulässiger Weise im vorhinein generell auf die Vertretung eines an der Ausübung seiner Funktion verhinderten BR-Mitgliedes verzichten. Es ist vielmehr ein ausdrücklicher (schriftlicher) Verzicht im Einzelfall erforderlich. Vertritt ein auf dem Wahlvorschlag an dritter Stelle gereihtes Ersatzmitglied aufgrund einer nach der BR-Wahl getroffenen internen Vertretungsregelung, wonach jedes BR-Mitglied stets durch ein bestimmtes Ersatzmitglied vertreten werden sollte, das ihm zugewiesene verhinderte BR-Mitglied, ohne dass zuvor die an erster und zweiter Stelle gereihten Ersatzmitglieder im Anlassfall auf die Vertretung verzichtet haben, kommt ihm der Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG nicht zu (OGH 3.8.2005, 9 ObA 59/05z).
6. Kündigungsentschädigung eines begünstigten Behinderten

Hat ein begünstigter Behinderter die mangels vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (vorerst) rechtsunwirksame Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und schriftlich die Zahlung einer Kündigungsentschädigung für 6 Monate begehrt, mit der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches aber bis zur rechtskräftigen Abweisung des vom Arbeitgeber unmittelbar nach dem Schreiben des Arbeitnehmers gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zugewartet (hier: insgesamt 13 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Anspruch des Behinderten auf Kündigungsentschädigung den Einwand der Verfristung nach § 1162d ABGB entgegenzuhalten (OGH 24.10.2005, 9 ObA 97/05p).
7. Verfall des Urlaubsanspruchs

Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein Vertragsbediensteter) infolge eines übermäßig langen Krankenstandes daran gehindert, seinen Urlaub zu verbrauchen, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB) seit Beginn des Krankenstandes gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand eine Urlaubsersatzleistung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht (OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w).

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