CORONA-KURZARBEIT
1. Was ist die „Corona Kurzarbeit“?
Der Nationalrat hat gestern, am 15.03.2020, in einer Sondersitzung eine erleichterte Form der Kurzarbeit, die „Corona-Kurzarbeit“, beschlossen, dies vorläufig für sechs Monate. Die Corona-Kurzarbeit kann von jedem Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße und Branche beantragt werden.
Die Förderdauer beträgt drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.
Der Antrag auf Corona Kurzarbeit soll binnen 48 Stunden abgewickelt werden.
2. Welche Besonderheiten weist die Corona Kurzarbeit im Gegensatz zur bisherigen Kurzarbeit auf?
- Teilweise Reduzierung der Arbeitszeit auf 0 Stunden
Die Arbeitszeit und das Entgelt kann im gesamten Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt um maximal 90 % reduziert werden, wobei bei der Corona-Kurzarbeit nunmehr auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden können (Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %).
Die Normalarbeitszeit kann während der Kurarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat/Arbeitnehmer verändert werden.
- Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben
Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch der vergangenen Urlaubsjahre sowie ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen. Der Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr muss in den ersten drei Monaten nicht verbraucht werden. Das Urlaubsentgelt bemisst sich dabei am Entgelt vor der Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
Wenn die Kurzarbeit über drei Monate hinaus verlängert wird, sind weitere drei Wochen des Urlaubs aus dem laufenden Urlaubsjahr zu konsumieren.
- Verwendung überlassener Arbeitskräfte
Neu ist auch, dass der Einsatz von zusätzlichen überlassenen Arbeitskräften ab Ende der Corona-Kurzarbeit auch während der Behaltefrist möglich ist. Sollen die überlassenen Arbeitskräfte auch in die Kurzarbeit einbezogen werden, ist eine Zurückstellung nicht möglich und es muss eine Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Überlasser vereinbart werden.
- Wie ist der zeitliche Ablauf der Corona Kurzarbeit?
- Verständigung des AMS über Beschäftigungsschwierigkeiten per Mail oder telefonisch, wobei folgende Informationen bekannt gegeben werden sollen:
- Genauer Beschäftigtenstand
- Geplante Dauer der Kurzarbeit
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
- Durchschnittliches Einkommen in der Einkommensgruppe
- Geplante maximale Arbeitsreduktion
2. Vorbereitung der Dokumente
- Gespräche mit dem Betriebsrat (wenn vorhanden) und Erstellung einer unterschriftreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung, wobei es dafür bereits fertige Muster gibt (https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf und https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf).
3. Einbringung des Antrages (Corona) beim AMS
- Der Antrag kann ohne Einhaltung bestimmter Fristen eingebracht werden, wobei ein Antrag bereits ab heute, 16.03.2020 gestellt werden kann.
- Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter.
4. Sozialpartnervereinbarung
Die Sozialpartner haben zugesagt, dass eine Sozialpartnervereinbarung ab Vorliegen einer unterschriftreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung innerhalb von 48 Stunden ermöglicht wird. Spätestens mit der Vorlage der Vereinbarung zur Unterfertigung muss der Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft übermitteln.
5. Zustimmung des Betriebsrats/der Arbeitnehmer
3.Wieviel erhält der Arbeitnehmer? Wie hoch ist die Kurzarbeitshilfe?
Grundsätzlich erhalten auch in diesem Modell die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot (=anteilig) das vereinbarte Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung auszahlen.
Die Kurzarbeitsunterstützung ist in dem neuen Modell vom AMS weit höher gefördert als bisher:
Die Kurzarbeitshilfe der Corona Kurzarbeit des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen, gestaffelt nach Höhe des Einkommens der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit (inklusive Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen):
- Bis € 1.700,- brutto 90 % des bisherigen Nettoentgelts
- Zwischen € 1.700 und € 2.685,- brutto 85 % des bisherigen Nettoentgelts
- Über € 2.685 brutto 80 % des bisherigen Nettoentgelts
Die Mehrkosten (dh Differenz zwischen dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und obigen Sätzen) trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Während der Kurzarbeit sind die Sozialversicherungsbeiträge so zu bezahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht verkürzt. Die erhöhten Beiträge werden im Corona Kurzarbeitsmodell schon ab dem vierten Monat vom AMS übernommen (statt wie bisher beim normalen Kurzarbeitsmodell ab dem 5. Monat).
4. Gibt es auch beim Corona Kurzarbeitsmodell Beschäftigungsgarantien?
Im Corona Kurzarbeitsmodell ist der Arbeitgeber verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen kann über den Entfall der Behaltefrist verhandelt werden.
5.Gibt es Kurzarbeit auch für freie DienstnehmerInnen?
Nein; freie DienstnehmerInnen können mangels bestehender Regelung der Normalarbeitszeit keine geförderte Kurzarbeit leisten.
6. Gibt es Kurzarbeit auch für geringfügig Beschäftigte?
Ja, dies ist möglich.